JudikaturJustiz13Os84/19f

13Os84/19f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Finanzstrafsache gegen Hannes M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. April 2019, GZ 8 Hv 641/05x 77, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes M***** (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG (1) und nach § 29 MOG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 16. Juli 1998 bis zum 24. Oktober 2000 in P***** in 154 Angriffen

(1) ohne den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige , Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 173.779,03 Euro (US 8) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von zusammen 1.595.700 kg Feldfrüchten (Gerste, Weizen und Mais) durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach Kap I Tit IX Art 39 der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte,

wobei er die Taten mit der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und er „ab der dritten Einfuhr bereits zwei solche Taten begangen hatte“, sowie

(2) diese Marktordnungswaren vorsätzlich ohne die in § 15 Abs 1 MOG bezeichneten Einfuhrdokumente eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Mängelrüge – jeweils isoliert – einzelne Textstellen der Urteilsbegründung herausgreift und diese als „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) bezeichnet, unterlässt sie es prozessordnungswidrig, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370).

Im Übrigen lassen sowohl die Feststellungen über entscheidende Tatsachen (US 4 bis 9) als auch die dazu angestellte Beweiswürdigung (US 10 bis 16) an Deutlichkeit nichts vermissen (zum Beurteilungsmaßstab RIS-Justiz RS0117995 [insbesondere T3]).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dagegen ist ein Urteil (unter anderem dann) aus Z 5 vierter Fall nichtig, wenn das Gericht die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (RIS-Justiz RS0113209).

Die Mängelrüge behauptet einerseits, das Schöffengericht habe sich in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage auf Teile der ON 71 gestützt, obwohl „dieses Beweismittel“ in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sei, anderseits beanstandet sie, die Tatrichter hätten (just) in ON 71 enthaltene Verfahrensergebnisse „vollkommen unberücksichtigt“ gelassen.

Auf Basis des ersteren Vorbringens hätte das Gericht jedoch auf Letztere bei der Urteilsfällung gar keine Rücksicht nehmen dürfen (§ 258 Abs 1 StPO).

Dass sie trotz ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) nicht berücksichtigt worden wären, wird solcherart nicht – auch nur konkludent – behauptet, ein der herangezogenen Anfechtungskategorie (Z 5 zweiter Fall) zu subsumierender Sachverhalt somit nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) bezeichnet.

Gleiches gilt für weitere als unerörtert (Z 5 zweiter Fall) reklamierte Beweismittel, die sich – soweit von der Beschwerde bezeichnet (vgl RIS-Justiz RS0124172 [T4]) – bloß in außerhalb der Hauptverhandlung errichteten Bestandteilen der (umfangreichen) Akten finden.

Deutlich genug als in der Hauptverhandlung vorgekommen, gleichwohl unerwogen geblieben bezeichnet die Rüge (allein) Einzelheiten der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (ON 66 S 10 f, 12 ff, 20, 22 f und ON 68 S 20 ff, 24). Sie bedurften jedoch schon deshalb keiner gesonderten Erörterung, weil die Tatrichter seiner Einlassung – insgesamt – nicht folgten (RIS Justiz RS0098642 [T1]).

Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) erschloss das Erstgericht seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 4 bis 9) – willkürfrei – aus vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen sowie daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 10 bis 16).

Indem die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) – ohne an deren Gesamtheit Maß zu nehmen (abermals RIS-Justiz RS0119370) – lediglich einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette hervorkehrt und meint, sie ließen einen „begründeten Schluss“ auf die „wahrheitswidrig erfolgte abgabenfreie Einfuhr“ der in Rede stehenden Waren (jeweils) „nicht zu“, stellt sie Feststellungen über entscheidende Tatsachen nicht mit der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit in Frage (zur mangelnden Relevierbarkeit in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommender sachverhaltsmäßiger Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, siehe RIS-Justiz RS0116737; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 410).

