JudikaturJustizRS0113209

RS0113209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO § 281 Rz 464).

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