JudikaturJustiz14Os112/16a

14Os112/16a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ezir M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ezir M*****, Arsen A*****, Lajusa S***** und Visit D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. März 2016, GZ 6 Hv 119/15x 372, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Ezir M*****, Arsen A*****, Lajusa S***** und Visit D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – Ezir M***** (A./I./1./ und 2./ sowie G./I./), Arsen A***** (B./I./ und II./ sowie G./II./) und Visit D***** (D./I./ sowie [gemeint:] G./IV./) jeweils des Verbrechens (zufolge Vorliegens zweier terroristischer Vereinigungen und krimineller Organisationen [US 36 und 79] richtig: jeweils zweier Verbrechen) der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, Visit D***** darüber hinaus der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (D./II./) und Lajusa S***** jeweils des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (C./I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (G./III./) schuldig erkannt.

Danach haben in G***** und andernorts

(A./ bis D./I./) Ezir M*****, Arsen A***** und Visit D***** an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (kurz: ISIS), Lajusa S***** an der zuletzt genannten terroristischen Vereinigung, die jeweils auf die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien abzielen, im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung(en) und deren strafbare Handlungen zu fördern, sich als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) beteiligt,

A./I./ Ezir M*****, indem er

1./ sich im Mai 2013 zur psychischen Unterstützung und zur Stärkung der Bereitschaft von Chamsat Su*****, Adlan l***** und Said Ma***** im syrischen Bürgerkrieg für die zuvor genannten terroristischen Vereinigungen zu kämpfen, zum Flughafen W***** begab und die Genannten auf ihrer über Istanbul nach Gaziantep in die Türkei führenden Flugreise und über Kilis an der türkisch-syrischen Staatsgrenze nach Azaz in Syrien führenden Busreise begleitete, wo diese sich der für die beiden genannten terroristischen Vereinigungen kämpfenden Truppe Jaish Al Muhajirin Wal Ansar (kurz: JAMWA) anschlossen und bis zu ihrer Tötung bei Kampfhandlungen im Juni oder Juli 2013 kämpften;

2./ sich Anfang oder Mitte September 2013 zum Flughafen W***** begab, über Istanbul nach Gaziantep in die Türkei flog und sodann im Bus über Kilis an der türkisch-syrischen Staatsgrenze nach Azaz in Syrien reiste, wo er Alkhazur Da***** bei dessen Tätigkeit als Leiter des Waffenlagers und des Verpflegungslagers der für die zuvor genannten terroristischen Vereinigungen kämpfenden Truppe JAMWA dadurch unterstützte, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alkhazur Da***** die Lager dieser Truppe aufsuchte und den Nachschub mit Waffen und Verpflegung organisierte;

B./ Arsen A*****, indem er im September 2013

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Khalid Su***** den im Auftrag des Alkhazur Da***** zur Verwendung im syrischen Bürgerkrieg mit Geldern der für die zuvor genannten terroristischen Vereinigungen kämpfenden Truppe JAMWA in W***** um 7.000 Euro angekauften PKW Mitsubishi Pajero von G***** über die Türkei nach Azaz in Syrien lenkte, wo sie das Fahrzeug an den als Leiter des Waffen- und Verpflegungslagers tätigen Alkhazur Da***** zur Verwendung durch die kämpfenden Einheiten der JAMWA übergaben;

II./ Khalid Su***** zur psychischen Unterstützung und zur Stärkung der Bereitschaft, im syrischen Bürgerkrieg für die beiden zuvor genannten terroristischen Vereinigungen zu kämpfen, bei der zu I./ geschilderten Überstellungsfahrt des PKW Mitsubishi Pajero begleitete, wo Khalid Su***** sich der von Alkhazur Da***** geleiteten Einheit der für die zuvor genannten terroristischen Vereinigungen kämpfenden Truppe JAMWA anschloss und bis zu seiner Tötung bei Kampfhandlungen um den 20. Oktober 2013 kämpfte;

C./I./ Lajusa S*****, indem sie am 9. Mai 2014 mit ihren drei unmündigen Kindern zum Flughafen W***** fuhr und beabsichtigte, nach Istanbul in die Türkei zu fliegen und mit ihren Kindern unter Führung des dazu organisierten Mannes mit dem Namen „Khalif“ weiter nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet zu reisen, wobei ihre Ausreise wegen der für die Einreise in die Türkei fehlenden Visa scheiterte, um

1./ sich mit ihren Kindern in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und

2./ an einer Ausbildung für die Teilnahme an Kampfhandlungen teilzunehmen;

D./I./ Visit D***** von Herbst 2012 bis 9. Mai 2014, indem er die nachgenannten Personen mit den in persönlichen Gesprächen fortgesetzt vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den beiden zuvor genannten terroristischen Vereinigungen anzuschließen, für diese anwarb, und zwar

1./ Mitte März 2013 (US 58 ff: „ab Herbst 2012“) den am 19. März 2013 bei Kampfhandlungen in Syrien getöteten Amir Mas*****,

2./ am 9. Mai 2014 Lajusa S*****;

D./II./ Visit D***** vom 12. Mai bis 5. Juni 2014 dadurch, dass er Leila At***** und Selita At***** wiederholt in Gesprächen dazu aufforderte, ihre im Sinn des Schuldspruchs D./I./ belastenden Angaben vor Beamten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof und des Landesamts für Verfassungsschutz am 9. Mai 2014 und am 12. Mai 2014 als falsch darzustellen und zu widerrufen, dazu bestimmt, bei ihren für den 5. Juni 2014 anberaumten kontradiktorischen Vernehmungen als Zeuginnen vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz in dem gegen ihn zu AZ 16 St 97/13a geführten Ermittlungsverfahren falsch auszusagen;

G./ Ezir M*****, Arsen A***** und Visit D***** sich an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und ISIS, Lajusa S***** an der zuletzt genannten Verbindung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) beteiligt, die

- wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB) durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staates betreiben und in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignen, durch Geiselnahme große Geldsummen erpressen, vorgefundene Kunstschätze veräußern, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeuten,

- dadurch eine Bereicherung im größeren Umfang anstreben und

- andere durch angedrohte und ausgeübte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, ihrer personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen,

wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass sie dadurch diese beiden Verbindungen in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB) fördern, und zwar

I./ Ezir M***** von Mai bis Mitte September 2013 durch die zu (richtig:) A./I./l./ und 2./ angeführten Handlungen;

II./ Arsen A***** von Mitte September bis Ende Oktober 2013 durch die zu B./I./ und II./ angeführten Handlungen;

III./ Lajusa S***** am 9. Mai 2013 durch die zu C./I./ angeführten Handlungen;

IV./ Visit D***** von Herbst 2012 bis Juni 2014 durch die zu D./I./ angeführten Handlungen.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ezir M***** (§ 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO), Arsen A***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO), Lajusa S***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO) und Visit D***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und „9“ StPO); ihnen kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ezir M*****:

Dem Vorwurf fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierungen zu A./I./1./ (US 51 f; zur Unterscheidung zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] und den in den Entscheidungsgründen [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] zu treffenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen vgl Lendl , WK StPO § 260 Rz 6 ff) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie (RIS Justiz RS0116732) auf die Angaben des Angeklagten, die Visa-Stempel seines Konventionspasses, seine gute Freundschaft zu Chamsat Su*****, ein „Propagandavideo“ desselben und darauf gegründet, dass sich Chamsat Su*****, Adlan I***** und Said Ma***** nach der gemeinsamen Einreise mit dem Angeklagten nach Syrien der mit den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und ISIS operierenden Kampftruppe JAMWA anschlossen und in der Folge bei Kämpfen für diese verstarben (US 15). Ebenso mängelfrei hat das Schöffengericht die Feststellungen zu A./I/.2./ (US 55 f) aus den Angaben des Angeklagten in Verbindung mit dessen Erfahrungen im Tschetschenienkrieg abgeleitet, wobei es dessen Verantwortung, er habe Alkhazur D***** bei den Fahrten zu den Lagern lediglich begleitet, um vermisste Personen wiederzufinden, mit Blick auf die „äußeren Tatumstände“ und die Tatsache, dass Syrien Kriegsgebiet war und Alkhazur D***** als „Emir für Nachschubangelegenheiten“ tätig war, als nicht nachvollziehbar gewertet hat (US 16).

Die von der weiteren Rüge vermisste Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 15, 51, 55, 79 f) befindet sich auf US 16.

