(1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
3. zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.
(2) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.
(3) Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
(4) Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 229
(1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden: 1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit; 2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches…
§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
…in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, 4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1), 5. unverzüglich von Amts wegen im Sinne der § 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § …
NO · Notariatsordnung
§ 170 Verfahren vor dem Disziplinargericht
…Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.…
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 51
…1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 31 Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung
…Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 172 StPO ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 StPO angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Einzelrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und…