JudikaturJustiz1Ob128/01g

1Ob128/01g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ludwig M*****, zu 12 Nc 5/98x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz betreffend die zu 5 R 108/99p des Oberlandesgerichts Graz entscheidenden Senatsmitglieder, infolge Rekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Jänner 2000, GZ 6 Nc 4/00i 6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Rekurses wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Jänner 2000, GZ 6 Nc 4/00i 6, und das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Der Ablehnungsantrag vom 14. Dezember 1999, 6 Nc 4/00i 1, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies einen Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters wegen offenbarer Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit ab. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 17. 11. 1999, 5 R 108/99p 21, diese Entscheidung. Mit Eingabe vom 14. 12. 1999 lehnte der Antragsteller die namentlich genannten Mitglieder des Rechtsmittelsenats als befangen ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein anderer Senat des Rekursgerichts den Ablehnungsantrag zurück, weil nach rechtskräftiger Erledigung eines Verfahrens eine allfällige Befangenheit nicht mehr aufgegriffen werden könne und zudem Ablehnungsgründe nicht aufgezeigt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund des dagegen erhobenen Rekurses des Antragstellers stellte der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. 6. 2000, 1 Ob 53/00a, die Akten dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurück, die Prozessfähigkeit des Einschreiters ab dem Ablehnungsantrag zu erheben und gemäß § 6 Abs 2 ZPO vorzugehen. Für den Antragsteller sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr/Umgebung vom 12. 1. 2000, GZ 8 P 181/98h 62, ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für “alle Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten” bestellt worden. Der mit der Zustellung wirksam gewordene (SZ 64/111; 8 Ob 265/98y ua) Bestellungsbeschluss gemäß § 238 Abs 2 AußStrG beschränke die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (1 Ob 252/97h; 10 Ob 60/00x ua). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO sei der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen, sodass diese Frage jedenfalls ab dem dieses Verfahren einleitenden Ablehnungsantrag zu klären sei. Für diesen Zeitraum sowie jenen ab Zustellung des Beschlusses auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sei gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle vor Entscheidung über den Rekurs ein Sanierungsversuch vorzunehmen.

Aus den auftragsgemäß, insbesondere durch Einsicht in den Sachwalterschaftsakt durchgeführten Erhebungen ergibt sich, dass der Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach zweitinstanzlicher Bestätigung und Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen (2 Ob 183/00a vom 23. 11. 2000) in Rechtskraft erwachsen ist.

Auf Grund des am 16. 1. 1999 im Sachwalterschaftsverfahren erstatteten neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach der am 14. 12. 1998 durchgeführten Untersuchung in Zusammenhalt mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 21. 12. 1999 steht fest, dass bei dem Antragsteller eine wahnhafte Störung vorliegt, die den Grad einer Psychose erreicht hat, und die ihn in seinem Denken und Handeln derart einengt, dass er nicht mehr in der Lage ist, neue Argumente zu berücksichtigen und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Die Krankheit hat zur Folge, dass die Gedankeninhalte des Antragstellers über seine wirtschaftliche Situation von der Realität abweichen und einem ausschließlich wahnhaften Gedankengang entsprechen. Die Erkrankung bezieht sich auf die adäquate Besorgung der Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und sonstigen Verfahren vor Behörden, wie etwa dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern.

Aus diesen schlüssig begründeten Gutachten folgt, dass der Antragsteller zumindest seit dem Zeitpunkt der der Gutachtenerstattung zu Grunde liegenden Untersuchung am 14. 12. 1998, somit erheblich vor dem Ablehnungsantrag, nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gehörig zu besorgen, sodass es ihm an der Fähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln (1 ZPO), mangelte.

Über Aufforderung des Oberlandesgerichts Graz hat der bestellte einstweilige Sachwalter mit Schriftsatz vom 2. 4. 2001 (ON 19) erklärt, dem Ablehnungsantrag vom 14. 12. 1999 ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs.

Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende 6 Abs 1 ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (Kodek in Rechberger ZPO2, § 6 Rz 2; 9 Ob 11/98b; 1 Ob 56/00t).

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil Kosten nicht aufgelaufen sind.

Rechtssätze
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