Der – mehrmals wiederholte – Einwand (nominell auch Z 5 zweiter Fall, inhaltlich nur Z 5 vierter Fall), in ON 71 enthaltene Verfahrensergebnisse, auf die das Erstgericht seine „begründenden Feststellungen“ gestützt habe (vgl US 8, 10 f), seien in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, trifft nicht zu: ON 71 umfasst Akten des Zollamts Wien (vgl ON 70) und des Bundesfinanzgerichts. Genau diese wurden – nach dem unmissverständlichen Inhalt des darüber aufgenommenen (ungerügten) Protokolls (ON 76 S 21 f) – in der Hauptverhandlung am 3. April 2019 „[e]inverständlich vorgetragen bzw. verlesen“ (§ 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO).

Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme – maW (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung – geht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 481; vgl RIS-Justiz RS0117749 [insbesondere T1], RS0117516 [insbesondere T1, T5]), ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780, 11 Os 29/16y, jüngst 11 Os 120/19k).

Unter dem Aspekt der (gegenüber Z 4 subsidiären) Z 5a als Aufklärungsrüge kritisiert das Rechtsmittel, mit Blick auf (aus Beschwerdesicht) unzureichende Auskünfte der im Rechtshilfeweg befassten „ungarische[n] Zollbehörde“ seien nicht alle „Amtshilfemöglichkeiten ausgeschöpft“ worden. Insoweit fehlt es ihr (bereits) an einem Vorbringen, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).

Die – teils Vorbringen der Mängelrüge wiederholende (siehe aber RIS-Justiz RS0115902, RS0116733) – weitere Tatsachenrüge, die Fehler in der Sachverhaltsermittlung nicht behauptet, wiederum ist überwiegend schon mangels deutlicher und bestimmter (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismaterial nicht nach den oben dargestellten Anfechtungskriterien ausgerichtet (zur abschließenden Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098336, RS0102162).

Soweit sie sich mit hinreichender Deutlichkeit auf in der Hauptverhandlung Vorgekommenes bezieht, macht sie nicht klar, gegen welche konkreten Feststellungen über entscheidende Tatsachen die relevierten Beweisergebnisse (Verantwortung des Beschwerdeführers ON 66 S 10 f, 12 ff, 33 und ON 68 S 20 f, Aussage des Zeugen Karl N***** ON 68 S 16) aus welchem Grund erhebliche Bedenken wecken sollten.

Der Einwand, das angefochtene Urteil lasse „völlig offen“, „[w]ann, wie und wodurch der Angeklagte“ „gegenüber den Zollbeamten falsche Angaben über die Herkunft der Waren gemacht haben soll“ (nominell Z 5 vierter Fall, inhaltlich Z 9 lit a), legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher Konstatierungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Ausführungshandlungen es – über die ohnedies getroffenen (US 6 bis 8) hinaus – noch bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Seine Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG), der hier im Verkürzungsbetrag besteht ( Lässig in WK 2 FinStrG § 53 Rz 2), und zum gemeinen Wert (§ 19 Abs 3 FinStrG) der dem Verfall unterliegenden Gegenstände (US 8) gründete das Schöffengericht – dem aus Z 5 vierter Fall (der Sache nach iVm Z 11 erster Fall) erhobenen Vorwurf („keinerlei Begründung“) zuwider – auf (konkrete) Ergebnisse des Abgabenverfahrens (US 8 iVm US 13, ON 71 S 359 ff).

Diese sind – entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 [erster Fall iVm Z 5 vierter Fall]) – gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 76 S 21 f, siehe das bereits in Beantwortung der Mängelrüge Gesagte). Dass der Verkürzungsbetrag unter Zugrundelegung eines nach Maßgabe des (zur Tatzeit geltenden [vgl RIS-Justiz RS0132285]) Art 29 ZK „unrichtigen“ Zollwerts der tatverfangenen Feldfrüchte ermittelt worden sei, wird – abseits des Urteilssachverhalts (siehe aber RIS-Justiz RS0099810) – bloß behauptet (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0087030 [insbesondere T3]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, die zutreffend ausführt, weshalb einzelne Einwände auch noch aus anderen Gründen ihr Ziel verfehlen – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht die vom Schuldspruch umfassten Taten – verfehlt, jedoch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichend (§ 290 Abs 1 StPO) – jeweils §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2015/163 und (damit jeweils ideal konkurrierend) § 29 MOG (idgF) unterstellte:

