JudikaturJustiz12Os50/95

12Os50/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Dieter R***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** wie auch der Haftungsbeteiligten R***** AG, ferner über die Berufungen der Haftungsbeteiligten H.D. R***** GmbH und der Privatbeteiligten Bankhaus K***** Co AG und Bank A***** AG gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1994, GZ 12 f Vr 14473/92-1039, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ernst J***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO, nach der am 7.November und am 14. November 1996 durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Rat Mag.Hacker, der Vertreter der Haftungsbeteiligten R***** AG, Dr.Arnold, und H.D.R***** GmbH, Dr.Eckert, der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Hans Rudolf W*****, (teilweise) Josef M***** und Walter S***** und der Verteidiger Dr.Eckert, (teilweise Dr.Tröthandl), Dr.Albrecht, Dr.Preschitz, (teilweise) Dr.Weidinger, Dr.Mühl, (teilweise) Dr.Boran, (teilweise) Dr.Maurer und (teilweise) Mag.Szabo, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Peter H*****, Otto P***** und Erich L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft, des Zollamtes als Strafbehörde erster Instanz, sowie jene der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** und die Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten Peter H***** erhoben wurde, werden verworfen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft zurückgewiesen, ihrer gegen das sie betreffende Haftungserkenntnis gerichteten Berufung jedoch ebenso wie jener der Haftungsbeteiligten H.D.R***** GmbH dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diese Haftungsbeteiligten betreffenden Haftungsaussprüchen nach § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG, hinsichtlich der Fa H.D.R***** GmbH auch nach § 30 DevG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Den Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** sowie der hinsichtlich Peter H***** erhobenen Berufung der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft und der Beschwerde des Angeklagten Ernst J***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird den Berufungen der Privatbeteiligten Bankhaus K***** Co AG sowie Bank A***** Aktiengesellschaft dahin Folge gegeben, daß beide Privatbeteiligten mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Zum Verfahrensgegenstand:

Dem angefochtenen Urteil liegen Schuldspruchkomplexe wegen strafbarer Handlungen (nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz, sowie Urkundendelikte und in einem Fall auch Bestimmungsversuch zu falscher Beweisaussage) zugrunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als mehrstufige Verwirklichung eines langfristig und aufwendig organisierten, von vernetzter (jeweils unterschiedlich intensiver) Beteiligung mehrerer (teils auch unbekannt gebliebener oder noch flüchtiger) Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes zu kreislaufartig wiederholter Ausfuhr (jeweils immer wieder in das Inland rückgeschmuggelter) Edelmetalle (zum weitaus überwiegenden Teil österreichischer Golddukaten) darstellen bzw damit in engem Zusammenhang stehen und im Kern darauf ausgerichtet waren, nach jedem (tatsächlich durchgeführten und demgemäß zollbehördlich erfaßten) Export die gesetzlich vorgesehene Rückvergütung der (tatplangemäß durchwegs urkundlich bescheinigten) Umsatzsteuerleistungen an die ausgewiesenen vorsteuerabzugsberechtigten (in Wahrheit im inkriminierten Umfang steuerunredlichen) Zulieferer der Exportkontingente in Anspruch zu nehmen. Entsprechend ihrer differenzierten - im einzelnen noch im Zusammenhang mit den vorgebrachten Anfechtungsargumenten näher zu erörternden - Beteiligung an den in Rede stehenden Tatkomplexen liegen den Angeklagten folgende Vergehen zur Last:

Hans Dieter R***** die Finanzvergehen (K I 4) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (teils zweiter, teils dritter Fall) FinStrG und (C I a und II) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils (auch) als Beteiligter nach § 11 (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG sowie (G I 3 a und K V b 1) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 (zweiter bzw dritter Fall) StGB,

Ernst J***** die Finanzvergehen (C I b 1, 2 und 3) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG und (K I 7 und 8) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie (G I 3 b und K V b 2) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 (zweiter bzw dritter Fall) StGB,

Peter H***** die Finanzvergehen (K I 9) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG und (K II 1) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie (G I, II und K V b 4) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,

Josef M***** die Finanzvergehen (K I 8) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG und (K II 5 und 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (K IV) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (K V b 7) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,

Walter S***** die Finanzvergehen (A d) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (K II 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (F) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und (K V a) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,

Hans Rudolf W***** die Finanzvergehen (A a I, II und IV, A b und K I 1) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG, (B I d) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, (K II 2) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, (H I) der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (J) der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 288 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, (K III) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (K V b 5) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,

Otto P***** die Finanzvergehen (A a IV, K I 3) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, (B I a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (D II) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie (G I 2) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG und schließlich

Erich L***** (A III) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG.

