JudikaturJustiz14Os161/97

14Os161/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael L*****, Daniel F*****, Jürgen H*****, Uwe V***** und Andreas S***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Stefanie K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18.Juni 1997, GZ 20 Vr 809/96-194, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung der Privatbeteiligten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael L*****, Daniel F*****, Jürgen H*****, Uwe V***** und Andreas Sch***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A), Michael L***** überdies der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach haben in Feldkirch

A/ Michael L*****, Daniel F*****, Jürgen H*****, Uwe V***** und Andreas Sch***** als Mittäter zwischen Anfang November und 19. November 1995 Stefanie K***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem sie das Mädchen am Körper fest- und ihr die Augen zuhielten, sie auf eine Waldlichtung zerrten, ihr einen Fußtritt versetzten und die Kleidung herabrissen, zur mehrfachen Duldung des Beischlafes genötigt;

B/ Michael L***** durch die zu A/ angeführte Tat mit der am 26.Juni 1982 geborenen unmündigen Stefanie K***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

C/ Michael L***** die unmündige Stefanie K*****

1. im August oder September 1995 durch Betasten von Brüsten und Scheide sowie dadurch, daß er ihre Hand zu seinem Glied führte und

2. im September oder Oktober 1995 durch Einführen eines Vibrators in Scheide und After

auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die (neben einer unzulässigen, weil ausdrücklich nur gegen die Höhe der Entschädigung [A/ und C/2] gerichteten Berufung der Privatbeteiligten; SSt 51/54, Foregger-Kodek StPO7 § 366 Erl V und § 465 Erl II; aM, jedoch ohne Begründung, Bertel Strafprozeßrecht5 Rz

260) aus Z 4, 5, 5 a und 10, von V*****, L***** und H***** auch aus Z 3, von V***** überdies aus Z 1 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael L*****:

Eine (angebliche) Verletzung des § 250 Abs 1 erster Satz StPO kann aus Z 3 nicht angefochten werden (§ 250 Abs 2 StPO). Die Behauptung, dem Gericht sei es gar nicht darum zu tun gewesen, unbefangene Aussagen zu ermöglichen, stellt bloß unangebrachte Polemik, jedoch keine dem Gesetz entsprechende Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar.

Weil die Ausschließung der Öffentlichkeit ausdrücklich "lediglich für den Zeitraum der Einvernahme der Zeugin Stefanie K*****" (Bd IV, S 75) verfügt wurde, die Sanktion des § 228 Abs 1 StPO indes nur für gerichtlich angeordnete Beschränkungen der Öffentlichkeit gilt (Mayerhofer StPO4 § 228 ENr 3), liegt auch in dem Umstand, daß ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese in öffentlicher Sitzung verkündete (§ 229 Abs 1 dritter Satz StPO) Einschränkung (§ 231 zweiter Satz StPO) die Abhörung der Stefanie K***** (auf Verlangen sämtlicher Verteidiger) unterbrochen und Annette P***** abgehört wurde (Bd V, S 333 und 335), kein Verfahrensmangel. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, auf eine (nachträglich) für erforderlich gehaltene Klarstellung hinzuwirken (vgl auch Bd V, S 139).

Annette P***** betreffend wurde eine Anordnung nach § 250 Abs 1 StPO gar nicht getroffen.

Der Antrag (Z 4), die bereits vernommene (Bd V, S 65 ff; § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO) Annette P***** als Vertrauensperson auszuschließen (§§ 230 Abs 2 dritter Satz, 162 Abs 2 zweiter Satz StPO) wurde zu Recht abgewiesen, weil er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrte, daß deren Gegenwart Stefanie K***** bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertrauenspersonen in der Regel verbundene übersteigt (vgl Bd V, S 151, 153, 367 und 373).

Von einem mit der Ausnahmeregelung des § 162 Abs 2 zweiter Satz StPO angesprochenen konkreten Mißbrauchsverdacht durch die Vertrauensperson kann mit Fug nicht die Rede sein (EBRV 29, JAB 9 f). Die "psychodynamische" oder "psychotherapeuthische" Begutachtung der Beziehung zwischen einem Zeugen und der Person seines Vertrauens ist - selbst bei gegebenem Einverständnis - gesetzesfremd.

