RS0035338 – OGH Rechtssatz
RS0035338 – OGH Rechtssatz
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Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige Prozessführung des beschränkt Entmündigten - dessen Geisteskrankheit sich besonders in dieser Prozessführung manifestierte - nicht zu genehmigen.