Diese Schuldsprüche erfassen von den einzelnen Komponenten des eingangs wiedergegebenen komplexen Tatkonzeptes - differenziert nach der jeweiligen Beteiligung der (nach tatrichterlicher Überzeugung) schwerpunktmäßig zwei Tätergruppen (unter mitdominierender Beteiligung des Hans Dieter R***** einerseits und des Josef M***** andererseits) zuzuordnenden Angeklagten - die Verkürzung der im Zusammenhang mit der Anbahnung der objektivierten Exporte (Zulieferung der Exportkontingente) angefallenen Zahllasten an im voraus zu entrichtender Umsatzsteuer als Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Spruchkomplex A) mit entsprechender Tatbeteiligung einzelner Komplizen (K I), die verdeckte Wiedereinfuhr der in Rede stehenden Edelmetallkontingente als gewerbsmäßiger Schmuggel (C) mit entsprechender Tatbeteiligung (K II), die Effektuierung des mit dem Exportvolumen korrespondierenden Geldkreislaufes als Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG samt dazu gesetzten Beteiligungshandlungen (K V), die (wiederholte) Übernahme des Schmuggelgutes und dessen (Neu )Vertrieb im Inland als gewerbsmäßige Abgabenhehlerei (D), den Gebrauch verfälschter bzw (überwiegend) gefälschter Urkunden im Zuge der Tatverwirklichung als Fälschung besonders geschützter Urkunden (E) bzw Urkundenfälschung (F) samt dazu erfolgter Tatbestimmung (K III und IV), die dem Angeklagten Rudolf W***** partiell (bis Ende Juli 1985) zugebilligte fahrlässige Beteiligung am Schmuggel als Verzollungsumgehung (H I), die (ua) von den Angeklagten P***** und W***** bewirkte Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Unterlassung von Steuererklärungen im Zusammenhang mit einzelnen unternehmerischen Aktivitäten im Rahmen der Verwirklichung des in Rede stehenden Gesamtkonzeptes als Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (B) und schließlich die vom Angeklagten Hans Rudolf W***** in der Zeit von September 1985 bis Mai 1987 entfalteten Initiativen zur Erwirkung einer inhaltlich unrichtigen Beweisaussage im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Teilbetrages aus dem Geldkreislauf als versuchte Bestimmung zu falscher Beweisaussage (J).

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen sind die hier abgeurteilten, nach dem Tatkonzept alternierend wiederkehrender Exporte und entsprechender Reimporte von Münzen durch jeweiligen Rückschmuggel ins Inland und gegenläufiger Geldtransfers realisierten Finanz- und Devisenvergehen - wie schon erwähnt - zwei gesondert verantwortlichen Täterkreisen, nämlich den Angeklagten R*****, H*****, W*****, P***** und L***** einerseits, sowie J*****, M***** und S***** andererseits zuzuordnen. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Münzkreislauf verwirklichten Finanzvergehen beziffern sich die von den einzelnen Angeklagten (teils als unmittelbare Täter, teils als Beteiligte nach § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) zu verantwortenden Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuervorauszahlungen bzw Eingangsabgaben) und die nach dem Devisengesetz tatrelevanten Beträge wie folgt:

Bei Hans Dieter R***** auf: 457,501.140 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

459,752.068 S

zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG,

sowie

2.287,505.700 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Ernst J***** auf: 351,470.563 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

377,384.014 S

zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und

2.085,703.936 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Peter H***** auf: 316,164.530 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

316,721.493 S

zu §§ 35, 38 Abs 1 lit a FinStrG und

1.587,361.150 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Josef M***** auf: 102,437.355 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

443,071.432 S

zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie

2.085,703.936 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Walter S***** auf: 102,611.186 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

102,323.819 S

zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und

570,262.803 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Hans Rudolf W***** auf: 457,501.140 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,

308,160.705 S

zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und

1.644,839.200 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

bei Otto P***** auf: 117,806.330 S

zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG und

1,180.000 S

zu § 24 Abs 1 lit b DevG;

hinsichtlich Erich L***** schließlich zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf 1,412.759 S.