Die Frage, ob Stefanie K***** 1995 einen "Anruf von Michael L***** erhielt", betrifft keine erhebliche (§ 254 StPO) Tatsache. Ein erst in der Beschwerde nachgetragenes Beweisziel muß wegen des Neuerungsverbotes auf sich beruhen (vgl Bd IX, S 169).

Das Begehren um "Ausforschung einer Auskunftsperson" zur Führung eines Alibibeweises (Bd IX, S 169) ist aufgrund seines Erkundungscharakters unzulässig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88); die Beschwerde übersieht wiederum das Neuerungsverbot.

Weshalb Stefanie K***** bei "Nennung der Namen Michael und Daniel" nicht Michael L***** und Daniel F***** "gemeint haben kann" (Bd IX, S 171), ist nicht nachzuvollziehen.

Ob Stefan W***** und Hasan R***** aufgrund der Namensähnlichkeit mit "den Angeklagten bei der Gegenüberstellung und Identifizierung von vornherein ausscheiden mußten" (Bd IX, S 187), betrifft erneut keine erhebliche Tatsache.

Schon weil das Schöffengericht sich außerstande sah, den (nicht entscheidenden [Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26]) Tatzeitpunkt festzustellen, ließ ein Alibi für einzelne Zeiträume keine maßgebende Veränderung der dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage erwarten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63).

Bei Lösung der Frage, ob einem 16jährigen Sportringer, dem "nur die linke Hand zur Verfügung" steht (Bd IX, S 179), Geschlechtsverkehr mit einem 13jährigen Mädchen und Mitwirkung bei der Überwindung deren Widerstandes möglich war (Bd IX, S 195), bedurfte das Schöffengericht keiner Hilfestellung durch einen Sachverständigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 124). Aus Z 5 a bestehen gegen deren Bejahung keine erheblichen Bedenken.

Die begehrte Abhörung und Gegenüberstellung des auszuforschenden Zeugen namens K***** (Bd IX, S 171) zielte ebenso auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis, wie der Antrag auf gerichtsmedizinische Begutachtung mit dem Ziel, zu beweisen, daß 10maliger Geschlechtsverkehr nach Ablauf etwa eines Monats für einen Gynäkologen "erkennbar gewesen sein müßte" (Bd IX, S 207).

Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) verfehlen zur Gänze eine Ausrichtung am Gesetz, weil sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung einzelne Argumente der Beweiswürdigung, vornehmlich die den Tatrichtern vorbehaltene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Stefanie K***** (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 6), kritisieren und weder Kontakte zwischen "Skinheads" und "Studentenverbindung Arminia", noch eine Tätowierung des Michael L*****, "in den Räumlichkeiten des Daniel F*****" geschossene Fotos, das Auffinden von Kondomen am Tatort lange nach der Tat (Z 5) oder der Tatzeitpunkt (Z 5 a) auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben können.

Gleichermaßen nicht am Gesetz orientiert ist die Subsumtionsrüge (nominell Z 5, 5 a und 10, inhaltlich nur Z 10), welche den erforderlichen Vergleich mit den Feststellungen des Erstgerichtes verfehlt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Daniel F*****:

Eine aus Z 4 erhobene Verfahrensrüge bedarf nach dem klaren Gesetzeswortlaut eines Antrages in der Hauptverhandlung, an welchem es mit Bezug auf die prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden, die Abhörung der Stefanie K***** um 17.20 Uhr des 17.Jänner 1997 zu unterbrechen, mangelt (Bd V, S 485).

Zur Überprüfung des von der Beschwerde vermißten, durch Art 6 Abs 3 lit d MRK auf Verfassungsebene und durch § 249 Abs 1 StPO einfachgesetzlich garantierten Fragerechtes hätte es eines darauf bezogenen Antrages des Beschwerdeführers bedurft.

