JudikaturJustizRS0128874

RS0128874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.

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