JudikaturJustizRS0127417

RS0127417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Das zweipersonale Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bank nicht ‑ wie beim dreipersonalen Verhältnis ‑ aufgrund eines Überweisungsauftrags einer dritten Person tätig wird, sondern selbst an den Kunden eine Leistung erbringen will.

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