JudikaturJustizRS0061078

RS0061078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2022

Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen.

Entscheidungen
31