Das angefochtene Urteil enthält - neben in Rechtskraft erwachsenen (Teil )Freisprüchen - Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz, dem Devisengesetz und dem Strafgesetzbuch, Verfallserkenntnisse wie auch nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz verhängte Verfalls(Wert)ersatzstrafen und überdies die Aussprüche, daß gemäß § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG hinsichtlich der über Peter H***** verhängten Strafen nach dem Finanzstrafgesetz die R***** AG für die Geldstrafe von 1.266,721.493 S und für die Wertersatzstrafe von 6,320.390 S ebenso zur ungeteilten Hand (mit-)haftet, wie die Hans Dieter R***** GesmbH für die entsprechenden über Hans Dieter R***** verhängten Strafen (1.839,008.272 S Geldstrafe, 8,739.877 S Wertersatz), das letztbezeichnete Unternehmen außerdem gemäß § 30 DevG auch für die Hans Dieter R***** nach dem Devisengesetz auferlegten Strafen (4.575,011.400 S Geldstrafe und 734,330.878 S Wertersatz). Hinsichtlich der Angeklagten Ernst J***** und Otto P***** ergingen schließlich Beschlüsse nach § 494 a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die (zum Nachteil - Erich L***** ausgenommen - sämtlicher anderen Angeklagten erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** sowie der Haftungsbeteiligten R***** Österreich Aktiengesellschaft, ferner die Berufungen der Haftungsbeteiligten H.D.R***** Gesellschaft mbH und der Privatbeteiligten B***** Aktiengesellschaft und Bankhaus K***** Aktiengesellschaft. Den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß schließlich ficht der Angeklagte J***** mit Beschwerde an.

Hinzuzufügen ist, daß der Mitangeklagte Siegfried K*****, der gleichfalls das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat, inhaltlich der von seinem Verteidiger vorgelegten Todesbestätigung des Standesamtes Wien-Donaustadt vom 16.April 1996, Eintragungsnummer 445/1996, am 15. April 1996, sohin während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens verstorben ist. Das Erstgericht hat inzwischen die Beendigung des Strafverfahrens, soweit es den Verstorbenen betrifft, festgestellt.

Soweit die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden in partieller inhaltlicher Überschneidung zu Problembereichen vorweg grundsätzlicher Bedeutung eine zusammenfassende Sondierung der vorgebrachten Argumente nahelegen, sind zunächst nachstehende Erwägungen voranzustellen:

