JudikaturJustiz1Ob144/22s

1Ob144/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. Dr. M*, 3. D* und 4. S*, sämtliche vertreten durch die Heiss Heiss Rechtsanwälte OG, Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. M*, vertreten durch Dr. Ganner Lawfirm Rechtsanwalts GmbH, Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH, Innsbruck, wegen 853.409 EUR sA (Erstkläger), 79.778,25 EUR sA (Zweitklägerin), je 11.963,94 EUR sA (Drittklägerin und Viertkläger), im Verfahren über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2022, GZ 8 Nc 5/22p 4, mit welchem der Ablehnungsantrag der Rekurswerber gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck * und den Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck * abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Landesgericht Feldkirch wies mit Urteil vom 7. 12. 2021 das auf den Titel der Amtshaftung im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren gestützte Klagebegehren im Anlassverfahren ab. Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. 3. 2022, GZ 4 R 18/22m 70, nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

[2] Mit ihrem – mit der ordentlichen Revision verbundenen – Schriftsatz vom 18. 5. 2022 lehnten die Kläger den Vorsitzenden und einen der Richter des Berufungssenats als befangen ab. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck diesen Ablehnungsantrag als unbegründet ab.

[3] Das Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von den Klägern erhobenen Rekurs vor, ohne das Rechtsmittel den anderen Parteien zuzustellen. Diese Vorlage ist verfrüht :

Rechtliche Beurteilung

[4] Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen – durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz (RS0126587). Für Mehrparteienverfahren folgt daraus, dass grundsätzlich allen anderen Parteien Gelegenheit zur Äußerung zum Ablehnungsantrag zu geben ist. Der über den Antrag ergehende Beschluss ist allen Parteien, ein im Fall der Abweisung erhobener Rekurs allen anderen Parteien zuzustellen (2 Ob 193/15v).

[5] Das Oberlandesgericht Innsbruck wird daher die bisher unterbliebene Zustellung des Rekurses der Ablehnungswerber an die anderen Parteien nachzuholen haben. Die Akten sind nach Ablauf der durch diese Zustellungen ausgelösten Fristen wieder vorzulegen.

Rechtssätze
5