§ 28 Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen
§ 28 Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen — JGG
§ 28 Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen — JGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177402
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.