(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.
Rückverweise
GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 18 Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
…3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG). (2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates…
StGB · Strafgesetzbuch
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
…Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362, 363a StPO). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden. (4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit…