JudikaturJustiz14Os113/93

14Os113/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 14 Vr 1387/93 anhängigen Strafsache gegen Franz L***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. Juni 1993, AZ 10 Bs 233/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Franz L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Franz L***** befindet sich seit 4. Mai 1993 in Haft (S 25).

Die Untersuchungshaft wurde über ihn am 5. Mai 1993 verhängt (ON 7).

Gegen ihn ist die Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB anhängig.

Es wird ihm angelastet, am 31. Jänner 1993 in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Klaus Günther J*****, allenfalls auch mit Natascha B***** und Karin S*****, in einer Bar dem als Gast anwesenden Rene F***** mit Gewalt, nämlich durch Verabreichung eines Schlafmittels in einem Getränk, einen Bargeldbetrag von 25.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß bejahte das Oberlandesgericht Graz sowohl den dringenden Tatverdacht in Richtung des bezeichneten Verbrechens als auch die Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO und gab der Beschwerde des Franz L***** gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 21) nicht Folge.

Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Vorweg ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein können. Der Grundrechtsbeschwerde unterliegen demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, wie auch Rechtsmittelentscheidungen ohne weiteren Rechtszug, im letzteren Fall aber nur diese und nicht (auch) vorangegangene Entscheidungen von Vorinstanzen (JAB 852 BlgNR XVII. GP zu § 1; 11 Os 84/93 u.a.).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter und (laut Beschwerdeantrag) auch gegen deren Aufrechterhaltung durch die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wendet, ist die Grundrechtsbeschwerde demnach von vornherein unbeachtlich.

Der den dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens des Raubes bestreitenden, das Vorbringen der Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer im wesentlichen wiederholenden, die Begründung des bekämpften Beschlusses aber weitgehenden vernachlässigenden Argumentation des Beschwerdeführers ist - zusammenfassend - zu erwidern, daß sie nicht geeignet ist, Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Intensität der Verdachtslage zu erwecken.

Inwieweit die vornehmlich in Aussagen bzw. Verantwortungen von Zeugen bzw. Mitbeschuldigten gelegenen Verdachtsmomente unter Bedachtnahme auf die - bereits vom Oberlandesgericht Graz zutreffend hervorgehobenen - rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft (vgl. u.a. Foregger-Serini MKK5, § 12 StGB, Erl. II) ausreichen, den Beschwerdeführer im Sinn der bestehenden Verdachtslage zu überführen, muß dem erkennenden Gericht nach den das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten bleiben.

Die im angefochtenen Beschluß angeführten bestimmten Tatsachen (S 259) lassen ferner mit Grund befürchten, Franz L*****werde ohne Fortsetzung der U-Haft auch während des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich strafbare Handlungen begehen, die - ebenso wie die ihm angelastete - gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet sind wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits - weit öfter als - zweimal verurteilt worden ist (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO).

Den im gegebenen Zusammenhang zutreffenden, sich - entgegen der Beschwerde - im Sinne der Judikatur nicht nur isoliert auf das Vorliegen von (34 überwiegend einschlägigen!) Vorverurteilungen "stützenden Erwägungen" des Oberlandesgerichtes Graz ist noch hinzuzufügen, daß der U-Häftling aus der letzten Strafhaft (wegen Vergewaltigung) erst am 22. August 1992 entlassen wurde.

Die ersichtliche Beschwerdeauffassung, daß ein durch Betäubung und damit mit Gewalt (vgl. u.a. Leukauf-Steininger, Komm3 105 RN 5) begangener Raub kein Aggressionsdelikt darstelle, ist verfehlt.

Die schließlich aufgestellte Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der U-Haft orientiert sich - entgegen § 193 Abs 2 StPO - nicht an der Strafe, welche für jene Tat (hier Verbrechen des Raubes) zu erwarten ist, die der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zugrundeliegt, sondern am Strafrahmen des nach Auffassung des Beschwerdeführers allenfalls bloß zu verantwortenden Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 StGB. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zum Gewicht des angelasteten Deliktes, noch zum Umfang der Untersuchung oder der Straferwartung außer Verhältnis (§§ 2 Abs 1 GRBG, 193 Abs 2, zweiter Halbsatz, StPO).

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.