Die Sanktionsrüge (Z 11) macht mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 2, 15, 16, 17 und Abs 2 StGB außer Acht gelassen, nur einen Berufungsgrund geltend (RIS Justiz RS0099911).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arsen A*****:

Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich isoliert gegen den Schuldspruch B./II./ und verfehlt schon dadurch ihr Ziel. Denn dem Nichtigkeitswerber wird nicht nur angelastet, sich an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und ISIS dadurch beteiligt zu haben, dass er Khalid Su***** zur psychischen Unterstützung und Stärkung dessen Bereitschaft, für die genannten terroristischen Vereinigungen in Syrien zu kämpfen, begleitete und ihn dadurch in seinem Entschluss, sich an den genannten terroristischen Vereinigungen durch Kampfeinsatz zu beteiligen, bestärkte (B./II./), sondern auch dadurch, dass er gemeinsam mit Khalid Su***** einen zur Verwendung durch die für die genannten terroristischen Vereinigungen operierende Kampftruppe JAMWA angekauften PKW von G***** nach Syrien überstellte (B./I./; zum Ganzen US 56 bis 58).

Wiederholte, von kontinuierlichem „Mitwirkungsvorsatz“ getragene gleich- oder verschiedenartige Beteiligungshandlungen (§ 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB) des Täters an derselben terroristischen Vereinigung bilden (selbst wenn sie in nicht unerheblichen Zeitabständen ausgeführt werden) eine tatbestandliche Handlungseinheit, die im Sinn einer Tatbestandsverwirklichung dem § 278b Abs 2 StGB zu unterstellen ist ( Plöchl in WK² StGB § 278b Rz 17, § 278 Rz 71; RIS Justiz RS0124166).

Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen aber stets eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einer einzelnen, die rechtliche Beurteilung nicht tangierenden Ausführungshandlung (hier: der Bestärkung des Khalid Su***** in dessen Entschluss, sich Kampftruppen terroristischer Vereinigungen anzuschließen) keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (vgl RIS Justiz RS0127374).

Bleibt mit Blick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken, dass auch ein zu einem Vorhaben bereits Entschlossener zu diesem (im Sinne einer Vertiefung des Handlungsentschlusses) bestärkt werden kann (vgl RIS Justiz RS0089893; vgl auch Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 54) .

Da sich die Tatsachenrüge (Z 5a) nur gegen die zuvor referierten Urteilsfeststellungen zu B./II./ richtet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an und verfehlt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS Justiz RS0118780, RS0117499 ). Im Übrigen ermöglicht es die Tatsachenrüge (wie vorliegend) nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten (RIS Justiz RS0119424) oder lediglich das Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse zu relevieren (RIS Justiz RS0128874).

Die zu B./I./ und II./ erhobene Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB [G./II./; vgl US 77, 84] Z 10) verfehlt mangels Orientierung an den (teils explizit bestrittenen) Urteilsfeststellungen zu den Beteiligungshandlungen sowie der dazu konstatierten subjektiven Tatseite (US 56 ff, 79 f) die für die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Ausrichtung am Urteilssachverhalt (RIS Justiz RS0099810).

Zum Beschwerdeeinwand, eine „einmalige Tathandlung“ des Nichtigkeitswerbers indiziere „nicht dessen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung“, genügt im Übrigen der Hinweis, dass für die Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung (§ 278b Abs 2 StGB iVm § 278 Abs 3 StGB) nach dem klaren Gesetzeswortlaut weder eine gewisse Dauer oder die Ausführung von mehr als einer Beteiligungshandlung, noch ein Vorsatz auf weitere (zukünftige) Beteiligungshandlungen erforderlich ist (vgl Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 36; siehe auch RIS Justiz RS0125249).