II. Zur Problematik des § 55 FinStrG:

Entgegen der - vom Generalprokurator unterstützten - Auffassung der Angeklagten R*****, J*****, M*****, S***** und L***** trifft es nicht zu, daß die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, soweit sie das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betraf, gegen das - im übrigen inzwischen gesetzlich als historisch überholt aus dem Rechtsbestand entfernte (BGBl 1996/421) - temporäre Verfolgungshindernis nach § 55 FinStrG verstoßen hätte. Die dazu aus der Z 9 lit a, teils auch 9 lit b und 10, vom Angeklagten R***** im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf Ausscheidung des Verfahrenskomplexes nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG auch aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände werden im wesentlichen damit begründet, daß die (seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21.November 1991, 14 Os 127/90 gesicherte) Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) einer gesonderten Ahndung der das Vorauszahlungsstadium betreffenden Tathandlungen entgegenstehe, wenn und so lange - wie hier - eine Tatausrichtung auf Verkürzung (auch) der bescheidmäßig für den gesetzlichen Veranlagungszeitraum festzusetzenden Umsatzsteuer in Betracht zu ziehen sei. Weder dieser Einwand noch was sonst zu der behaupteten Unvereinbarkeit der bekämpften Schuldsprüche nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit der Bestimmung des § 55 FinStrG vorgebracht wird, trifft den wesentlichen Kern der relevierten Problematik, für die weniger materiellrechtliche Konsumtionsaspekte, vielmehr Wesen und Tragweite des in Art 90 Abs 2 B-VG und § 2 Abs 1 StPO verankerten Anklagegrundsatzes im Strafprozeß von richtungsweisender Bedeutung sind. Danach darf ein gerichtliches Strafverfahren nur auf Antrag eines (bei Offizialdelikten: des öffentlichen) Anklägers eingeleitet (§ 2 Abs 1 StPO) und das Verfahren nur so lange fortgesetzt werden, als der Verfolgungsantrag des Anklägers aufrecht bleibt (§§ 90, 109 Abs 1, 227 Abs 1, 259 Z 2 StPO), woraus sich die ausschließliche Sachdisposition des Anklägers ebenso als fundamentale Basis des Anklageprozesses ergibt wie die weitere Konsequenz, daß der Antrag des Anklägers den jeweils aktuellen Prozeßgegenstand begrenzt. Nach § 267 StPO ist das Gericht nämlich an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Davon ausgehend fällt aber vorliegend der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß sich die hier anklagegegenständlichen Verfolgungsanträge hinsichtlich der Umsatzsteuer ausdrücklich auf die Inkriminierung der jeweils individualisierten und konkretisierten Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) beschränken, während die vom mehrtätigen Hinzutreten zusätzlicher subjektiver und objektiver Tatsachenkomponenten abhängige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) - als Akt anklagebehördlicher Sachdisposition für das Gericht bindend und prozessual rechtswirksam - unmißverständlich aus dem Prozeßgegenstand ausgeklammert wurde. Da die regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach ihrem Handlungsunwert jedenfalls schwerer wiegt als eine nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG faßbare, tatbestandsspezifisch allein die gesetzliche Verpflichtung zur Vorauszahlung der Umsatzsteuer verletzende Tathandlung, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die Anklagebeschränkung auf § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf eine (geschweige denn inakzeptable) Umgehung wesentlicher Interessen der dazu ingerierten Angeklagten hinausliefe. Mag auch eine Verurteilung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ab dem Vorliegen entsprechender rechtskräftiger Abgabenbescheide eine spätere Anklageerhebung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht hindern, weil eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Tathandlung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und den (auf das Voranmeldungsstadium der Umsatzsteuer reduzierten) Schutzzweck dieser Strafnorm hinausgeht, so ist dessen ungeachtet schon aus der Sicht des im Finanzstrafverfahren speziell zugunsten des Verurteilten erweiterten Anwendungsbereiches der Wiederaufnahme des Verfahrens der Fortbestand einer mit den Grundsätzen bloß scheinbarer (hier auf Konsumtion beruhender) Realkonkurrenz unvereinbaren Doppelverurteilung nicht zu besorgen (§ 223 FinStrG). Was vom Generalprokurator mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abhängigkeit einer zulässigen Deliktsahndung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zum Ausschluß jedweden Tatverdachts in Richtung § 33 Abs 1 FinStrG ausgeführt wird, läßt sich vorweg nicht auf das gerichtliche Strafverfahren übertragen, weil hier - anders als im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren - der insbesondere auch für das konkurrierende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen entscheidende Verfahrensumfang durch die Tatinkriminierung laut Anklage limitiert wird. Daß das Gericht im konkreten Fall unbeschadet der Anklagebeschränkung auf das an sich von keinem wie immer gearteten Verfolgungshindernis betroffene Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verhalten gewesen wäre, auf die anklagebehördliche Wahrnehmung potentieller Konsumtionsaspekte nach § 33 Abs 1 FinStrG und im Zusammenhang damit auf eine Effektuierung des (damals) damit verbundenen Verfolgungshindernisses nach § 55 FinStrG hinzuwirken, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - dem Gesetz weder aus der Sicht einer für den Anklagevorwurf nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG gar nicht aktuellen Vorfragenbeurteilung noch sonst zu entnehmen.

