RS0035241 – OGH Rechtssatz
RS0035241 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war; liegt hingegen der Nichtigkeitsgrund bezüglich des Beklagten vor, dann ist, falls er schon bei der Klagszustellung gegeben war, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig zu erklären.