Der zu B./I./ (erneut ohne Sachverhaltsbezug [vgl dagegen US 56 f]) erhobene Einwand der Verwirklichung einer Beteiligung (nur) nach § 12 dritter Fall StGB betrifft angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keine subsumtionsrelevante Tatsache (RIS Justiz RS0117604 [T6, T8]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lajusa S*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 126 Abs 4 zweiter Satz StPO, weil die Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, Berlant N*****, nicht sofort nach Bekanntwerden ihrer Ehegatteneigenschaft zu dem im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommenen Ali B***** in der Hauptverhandlung am 11. März 2016 enthoben, sondern auch bei der zeitlich nachfolgenden Vernehmung der Zeugen Hasan De*****, Kheda V***** und Hanpasch Ah***** „beigezogen“ worden sei (ON 369 S 23 f, 33 f). Nach den Ergebnissen der vom Obersten Gerichtshof durchgeführten tatsächlichen Aufklärung (§ 285f StPO) ist dem Vorsitzenden des Schöffengerichts (erst) aufgrund der Mitteilung der Dolmetscherin in der Hauptverhandlung am 11. März 2016 (ON 369 S 23) bekannt geworden, dass der als Zeuge geladene (nicht erschienene) Ali B***** deren Ehemann ist. Dieser war im (dem gegenständlichen Hauptverfahren vorangegangenen) Ermittlungsverfahren nach der Durchsuchung einer Moschee in G***** (in deren Zuge sein Mobiltelefon „einer Auswertung unterzogen“ wurde) von der Kriminalpolizei am 28. April 2014 als Beschuldigter vernommen worden (ON 30 S 7 f, 335 ff), wobei die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren am 16. August 2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat (ON 1 S 29). Ab Bekanntwerden dieser Angehörigeneigenschaft blieb die Dolmetscherin zwar noch während der Vernehmung von drei weiteren Zeugen im Verhandlungssaal anwesend, wurde jedoch (wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht) bis zu ihrer „Entlassung“ am Nachmittag desselben Tages (ON 369 S 35) vom Vorsitzenden nicht mehr zu Übersetzungstätigkeiten herangezogen, sondern wurden diese ausschließlich von der ebenfalls anwesenden Dolmetscherin für die russische Sprache geleistet (vgl die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 28. November 2016).

Solcherart liegt jedoch – unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeführerin (wie auch alle anderen Verfahrensbeteiligten) vor Enthebung der Dolmetscherin in der Hauptverhandlung am 11. März 2016 mit „der bisherigen Übersetzung der Aussagen der tschetschenischen Zeugen bzw. der Aussage des Angeklagten Ezir M***** ausdrücklich einverstanden“ erklärten (ON 369 S 33 f) – ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen § 126 Abs 4 zweiter Satz StPO schon deshalb nicht vor, weil der Vorsitzende ab Kenntnis von der in § 47 Abs 1 Z 1 StPO genannten Angehörigeneigenschaft der Berlant N***** zu Ali B***** seiner Verpflichtung, diese nicht mehr als Dolmetscherin (vgl §§ 125 Z 2, 126 Abs 1 zweiter Satz StPO) heranzuziehen und damit ihres Amtes zu entheben, nachgekommen ist (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 37 ff, 200; Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 79).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine „willkürliche (Schein)Begründung“ der Konstatierungen, wonach Rumisa Mas***** Mitglied der ISIS war, mit ihren beiden Kindern in einem von dieser terroristischen Vereinigung beherrschten Gebiet in Syrien lebte und Lajusa S***** mit ihren drei Kindern ebenfalls dort Unterkunft finden sollte, bezieht sich aber nicht auf zu entscheidenden Tatsachen getroffene Feststellungen (RIS Justiz RS0117264).

Der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider stützten die Tatrichter die Feststellungen zur Absicht der Angeklagten, sich durch die im Urteil beschriebenen Tathandlungen als Mitglied an der terroristischen Vereinigung ISIS zu beteiligen (US 79), logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf deren eigene Verantwortung, das objektive Tatgeschehen und die Zusendung von Videos von Schießübungen der Rumisa Mas*****, sondern insbesondere auch auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Selita At*****, wonach sich die Angeklagte der „Gruppe von Sayfullah“ in Syrien anschließen wollte (US 23). Mit eigenen Erwägungen zu den Aussagen der Genannten sowie der Leila At***** übt die Beschwerde in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Konstatierungen, wonach die Beschwerdeführerin über kein Visum für die Türkei verfügt, jedoch erfahren hätte, dass die türkischen Behörden die Erlaubnis zur Einreise in die Türkei unter Vortäuschung der alsbaldigen Rückreise nach Österreich zumindest in einigen Fällen erlauben würden (US 74), und spricht damit keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0117499).

