JudikaturJustiz15Os95/99

15Os95/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. August 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Stefan K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22. April 1999, GZ 35 Vr 607/98-52, womit seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden war, sowie über seine (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Dezember 1998, GZ 35 Vr 607/98-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die (vom gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger ausgeführte, ON 59) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Michael Stefan K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 1998, GZ 35 Vr 607/98-41, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 22 StGB wurde er in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte durch seinen (Wahl )Verteidiger Dr. Robert P***** am 22. Dezember 1998 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 42). Die Nichtigkeitsbeschwerde wies das Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 11. Jänner 1999 (ON 43) wegen verspäteter Anmeldung zurück. Dieser Beschluß und eine Urteilsausfertigung wurden dem Verteidiger am 14. Jänner 1999 zugestellt (RSa bei S 367 I).

Über Antrag vom 25. Jänner 1999 bewilligte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1999, GZ 15 Os 19/99-4, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger Dr. P***** am 23. März 1999 zugestellt (RSa bei S 492 I). Am 20. April 1999 überreichte der Verteidiger persönlich bei Gericht einen Schriftsatz, in welchem er mitteilte, daß das Vollmachtsverhältnis mit dem Angeklagten beendet sei (ON 51).

Am 22. April 1999 faßte der Vorsitzende des Schöffensenates den nunmehr angefochtenen Beschluß auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285a Z 2 StPO, weil der Rechtsmittelwerber bei der Anmeldung des Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnet und eine Beschwerdeausführung unterlassen habe (ON 52). Mit Note vom selben Tag forderte er Michael Stefan K***** auf, bis spätestens 10. Mai 1999 einen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren namhaft zu machen, andernfalls ihm ein Amtsverteidiger beigegeben werde (S 1p). Mangels Bekanntgabe eines Vollmachtsverhältnisses verfügte das Erstgericht am 11. Mai 1999 die Beigebung eines Amtsverteidigers (S 1p verso). Nachdem der Angeklagte in weiterer Folge ein Vermögensverzeichnis vorgelegt hatte, aus dem sich seine Mittellosigkeit ergab, wurde die Beigebung eines Amtsverteidigers in eine solche eines Verfahrenhilfeverteidigers umgewandelt (S 1p verso). Die Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellte Dr. Clemens T***** gemäß § 41 Abs 2 StPO als Verteidiger. Ihm wurde am 19. Mai 1999 der angefochtene Beschluß und eine Urteilsausfertigung zugestellt (RSa bei S 3 II).

Am 1. Juni 1999 erhob dieser Verteidiger eine Beschwerde gegen den Beschluß auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 22. April 1999, am 4. Juni 1999 überreichte er Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bei Gericht (ON 57 und 58).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 285 Abs 1 StPO hat der Rechtsmittelwerber das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsausfertigung aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.

Eine Urteilsausfertigung wurde dem Wahlverteidiger am 11. Jänner 1999 gleichzeitig mit dem Beschluß auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung wegen Verspätung zugestellt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung befand sich das Verfahren im Stadium der nunmehr rechtzeitigen und zulässigen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Da eine Urteilsausfertigung bereits rechtswirksam (§ 79 Abs 2 StPO) an den Verteidiger zugestellt war, begann mit dem der Zustellung des Beschlusses über die bewilligte Wiedereinsetzung am 23. März 1999 nachfolgenden Tag die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel zu laufen, gelangte doch spätestens mit dieser Zustellung dem Verteidiger die Möglichkeit einer fristgemäßen Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel zur Kenntnis und endete diese am 20. April 1999.

Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im § 43a StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden (Mayerhofer StPO4 § 285 E 21 und Anmerkung hiezu). Auch durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen oder verlängert (SSt 58/69). Im gegenständlichen Fall war es dem Erstgericht gar nicht möglich, während der laufenden Rechtsmittelfrist einen Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO beizugeben, weil die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit (einem nicht als dringlich oder fristgebunden bezeichneten) Schriftsatz bekanntgegeben worden war und dieser dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes (nach kanzleimäßiger Bearbeitung offensichtlich) erst am 22. April 1999, also bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Erledigung vorgelegt wurde. Dieser wies daraufhin die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und forderte den Angeklagten auf, für das Rechtsmittelverfahren - nämlich seine vom Oberlandesgericht noch zu behandelnde, aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung rechtzeitig angemeldeten Berufung - einen Verteidiger namhaft zu machen. Im übrigen wäre bei Kündigung des Vollmachtsverhältnisses das Erstgericht gar nicht verpflichtet gewesen, einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben (s 11 Os 147/98 = EvBl 1999/121).

Auch eine Verletzung des Art 6 MRK liegt nicht vor. Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall jederzeit die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger frei zu wählen, wie er es auch getan hatte. Nach Stellung eines entsprechenden Antrages wurde ihm ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dem Gebot des Art 6 Abs 3 lit c MRK wurde somit entsprochen. Allfällige Säumnisse des gewählten Verteidigers muß der Angeklagte gegen sich gelten lassen (nochmals 11 Os 147/98), sie haben keinen Einfluß darauf, ob das Verfahren insgesamt fair war.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Daraus folgt, daß die vom nunmehr beigegebenen Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen ist. Da dies der Gerichtshof erster Instanz bisher unterlassen hat, war sie gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, zumal auch - entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - kein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).

Rechtssätze
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