Der am 17.Juni 1997 gestellte Antrag auf "Einvernahme der Stefanie K*****, insbesondere zum Beweise dafür, daß diese vom 29.10.1995 bis 16.11.1995 und sowohl Monate davor und Monate danach keinen Kontakt mit Jürgen H***** hatte, diesen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht kannte und somit von Jürgen H***** auch nicht vergewaltigt worden ist" (Bd IX, S 175 und 197), entbehrte eines klärenden Vorbringens, aufgrund welcher Umstände erwartet werden konnte, daß die Zeugin ihre belastenden Angaben widerrufen würde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19). Solcherart zielte er bloß auf einen Erkundungsbeweis.

Zur Überzeugung, daß die Beschwerdeführer im bezeichneten Grundrecht nicht verletzt wurden und der - sprachlich wenig geglückte - Antrag in Bd IX, S 175, dem sich sämtliche Angeklagten (ohne ergänzendes Vorbringen) angeschlossen haben, vom Schöffengericht nicht als Einmahnen des Fragerechtes verstanden werden konnte, kam der Oberste Gerichtshof deshalb, weil aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung kein Hinweis auf dessen Beschneidung ersichtlich ist, sämtliche Verteidiger sich anläßlich der über viele Stunden hingezogenen Abhörung der Stefanie K***** zu umfänglichem Vorbringen, deren Vertrauensperson und ein jugendpsychiatrisches Gutachten betreffend, veranlaßt sahen, strenge Handhabung des § 232 Abs 2 StPO füglich nicht behauptet werden und von (falsch verstandener) höflicher Zurückhaltung der Verteidiger keine Rede sein kann (vgl Bd V, S 139, 141 bis 154, 157, insbesondere 159 bis 161, 229, 321, 309, 333, 335, 367 bis 371, 385, 409).

Bei den acht Fortsetzungen der Hauptverhandlung nach dem 17.Jänner 1997 zielte kein Begehren auf Gewährleistung des Fragerechtes ab. Neues Vorbringen im Rechtsmittel aber ist unbeachtlich.

Eine gemäß § 285 f StPO angeordnete tatsächliche Aufklärung hat nichts anderes ergeben. Weil § 285 Abs 1 StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, waren die zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes I.Instanz erstatteten Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anordnung nach § 285 f StPO betroffene Problematik bezogen haben, ob der der Verfahrensrüge zugrundeliegende Antrag angesichts des davor gelegenen prozessualen Geschehens (ungeachtet seiner - isoliert betrachtet - unklaren Formulierung) als Begehren, (nunmehr doch noch) Fragen an die Belastungszeugin stellen zu dürfen, verstanden werden mußte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 18).

Die Kritik daran, daß Annette P***** als Vertrauensperson der Stefanie K***** nicht ausgeschlossen wurde, versagt aus den bereits dargelegten Gründen.

Den zahlreichen, auf die Erbringung von Alibis für einzelne Zeiträume zielenden Beweisanträgen kann pauschal mit dem Hinweis darauf erwidert werden, daß die zu diesem Thema bereits abgehörten Zeugen die Tatrichter weitgehend nicht zu überzeugen vermocht hatten (vgl US 115 bis 125; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 83), sodaß schon deshalb keine weitere Aufklärung zu erwarten war. Dazu kommt, daß der (unerhebliche; § 254 StPO) Tatzeitpunkt vom Schöffengericht nicht festgestellt werden konnte. Nicht zuletzt bedarf die Behauptung einer über mehr als ein Jahr zurückreichenden exakten Erinnerung an Alltagssituationen einer angemessenen Begründung.

Bloß unzulässige Erkundung hatten die Anträge auf ein kynologisches Gutachten und die Abhörung des Franz T***** und der Waltraud K***** zum Ziel, die schon deshalb zu Recht abgewiesen wurden.