Soweit die Beschwerde (nominell Z 5a, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, eine Flugreise in die Türkei sei am 9. Mai 2014 ohne Visum tatsächlich nicht (mehr) möglich gewesen, weshalb ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) vorliege, orientiert sie sich einerseits nicht an den getroffenen Feststellungen (US 73 ff, 81 f; RIS Justiz RS0099810) und leitet andererseits nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565), weshalb nicht bereits durch den Antritt der Reise in Richtung des syrischen Kampfgebiets am 9. Mai 2014 mit der Zugfahrt von G***** nach W***** nach konkreter und die Kampfmoral wegen Aussicht auf Verstärkung fördernder Zusage an Rumisa Mas*****, sich ISIS zum Kampf anzuschließen (US 33, 82), das schlichte Tätigkeitsdelikt nach § 278  Abs 2 StGB vollendet sein soll (RIS Justiz RS0129800; Plöchl in WK² StGB § 278b Rz 11, 14; § 278 Rz 39, 44).

Die vermissten Feststellungen zum Wissen der Beschwerdeführerin, durch die festgestellten Beteiligungshandlungen die terroristische Vereinigung ISIS und deren strafbare Handlungen zu fördern, befinden sich auf US 73.

Ihre Ansicht, dass § 278 Abs 3 StGB – entgegen seinem klaren Wortlaut – bei einer terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation voraussetze, dass die Mitgliedschaft auf „längere Zeit“ oder eine „fortgesetzte Dauer“ angelegt ist, leitet die zu C./I./ und G./III./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sich auf eine Entscheidung zu einer überholten Rechtslage stützt (12 Os 40/02), nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (vgl [wie bereits bei der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arsen A*****] Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 36; siehe auch RIS Justiz RS0125249).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Visit D*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3), mit der eine Verletzung der Verpflichtung des Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Enthebung der Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache wegen Befangenheit geltend gemacht wird (§ 126 Abs 4 zweiter Satz iVm § 47 Abs 1 Z 1 StPO), ist aus den zur Verfahrensrüge der Angeklagten Lajusa S***** angeführten Erwägungen nicht im Recht; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese verwiesen.

Entgegen der weiteren Rüge (Z 4) zu D./I./ wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 14. März 2016 gestellten (ON 371 S 21 f iVm ON 333a) Anträge auf Vernehmung

von mehr als 100 namentlich genannten Zeugen zum Beweis, dass der Angeklagte „die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe, insbesondere zum Beweis dafür, dass er niemals in seinen Predigten und Vorträgen in den Räumen des Glaubensvereins T***** und in persönlichen Gesprächen aufgefordert habe, sich als Kämpfer in den Dschihad nach Syrien zu begeben“ und dass er niemals gegenüber jenen Frauen, die am Sonntag an Veranstaltungen der T***** Moschee teilnahmen, an welchen der Angeklagte ein Basiswissen über Islam unterrichtete, gesagt habe, „dass nach Syrien nur starke Männer gehen dürfen und keine schwachen Frauen“, vielmehr dass „sich junge Tschetschenen keinesfalls am Krieg in Syrien beteiligen sollen, sondern sich vielmehr um ihre Bildung in Österreich kümmern sollten“, weiters dass der Angeklagte „niemals dazu aufgerufen hat, irgendwer solle zum Dschihad nach Syrien gehen“ und „dass die erste Aussage der Lajusa S*****, welche sie ohnehin in weiterer Folge widerrufen bzw. klargestellt hat, nicht richtig ist“, und

des Zeugen Saikhi Mu*****, Obmann des Kulturvereins für Tschetschenen und Inguschen in Österreich, zum Beweis, „dass der Angeklagte D***** stets als überzeugter Gegner der Beteiligung von tschetschenischen Jugendlichen in Militärkonflikten aufgetreten ist, dies in zahlreichen Sitzungen und Besprechungen vehement vertreten hat und auch anlässlich einer Jugendkonferenz in Wien massiv vertreten hat“, und sich aus dieser Aussage ergebe, „dass der Viertangeklagte niemals dazu aufgerufen hat, in den Dschihad nach Syrien zu gehen“, er „vielmehr einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen“ und sich darum bemüht habe, „seine Autorität dazu einzusetzen, dass die tschetschenische Jugend in Österreich sich entsprechend weiterbildet und an die Gesetze in Österreich hält“,

Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Zum einen ging das Schöffengericht ohnehin nicht davon aus, dass der Angeklagte in seinen Predigten „Anwerbungen oder Gutheißungen“ getätigt hat (ON 371 S 27; RIS Justiz RS0099135; Ratz , WK StPO § 281 Rz 342), und waren die Beweisthemen, die sich auf (nicht gegenüber Amir Mas***** oder Lajusa S***** persönlich) geäußerte Meinungen des Angeklagten während Predigten und Vorträgen in den Räumen des Glaubensvereins T***** bezogen, für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO; RIS Justiz RS0116503). Zum anderen ließen die Anträge – soweit sie sich auf persönliche Gespräche mit den beiden Angeworbenen bezogen – nicht erkennen, weshalb die beantragten Zeugen Auskunft darüber erteilen könnten, dass der Angeklagte in persönlichen Gesprächen mit Amir Mas***** und Lajusa S***** diese nicht fortgesetzt aufforderte, sich als Kämpfer in den Krieg nach Syrien zu begeben und sich den Vereinigungen Jabhat al Nusra und ISIS anzuschließen, und warum sich aus den Angaben der Zeugen die Unrichtigkeit der erste Aussage der Lajusa S***** ergeben sollte, weshalb sie auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielten (RIS Justiz RS0118444, RS0099453; Ratz , WK StPO § 281 Rz 330). Da b ei Prüfung der Berechtigung eines Antrags von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung desselben und dem dort erstatteten Vorbringen auszugehen ist, sind die ergänzenden Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618, RS0099117).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Konstatierungen zur persönlichen Anwerbung des Amir Mas***** und der Lajusa S***** zur Beteiligung an den Verbindungen ISIS und bezüglich des Erstgenannten auch Jabhat al Nusra (US 58 ff, 71 ff) mängelfrei (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 444 ff) auf die Angaben der Angeklagten Lajusa S*****, der Zeuginnen Leila At***** und Selita At*****, sowie teils auf die eigenen Depositionen des Angeklagten gestützt (US 19, 22, 25 f). Warum die aus der

Gesamtheit der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen Schlussfolgerungen nicht vertretbar sein sollen, macht die Beschwerde, die im Wesentlichen argumentiert, dass sich „genau“ die getroffenen Feststellungen nicht aus den Aussagen der genannten Zeugen ergeben würden und diese nie behauptet hätten, dass der Angeklagte Visit D***** „irgendjemand persönlich aufgefordert“ habe, „sich Jabhat al Nusra oder dem IS anzuschließen“, nicht klar. Vielmehr wird übersehen, dass das Gericht bei d er Lösung von Tatfragen nicht nur berechtigt ist, zwingende Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, die – wenn sie

vertretbar sind – als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 449 ff). Im Übrigen trifft der Vorwurf, das Gericht habe „lediglich pauschal“ auf die Zeugenangaben verwiesen, nicht zu, sondern wurden – dem

Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – die Aussagen sowie sich daraus ergebende Widersprüche ausreichend erörtert (US 19 ff, 25 ff).

Soweit der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen (auch) aus Z 5 zweiter Fall erstattet, übersieht er, dass Unvollständigkeit eines Urteils nur vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) – deutlich und bestimmt zu bezeichnende (§ 285a Z 2 StPO) – Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS Justiz RS0118316).

Indem die Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) mehrfach behauptet, aus den vom Erstgericht angeführten Erwägungen ergebe sich nicht, dass der Angeklagte in persönlichen Gesprächen Amir Mas***** und Lajusa S***** aufgefordert habe, sich am Dschihad in Syrien zu beteiligen, und eigene Schlussfolgerungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen zieht, zeigt sie (auch) keine Aktenwidrigkeit auf, weil diese nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen vorliegt (RIS Justiz RS0099431 [T16]). Vielmehr bekämpft sie nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Warum das Schöffengericht die Angaben der Lajusa S*****, der Angeklagte Visit D***** sei zwar für die Radikalisierung des Amir Mas***** verantwortlich, habe jedoch mit ihrem Entschluss zur Reise nach Syrien nichts zu tun, als „widersprüchlich“ (gemeint und von der Beschwerde kritisiert: unglaubwürdig) erachtete, hat es mängelfrei begründet (US 23 f).

Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich mit den in der Beschwerde relevierten Angaben der Mitangeklagten Ezir M***** und Arsen A***** sowie der Zeugen Islam K*****, Zhunadi G*****, Hoscha Mus*****, Selinkhan Sh*****, Hasain J*****, Hasan De*****, Hanpasch Ah***** und Ibrahim Dz***** (gesondert) auseinanderzusetzen, weil deren (zusammengefasste) Aussagen, sie hätten niemals gehört, dass der Angeklagte dazu aufgefordert habe, in den Dschihad nach Syrien zu gehen, nicht die individuelle Anwerbung des Amir M as***** und der Lajusa S*****, somit – wie der Nichtigkeitswerber selbst erkennt – keine erheblichen Verfahrensergebnisse zu entscheidenden Tatsachen betreffen (RIS Justiz RS0118316).

Die Konstatierungen zu D./II./ haben die Tatrichter ausgehend von der Annahme der Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen Leila At***** und Selita At***** vor der Kriminalpolizei am 12. Mai 2014 sowie am 9. Mai 2014 – frei von Willkür – aus deren in Bezug auf Visit D***** diametral anderslautenden Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 5. Juni 2014, den Besuchen des Angeklagten in der Wohnung der Leila A***** ab 12. Mai 2014, den Angaben des Wacha At***** am 31. Mai 2014 gegenüber dem Angeklagten, für seine Familie gerade zu stehen und die „Sache“ nach der „tschetschenischen Variante“ zu lösen, sowie aus den Umständen abgeleitet, dass Wacha At***** in weiterer Folge seine Nichte Selita At***** am 5. Juni 2014 zur kontradiktorischen Vernehmung begleitete und Leila At***** den Kriminalpolizisten mitteilte, dass im Fall der offiziellen Verwendung der Niederschriften ihrer Töchter betreffend Visit D***** die Angaben aufgrund der Gefährdung überdacht oder abgeändert werden (US 27 ff). Von „Scheinbegründungen“ (Z 5 vierter Fall) kann daher – der Beschwerde zuwider – keine Rede sein.

Indem in diesem Zusammenhang einerseits behauptet wird, der Angeklagte habe seinen Besuch bei Leila At***** „plausibel“ damit erklärt, er habe dieser mitteilen wollen, dass er mit der von Lajusa S***** beabsichtigten Reise nichts zu tun gehabt habe, und andererseits einzelne Passagen aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2014 zu AZ 9 Bs 204/14i (ON 63) zitiert werden, wird ein weiteres Mal in unzulässiger Form Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung geübt.

Dem weiteren auf Z 5 vierter Fall gestützten Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu D./I./ und II./ logisch und empirisch einwandfrei (schon) aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 27, 30), weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei einem (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS Justiz RS0116882).

Mit der nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmenden Behauptung, das Erstgericht habe sich zu G./IV./ „überhaupt jegliche Begründung sowohl zu den Tatbestandsmerkmalen objektiver als auch zu jenen subjektiver Natur“ erspart, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0119370), vernachlässigt die Beschwerde doch die (unter Berücksichtigung der Erwägungen zur tateinheitlichen Beteiligung an terroristischen Vereinigungen) angestellte Beweiswürdigung zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 25 f, 31 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt – soweit sie überhaupt einen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial herstellt und nicht bloß die Erwägungen der Tatrichter als Scheinbegründungen kritisiert (vgl RIS-Justiz RS0119424) – mit dem Hinweis auf die Angaben der Mitangeklagten Lajusa S***** sowie der Zeuginnen Leila At***** und Selita At***** keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS Justiz RS0118780). Dass aus den vom Erstgericht zu Grunde gelegten Beweisergebnissen andere, vom Nichtigkeitswerber durch eigenständige Beweiswerterwägungen gezogene und für ihn günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (vgl RIS Justiz RS0099674).

Die gesetzmäßige

Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die tatrichterliche Beweiswürdigung der Feststellungen hinsichtlich der Schuldsprüche D./I./ und II./ zur subjektiven, hinsichtlich des Schuldspruchs G./IV./ auch zur objektiven Tatseite kritisiert und behauptet, es würden „keinesfalls für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen“ vorliegen, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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