JudikaturJustizRS0111615

RS0111615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.

Entscheidungen
8