Vollständigkeitshalber hinzuzufügen ist, daß die Beschwerdeorientierung an § 33 Abs 1 FinStrG in diesem Punkt im Ergebnis auf die Reklamation hinausläuft, die angefochtene anklagekonforme Tatbeurteilung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG hätte - nach Wegfall des temporären Verfolgungshindernisses fehlender rechtskräftiger Abgabenbescheide - einer Tatahndung als (gravierenderes) Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zu weichen. Da sich die relevierte Konsumtionsproblematik nur dann stellen kann, wenn zu der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs 1 FinStrG hinzutritt (eine Deliktsverdrängung andernfalls vorweg nicht in Betracht kommt), wirkt sich das bisher erörterte Beschwerdeanliegen trotz der Inanspruchnahme eines (bloß vorübergehenden) Verfolgungshindernisses im Ergebnis gar nicht zu Gunsten der Angeklagten aus, weshalb sich die Beschwerden in diesem Punkt als in einer gesetzlich nicht eröffneten Richtung ausgeführt erweisen.

III. Zu den allgemeinen Tatsachengrundlagen der urteilsgegenständlichen Münz- und Geldtransaktionen:

Soweit in den Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5 a) und (aus der Sicht vermeintlicher Feststellungsmängel) auch den Rechtsrügen (Z 9 lit a bzw 10) der Angeklagten der Problematisierung der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zum grundlegenden Tatkonzept und den Modalitäten seiner wiederkehrenden Verwirklichung breiter Raum gewidmet wird, droht die Vielzahl jeweils aus dem Zusammenhang gelöster und durchwegs mit isolierten Betrachtungen in ihrem Aussagewert relativierter Beweisdetails die Sicht auf den Gesamtkontext der - nach tatrichterlicher Überzeugung - die bekämpften Schuldsprüche tragenden Verfahrensergebnisse zu trüben. Deren - im folgenden der Behandlung der einzelnen Beschwerdeeinwände vorangestellte - Zusammenfassung erweist sich daher sowohl im Interesse einer sachgerechten Gewichtung vorgebrachter Argumente als auch zur Vermeidung sonst naheliegender weitläufiger Wiederholungen als zweckmäßig:

Das eingangs wiedergegebene Gesamtkonzept systematischer Schädigung der Staatsfinanzen durch exportorientierte Inanspruchnahme von Vorsteuerrückvergütungen und begleitende Manipulationen gegen die Durchsetzbarkeit der korrespondierenden Zahllasten voranmeldungspflichtiger Vorlieferanten beruht auf einem mehrphasigen Zusammenwirken verschiedener, im In- und Ausland organisierter Teilkomplexe der solcherart zwangsläufig professionell angebahnten und durch geraume Zeit erfolgreich praktizierten Deliktsverwirklichung. Gerade die mehraktige Verkettung der zur Realisierung des komplexen Tatvorhabens notwendigen Einzelschritte steht aber mit der das gesamte Deliktskonzept betreffenden Beweislage insofern in direktem Zusammenhang, als sich der Aussagewert punktueller Beweisdetails zu bestimmten Tateinzelheiten mit ihrer mosaikartigen wechselseitigen Ergänzung zu einer insgesamt potenzierten Beweisqualität summieren kann. Eben diese Summenwirkung korrespondierender Verfahrensergebnisse zu sämtlichen Tatphasen liegt jenen tatrichterlichen Erwägungen zugrunde, auf die sich die hier entscheidenden Tatsachenfeststellungen stützen.