Warum Stefanie K***** bei "ordnungsgemäßer, fachgerechter und sofortiger Gegenüberstellung" mit Jürgen H***** und anderen ihm ähnlich sehenden Personen entgegen ihrer bisherigen Darstellung angeben sollte, Jürgen H***** "gar nicht zu erkennen" (Bd IX, S 175), war ohne Klarstellung unerfindlich, der Antrag wegen seines Erkundungscharakters erneut unzulässig. Von der Verwendung eines Blitzlichtes bei der (nicht mit den Taten im Zusammenhang stehenden) Anfertigung von Lichtbildern der Stefanie K***** ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen (US 106 und 107).

Ebenso unerheblich ist, ob Jürgen H***** seinem Anwalt die Unschuld beteuerte und nur auf dessen Anraten den Widerruf des Geständnisses hinausschob (Bd IX, S 181 bis 183 und 197). Die mangelnde Berechtigung der von der Beschwerde darüber hinaus relevierten Anträge wurde bereits dargelegt.

Bleibt anzumerken, daß der Antrag auf Abhörung des Daniel P*****, des Peter U***** und des N.N***** (Bd IX, S 191 bis 195 und 197) trotz seiner Weitwendigkeit eines klarstellenden Vorbringens entbehrte, bei welcher Gelegenheit diese Zeugen sexuelle Kontakte der Stefanie K***** mit einer Person namens Daniel (dessen Familienname und Adresse der Antrag nicht enthielt) wahrgenommen hätten.

Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie mit der zeitlichen Eingrenzung und der Glaubwürdigkeit der Stefanie K***** keine für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz relevante Tatsache anspricht. Zudem fordert das Gesetz eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) Entscheidendes berührt, erschöpft sie sich in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an relevanten Feststellungen aufkommen lassen.

Die implizite, wenngleich substratlose Behauptung einer Einschüchterung des Jürgen H***** durch Gendarmeriebeamte stellt bloß unangebrachte Polemik dar.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt einen allein zielführenden Bezug zu den Urteilsannahmen und damit zur Prozeßordnung. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jürgen H*****:

Indem die Verfahrensrüge (Z 3) die Argumente des Michael L***** nahezu wortgleich wiederholt, kann sie auf die darauf erteilte Antwort verwiesen werden.

Ohne Verlesung der Aussagen vom 6.Mai 1997 (Bd VIII, ON 172) liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Welche entscheidende Tatsache ihre Begründung einer in der Hauptverhandlung gegen Jürgen H***** (infolge vorübergehender Verfahrensausscheidung) nicht vorgekommenen (Bd IX, S 167; § 258 Abs 1 StPO) Aussage verdankt, legt die Beschwerde (aus Z 5) nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung (§ 285 a Z 2 StPO) dar (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 165 und 165 a).

Der Antrag auf Abhörung von Birgit Sch*****, Susanne und Erich K*****, Markus L*****, Heinz P***** und Gerhard B***** (Bd IX, S 189) sollte dem Ausschluß der "Täterschaft des Jürgen H***** an den vom Anklagezeitraum - welcher auch immer - umfaßten Zeitraum zum Beweise dafür, daß Jürgen H***** laut vorgelegten Urkunden und Farbdiagramm hinsichtlich Alibisituation nicht der Täter war", dienen und entsprach damit, soweit sprachlich nachvollziehbar, nicht der von einem sachgerechten Beweisantrag zu verlangenden Klarstellung, zumal Birgit Sch***** (ON 157, S 149 ff), Susanne K***** (ON 159, S 213 ff) Erich K***** (ON 159, S 215 ff), Markus L***** (ON 157, S 107 ff) und Heinz P***** (ON 157, S 111 ff) in der Hauptverhandlung bereits abgehört worden waren.

Alle weiteren Anträge, auf die sich die Verfahrensrüge (Z 4) - erfolglos - bezieht, wurden bereits erörtert.

Die Mängelrüge (Z 5) stimmt wortgleich mit dem Vorbringen des Michael L***** und einem Argument des Daniel F***** zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Alibizeugen überein.

Sie kann demnach ebenso auf die darauf bezogenen Erwägungen verwiesen werden, wie die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich zur Gänze mit dem Vorbringen des Michael L***** deckt.

