JudikaturJustizRS0117499

RS0117499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.

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