JudikaturJustizRS0126587

RS0126587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2022

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.

Entscheidungen
25