Für die Subsumtionsrüge (Z 10) gilt gleiches.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Uwe V*****:

Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (richtig: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis zumal dann nicht, wenn der Anlaß dafür im Dunklen bleibt (§ 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO).

Dessen ungeachtet stellt eine auf die seelische Verfassung eines 14jährigen (möglichen) Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, von der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters gänzlich verschiedene Vorbereitung der Hauptverhandlung durch Instruktion des Mädchens über seine Zeugenrolle einen Ausschlußgrund nicht her.

Indem die Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber keinen sachlich ungerechtfertigten Ausschluß der Öffentlichkeit behauptet, geht sie fehl (Mayerhofer StPO4 § 229 ENr 6). Was der Beschwerdeführer daraus, daß "die wesentlichen Ergebnisse der letzten (Uwe V***** infolge vorübergehender Verfahrensausscheidung nicht betreffenden) Hauptverhandlung" (vorgeblich) "nicht mündlich vorgetragen" wurden (vgl aber Bd IV, S 311; sachlich Z 5), ableiten will, legt er nicht dar und verfehlt erneut eine gesetzeskonforme Darstellung.

Ein (angeblicher) Verstoß gegen § 250 Abs 1 StPO ist aus Z 3 nicht anfechtbar; die Hauptverhandlung vom 29.November 1996 betraf zudem nicht das gegen Uwe V***** geführte Strafverfahren (Bd IV, S 69 und 311).

Auf eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil eine ihn betreffende Anordnung im Sinne des § 250 Abs 1 erster Satz StPO im angesprochenen Zeitpunkt noch nicht getroffen war (Bd IV, S 69, 75 und 311). Es wäre ihm freigestanden, einen allenfalls mangelhaften Informationsstand durch das Recht auf Akteneinsicht (§ 45 Abs 2 StPO) auszugleichen.

Seine Abwesenheit bei der Abhörung der Zeugin Annette P***** aber beruhte, wie bereits zur Beschwerde des Michael L***** dargelegt, nicht auf einer Anordnung des Gerichtes. Es war ihm unbenommen, an der auf Antrag seines Verteidigers (und in dessen Anwesenheit) durchgeführten Abhörung der Annette P***** (Bd V, S 333 bis 377) teilzunehmen.

Die Verkürzung des Fragerechtes gegenüber Stefanie K***** könnte, wie dargelegt, nur im Fall eines darauf gerichteten Antrages in der Hauptverhandlung aus Z 4 gerügt werden.

Ein gerichtsmedizinisches Gutachten über seine Behinderung zur Tatzeit wurde, wie erwähnt, zu Recht nicht angeordnet.

Da Privatgutachten nur dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Strafverfahrens Aufklärung zu verschaffen, vermag die Ablehnung des Antrages auf Verlesung der gutächtlichen Äußerung Dris Umach Verteidigungsrechte nicht zu beeinträchtigen (Mayerhofer StPO4 § 118 ENr 110).

Welcher Erkenntnisgewinn mit der "Inaugenscheinnahme" des im Zeitpunkt der Antragstellung wieder genesenen (und anwesenden) Uwe V***** hätte verbunden sein sollen, blieb (ohne darauf bezogenes Vorbringen) unklar (Bd IX, S 179).

Betreffend die Weigerung des Gerichtes, Annette P***** als Vertrauensperson der Stefanie K***** auszuschließen, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu möglichen Verletzungsfolgen sowie ein gynäkologisches Gutachten erstellen zu lassen, weitere Alibibeweise (soweit in der Beschwerde überhaupt deutlich und bestimmt bezeichnet) aufzunehmen und Franz T***** abzuhören, kann auf Gesagtes verwiesen werden. Daß die erhebenden Beamten über ein Jahr nach der Tat keine Spuren mehr am Ort des Geschehens feststellen konnten, hat das Schöffengericht als gegeben unterstellt. Die Gegenüberstellung eines erst auszuforschenden Zeugen namens K***** (Bd IX, S 171) wurde von Uwe V***** nicht begehrt und wäre als Erkundungsbeweis zudem unzulässig.