Deren objektiv unbestrittene Ausgangsgrundlage bildeten zunächst die - wegen der Inanspruchnahme ausfuhrbedingter Vorsteuerrückvergütung planessentiell - urkundlich belegten Münzexporte, die schon vom Umfang her eine deliktsspezifische Auffälligkeit aufwiesen. Von den hier in Rede stehenden (nach erstgerichtlicher Überzeugung trotz wiederkehrender Kontakte wegen wechselseitiger Tatbeteiligung nicht mit Sicherheit belangbaren) Tätergruppen beteiligten sich R*****, (teilweise) H*****, W***** und weitere Komplizen (unter anderem) allein in den Jahren 1985 und (bis einschließlich Juli) 1986 am Export von insgesamt zumindest 3,451.900 Golddukaten (zum überwiegenden Teil über die K***** Co Bank KG an die Firma M***** AG) in die Schweiz (C I a des Urteilsspruchs) während die den Angeklagten M***** und J***** zugerechneten Exporte aus dem Absatzvolumen der Firma J***** GesmbH in den Jahren 1981 bis 1986 2,308.548 Einfach- und 28.231 Vierfach-Dukaten (US 167), jene (auch dem Angeklagten S***** mitangelasteten) aus dem Absatz der Firma B***** in den Jahren 1982 und 1983 598.151 Einfach- und 18.592 Vierfach-Dukaten ausmachten. In krassem Gegensatz dazu stehen die Stückzahlen von 215.631 Einfach- und 21.372 Vierfach-Dukaten, die nach den Produktions- und Vertriebsunterlagen des Hauptmünzamtes (nach Abzug der gebundenen Vormerkkontingente für das Bankhaus W*****) in den freien Handel einfließen konnten. Die in den Jahren 1985 und (bis Juli) 1986 allein über die Firmen J***** GesmbH, S***** GesmbH und M***** GesmbH umgesetzte Gesamtmenge von rund 3,8 Mio Einfachdukaten belief sich auf etwa das 18-fache Quantum der von 1980 bis 1986 aus dem Produktionsvolumen des Hauptmünzamtes dem freien Handel zugeführten Dukatenmenge (US 191 iVm AS 83, 85, 101 und 105/XXI).

