RS0045975 – OGH Rechtssatz
RS0045975 – OGH Rechtssatz
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Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund.
VwGH vom 25.09.1965, Z 827/65; Veröff: Slg (A) 6772