RS0061078 – OGH Rechtssatz
RS0061078 – OGH Rechtssatz
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Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen.