RS0109961 – OGH Rechtssatz
RS0109961 – OGH Rechtssatz
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Wenn sich das Schöffengericht außerstande sieht, den (nicht entscheidenden) Tatzeitpunkt festzustellen, läßt ein Alibi für einzelne Zeiträume keine maßgebende Veränderung der dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sachlage und Beweislage erwarten. Die Behauptung einer über mehr als ein Jahr zurückreichenden exakten Erinnerung an Alltagssituationen bedarf einer angemessenen Begründung.