RS0061182 – OGH Rechtssatz
RS0061182 – OGH Rechtssatz
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Ob die - die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertigenden - Verfahrensergebnisse auch ausreichen, den Beschwerdeführer im Sinn der (bereits rechtskräftigen) Anklage zu überführen, darf vom OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung ausschließlich dem zur Urteilsfällung berufenen Gericht überlassen bleiben.