Auf der Basis der solcherart objektivierten Diskrepanz zwischen den bei der Vorsteuerrückforderung geltend gemachten Exportkontingenten und den für den freien Handel verfügbaren Dukatenneubeständen folgte das Erstgericht den (zuletzt) geständigen Angaben der Angeklagten Hans Rudolf W*****, Siegfried K*****, Otto P***** und Erich L***** wie auch der Darstellung des (gesondert verfolgten) Alexander F*****, aus denen sich die durch Aneinanderreihung von Export und Rückschmuggel bewirkte Rotation möglichst großer Dukatenkontingente als von mehreren Personenkreisen in großem Stil praktiziertes Konzept insgesamt exorbitanter Abgabenverkürzungen ergibt, wobei es sich auf weitere damit nahtlos korrespondierende Beweisergebnisse stützen konnte. Davon ausgehend, daß eine nach dem geltenden Abgabenrecht wirksame Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine vorweg unabdingbare Voraussetzung des vorliegend inkriminierten Systems fortgesetzter Abgabenhinterziehung darstellt, kommt der (teils erneut urkundlich verifizierten) Einbindung der Angeklagten in die Mehrheit der bei der jahrelangen Tatausführung aktiv gewordenen Firmen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) im Sinn der Urteilsgründe ein entsprechend akzentuierter Aussagewert zu. Dies gilt für die (im folgenden nur mit dem wesentlichen Teil des Firmenwortlauts bezeichneten) Gesellschaften Firma B*****, für die Siegfried K***** im Einvernehmen (ua) mit Hans Rudolf W***** in Verbindung mit einem gefälschten Führerschein unter einem falschen Namen auftrat (US 129 f), Firma F***** (ua W***** und K*****), Firma H***** (W*****, K*****), Firma T***** (W*****), Firma S***** (W*****, P***** und L*****), Firma M***** (W*****, P*****) und Firma S***** (W*****, K*****) nicht anders als für die der weiteren Tätergruppe zuzuordnenden Firmen J***** (J*****, M*****) und B***** (J*****, M*****, S*****). Im Zusammenhang mit den letzterwähnten Unternehmen ist der dolose Einsatz gefälschter Geschäftsunterlagen über den Bezug der jeweils ausgewiesenen Dukatenmengen von angeblich befugten Händlern aus dem Kreis ehemaliger OPEC-Bediensteter nicht nur durch das vom Angeklagten M***** in diesem Punkt zuletzt abgelegte Eingeständnis (302/LXXXI), sondern auch durch die Sachverständigengutachten ON 508/XIX und ON 1015/LXXXVIII erwiesen, wonach die zum Nachweis der vorgegebenen Dukatenankäufe präsentierten Lieferbelege mit einer für Buchhaltungsarbeiten der Firma J***** eingesetzten Schreibmaschine hergestellt wurden. Hinzutreten jene Verfahrensergebnisse, denen das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen speziell zu den Tatkomponenten der mit dem Dukatenkreislauf korrespondierenden Gegenströme an jeweiligen Kaufpreiszahlungen speziellen Beweiswert beimaß. Dazu zählen vor allem die durch finanzbehördliche Erhebungen (ua 41 ff, 121 ff, 189 ff/VI, 88 ff/XIV) wie auch durch nachträgliche bankinterne Revisionsermittlungen (ua 239 ff/VI) aufgedeckten Buchungsmanipulationen des Angeklagten H*****, die insbesondere auch darauf ausgerichtet waren, den Anschein grenzüberschreitender Geldzuflüsse seitens der in der Schweiz ansässigen M***** AG zu festigen (US 247 ff). Im Einklang damit stützen sich die Urteilsfeststellungen zu der deliktisch ausgerichteten Dukatenrotation und den entsprechend gegenläufigen Geldflüssen ferner darauf, daß im Tatzeitraum auffällig hohe Schillingbeträge aus dem Ausland, darunter auch erst kurzfristig zuvor abgezeichnete Original-Banknotenbündel der Österreichischen Nationalbank an die ingerierten inländischen Banken transferiert wurden (US 194 iVm ON 272 und AS 11 bzw 1245/IX), der grenzüberschreitende Goldmünzenabsatz in der hier inkriminierten Größenordnung mit der Tataufdeckung im Juli 1986 ebenso abrupt endete wie die pendelartige Reisefrequenz einzelner Tatbeteiligter zwischen Zürich und Wien (US 193 iVm 155 ff/XXVI, insbesondere auch Band XL), einzelne Beweisergebnisse aufwendige Täterbestrebungen in Richtung konstruierter Nachweise angeblich ausländischer Herkunft zur Kaufpreiszahlung herangezogener Barbeträge verdeutlichen (125/LXXXVII), etliche (auch von diesem Verfahren gesondert verfolgte) Beteiligte an dem in Rede stehenden Tatmodell in signifikantem Zusammenhang mit der Tataufdeckung flüchtig waren (US 258, 279, 317, 335 iVm 105/IV, 249/V und 421/VII), der Angeklagte H***** (vor allem) im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Heinz Lukas M***** betreffenden Fragestellungen ernsthafte Sorge um seine Familienangehörigen zum Ausdruck brachte (US 258), weiters mit den Festnahmen des Angeklagten Hans Dieter R***** beim (durch anonyme fernmündliche Hinweise als Teilakt kapitaler Schmuggelserien avisierten - Beilagen nach 812/LXXXI) Versuch des Rückschmuggels von Golddukaten von der Schweiz nach Österreich (Urteilsfaktum C II) sowie des (gesondert verfolgten) Frank M***** beim Versuch der Ausfuhr eines Bargeldbetrages von 3 Mio Schilling (US 185, 297, 303 iVm AS 65 f/XIII) und den dabei sichergestellten weiteren Flugtickets und Bahnkarten zusätzliche Verfahrensergebnisse mit einem auf den Dukaten- und Geldkreislauf zugespitzten Aussagewert vorlagen und schließlich mehrere Angeklagten schon vorlebensbedingt mit kriminellen Verhaltensmustern der hier abgeurteilten Beschaffenheit spezifisch vertraut waren (Einbindung des Angeklagten H***** in ein zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland abgewickeltes Kreislaufsystem zur analogen Abgabenhinterziehung mit Krugerrandmünzen - US 116 ff; Aktivitäten der Angeklagten J*****, M***** und S***** im Zusammenhang mit einem im Jahre 1981 aufgedeckten Silberschmuggel - ua US 220 f, 270 f iVm z. B. AS 485 f/X). Im Kontext mit den hier zusammengefaßten Verfahrensergebnissen schloß das Erstgericht auf der Grundlage der insgesamt korrespondierenden Geständnisse der Angeklagten Hans Rudolf W*****, Otto P*****, Siegfried K***** und Erich L*****, die partiell durch ein vorübergehendes Teilgeständnis des Angeklagten H***** zu den Modalitäten der über die K*****Bank abgewickelten Teilakte des Geldkreislaufs eine weitere Bestätigung fanden (67 f/IV), auf die den bekämpften Schuldsprüchen in subjektiver und objektiver Hinsicht zugrunde gelegte Tragweite der - wie dargelegt - in ihrer jeweiligen Größenordnung urkundlich belegten und bei der tatplangemäßen Geltendmachung der Vorsteuerrefundierung ausgewiesenen Exportaktivitäten.

