JudikaturJustizRS0111614

RS0111614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO - nicht vor.

Entscheidungen
7