Die mangelnde Relevanz der für die Tat in Frage kommenden Zeitspanne wurde erwähnt.

Behauptete Verstöße gegen § 232 Abs 2 StPO können aus Z 5 nicht geltend gemacht werden.

Warum sich der Staatsanwalt veranlaßt sah, ungeachtet fehlender Verwechslungsmöglichkeit und Verjährungsproblematik den zeitlichen Rahmen für die Tat gegenüber der Anklageschrift (vgl instruktiv § 207 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz StPO) - für das Gericht nicht bindend (Foregger/Kodek StPO7 § 262 Erl I, Mayerhofer StPO4 § 262 ENr 30 ff) - einzugrenzen, kann dahinstehen, weil aus dem Verhalten einer Verfahrenspartei keine Nichtigkeit abgeleitet werden kann.

Zur Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage trägt der Zeitpunkt eines Augenscheins oder der Spurensuche am Tatort nichts aus.

Die auf den (nicht entscheidenden) Tatzeitpunkt abhebende Tatsachenrüge (Z 5 a) verfehlt gleichermaßen einen Bezug zur Prozeßordnung. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Stefanie K***** aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung durch Mängel- und Tatsachenrüge entrückt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 6 a und § 281 Z 5 a ENr 3).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) sich über die tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichtes hinwegsetzt, verläßt auch sie den Boden des Gesetzes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Andreas Sch*****:

Soweit neben unangebrachter Polemik das Ziel, prozeßförmig auf einen Nichtigkeitsgrund hinzuweisen, erkannt werden kann, ist ihr - über Gesagtes hinaus - folgendes zu erwidern:

Einen - aus Z 4 allein zielführenden - Antrag, die Gelegenheit zu erhalten, Fragen an Stefanie K***** zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK, § 249 Abs 1 StPO) behauptet die Verfahrensrüge nicht.

Die Alibibeweisführung betreffend (Bd IX, S 183 [iVm ON 171 und 186]) wurde alles Wesentliche gesagt. Warum angesichts des bereits vorliegenden Beweismaterials (vgl US 117 bis 119) die Abhörung von Ulrike G*****, Andrea G*****, Alexandra Sch***** und David Z***** ein Alibi für den 4. und 5.November 1995 erbringen hätte können, wurde überdies bei der Antragstellung (Bd IX, S 183 iVm Bd VIII, S 355 und 357) nicht dargetan.

Markante Ereignisse fielen nur vereinzelt in den vom Schöffengericht für die Tat in Erwägung gezogenen zeitlichen Rahmen.

In welcher Richtung die Abhörung der Annette P***** schließlich hätte "fortgeführt" werden sollen, läßt die Beschwerde offen.

Der Mängelrüge (Z 5) ist der mehrfach erwähnte Umstand entgegenzuhalten, daß die Eingrenzung des für die Tat in Frage kommenden Zeitraumes keine erhebliche Tatsache betrifft. Daß Jürgen H***** mit Michael L*****, Daniel F*****, Uwe V***** und Andreas Sch***** im November 1995 nur im "Hotel Hochhaus in Feldkirch" Kontakt hatte, haben die Tatrichter nicht angenommen (US 27 f).

Welche Relevanz die Beschwerde einzelnen als übergangen reklamierten Aussagen (Thomas Sch*****, Karl M*****, Alfred O***** und Wolfgang M*****) beimißt, legt sie prozeßordnungswidrig nicht dar.

Zudem übersieht sie das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und bezweifelt - auf isolierte Argumente bezogen - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit der Stefanie K*****.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) verkennt erneut die fehlende Erheblichkeit der von den Tatrichtern in Erwägung gezogenen zeitlichen Eingrenzung der Tat und weist zudem auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hin, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Mit dem Verweis auf eine Äußerung der kinderpsychiatrischen Sachverständigen wird keine Subsumtionsrüge (Z 10) der Prozeßordnung gemäß erhoben.

Aus der Zurückweisung der teils nicht am Gesetz orientierten, teils offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten (§§ 285 d Abs 2, 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

Rechtssätze
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