JudikaturJustizRS0087030

RS0087030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2021

Infolge der einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärenten Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen (14 Os 127/90 - verstärkter Senat) des jeweils aktuellen Finanzvergehens bedarf es (nur) dann einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene Mängel aus konkreten Details (der Tatsachengrundlagen des finanzbehördlichen Schätzungsergebnisses) abgeleitet werden.

Entscheidungen
28