Spruch Aus Anlass des Rekurses wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Jänner 2000, GZ 6 Nc 4/00i 6, und das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Der Ablehnungsantrag vom 14. Dezember 1999, 6 Nc 4/00i 1, wird zurückgewiesen. …
Text Begründung: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies einen Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters wegen offenbarer Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit ab. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 17. 11. 1999, 5 R 108/99p 21, diese Entscheidung. Mit Eingabe vom 14. 12. 1999…
Rechtliche Beurteilung Auf Grund des dagegen erhobenen Rekurses des Antragstellers stellte der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. 6. 2000, 1 Ob 53/00a, die Akten dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurück, die Prozessfähigkeit des Einschreiters ab dem Ablehnungsantrag zu erheben und gemäß § 6 Abs 2 ZPO vo…