JudikaturJustizRS0132285

RS0132285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat. Einer allfälligen Änderung von Steuergesetzen kommt somit unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) keine Bedeutung zu.

Entscheidungen
6