JudikaturJustizRS0109957

RS0109957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1998

Der Antrag, jemanden als Vertrauensperson eines Zeugen auszuschließen (§§ 230 Abs 2 dritter Satz, 162 Abs 2 dritter Satz StPO) ist abzuweisen, wenn er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrt, daß dessen Gegenwart den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertrauenspersonen in der Regel verbundene übersteigt.