Auf Basis der getroffenen Feststellungen erfüllen all diese Taten die Tatbestandselemente des § 35 Abs 2 FinStrG und des § 38 FinStrG sowohl in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung als auch in der (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Fassung BGBl I 2015/163. Dies gilt (ungeachtet der Bezugnahme bloß auf § 38 Abs 2 Z 3 erster Fall FinStrG idF BGBl I 2015/163 im Urteilsspruch [US 2: „ab der dritten Einfuhr bereits zwei solche Taten begangen hatte“]) auch für die ersten beiden Taten, bei deren Begehung der Angeklagte – wovon das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) ausging (US 9) – zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte (§ 38 Abs 2 Z 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163). Ebenso erfüllen sämtliche vom Schuldspruch erfassten Taten die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des (zur jeweiligen Tatzeit geltenden) § 116 MOG idF BGBl 1994/664 als auch des (zum Urteilszeitpunkt geltenden) § 29 MOG idF BGBl I 2007/55.

Während des Tatzeitraums (16. Juli 1998 bis 24. Oktober 2000) stand bis zum 12. Jänner 1999 § 38 FinStrG idF BGBl 1994/681 in Geltung, der eine Strafdrohung bis zum Vierfachen des Betrags, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, normierte; daneben sah er eine nach Maßgabe des § 15 FinStrG zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Ab dem 13. Jänner 1999 stand § 38 FinStrG idF BGBl I 1999/28 in Geltung, der eine Strafdrohung bis zum Dreifachen des Betrags, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, normierte; daneben sah er eine nach Maßgabe des § 15 FinStrG zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Letztere Strafdrohung entspricht – bei (wie hier) 500.000 Euro nicht übersteigendem strafbestimmenden Wertbetrag – jener des zum Urteilszeitpunkt in Geltung gestandenen § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163. Die Geldstrafe, die § 116 MOG idF BGBl 1994/664 (ausschließlich) androhte, ist nicht strenger als jene, die § 29 MOG idF BGBl I 2007/55 (ausschließlich) androht; sie übersteigt nicht die Summe jener (zusammentreffenden Geld-)Strafdrohungen, die sich – im Gegenstand (vgl US 8) – aus § 38 FinStrG (jeweils) ergab (vgl § 21 Abs 2 FinStrG).

Davon ausgehend war die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1]) – jeweils nicht günstiger als die Normenlage zur Tatzeit. Dies – soweit es die bis zum 12. Jänner 1999 begangenen Taten betrifft – deshalb, weil erstere eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, letztere aber eine solche bis zu zwei Jahren vorsah; die unterschiedlichen Geldstrafdrohungen sind im Hinblick darauf bedeutungslos (dazu grundlegend 13 Os 88/19v, RIS-Justiz RS0132910; siehe auch bereits [zur Finanzstrafgesetznovelle 1999] 15 Os 163/03, RIS-Justiz RS0119086). Demzufolge wäre auf sämtliche vom Schuldspruch umfassten Taten gemäß § 4 Abs 2 FinStrG (jeweils) Tatzeitrecht anzuwenden gewesen: Die bis zum 12. Jänner 1999 begangenen Taten hätten jeweils §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl 1994/681, die ab dem 13. Jänner 1999 begangenen Taten hätten jeweils §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 1999/28, und sämtliche Taten hätten – jeweils zusätzlich (zum Verbot der Mischung von Rechtsschichten bei Idealkonkurrenz siehe im Übrigen RIS Justiz RS0119085 [T5]) – § 116 MOG idF BGBl 1994/664 unterstellt werden müssen.

Bei seiner Berufungsentscheidung ist das Oberlandesgericht – aufgrund dieses Hinweises – nicht an die aufgezeigte Fehlsubsumtion (Z 10) gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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