Vor dem Hintergrund der erörterten Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils ist zu den erhobenen Rechtsmitteln im einzelnen folgendes auszuführen:

IV. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Dieter R*****:

In der - die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Rechtsmittelausführung des Erstangeklagten einleitenden - Mängelrüge (Z 5) und der damit verbundenen Tatsachenrüge (Z 5 a) wird - unter detaillierter Orientierung an der inhaltlichen Gliederung der ausführlichen Urteilsgründe - der Nachweis formell mangelhafter bzw nach der Aktenlage bedenklicher Begründung wesentlicher Tatsachengrundlagen der Hans Dieter R***** betreffenden Schuldspruchkomplexe versucht, dabei aber über die punktuelle Problematisierung der tatrichterlichen Beurteilung einzelner Verfahrensergebnisse hinaus jener (im Urteil jeweils eingehend erörterte) Beweiswert vernachlässigt, den das Erstgericht teils infolge unbestrittener Objektivierung zwingend, teils infolge nach den Denkgesetzen als naheliegend hinzutretender Schlußfolgerungen seiner Wahrheitsfindung zugrundelegte.

Dies gilt zunächst für den Einwand, die erstgerichtliche Zuordnung sämtlicher tatgegenständlicher Goldmünzen zu dem inkriminierten Schmuggelkreislauf laufe infolge der Möglichkeit einer abgabenredlichen offiziellen Wiedereinfuhr der Kontingente nach Österreich auf eine unbewiesene Fiktion hinaus. Da es objektiv unbestritten ist, daß im Umfang der inkriminierten Exporte die für den inländischen Abgabenbereich errechneten Vorsteuern exportbedingt erfolgreich in Anspruch genommen wurden, während die jeweils korrespondierenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu Lasten der Staatsfinanzen durchwegs offen blieben, die Regelmäßigkeit der Wiederholung derartiger Zusammenhänge durch geraume Zeit und unter (wenn auch wechselnd intensiver) Einbindung ein- und derselben Personenkreise an und für sich die Annahme einer dolosen Praktizierung eines deliktischen Abgabenhinterziehungsmodells unterstützt, konnte das Erstgericht auf der Basis der bereits wiedergegebenen zusätzlichen Verfahrensergebnisse, insbesondere der - spezifisch in die Richtung umfassenden systematischen Rückschmuggels als gewinnessentielles Tatelement aussagekräftigen - Angaben hier geständiger bzw gesondert verfolgter Tatbeteiligter formell mängelfrei auf die gerügte Handlungskomponente schließen. Dazu genügt der Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten Hans Rudolf W***** (65 ff/LXXXI iVm 169 f, 447 f, 451 f/XII, 55/XIII, 105/XVII), Siegfried K***** (191/LXXXI iVm 10, 479/XIII, 26/XVII), Otto P***** (234/LXXXI iVm 472, 473/XVI) sowie auf die Verfahrenseinlassung des Alexander F***** (23 ff/LXXXVI iVm ON 215/V, ON 460/XVII, ON 469/XVIII), deren Beweiswert in der Hauptverhandlung jeweils durch im wesentlichen konforme Darstellungen bekräftigt wurde. Daß das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatkonzept umfassenden Rückschmuggels zuvor exportierter Münzenkontingente über die zusammenfassend dargelegten Beweisergebnisse hinaus auch damit im Einklang steht, daß es im Fall von Störungen der Flugverbindung von Zürich nach Wien zu Verzögerungen in der inländischen Neuauslieferung von Dukaten kam (451/XII), im einzelnen auch die Identität vor ihrem Export entsprechend gekennzeichneter Dukatenrollen mit im Inland neu transferierten Exemplaren festgestellt wurde (447/XII), sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt. Soweit die Beschwerde unter Außerachtlassung aus Tätersicht schlüssiger Rentabilitätserwägungen die Möglichkeit einer abgabenredlichen Deklarierung der Münzen im Zuge legaler Wiedereinfuhr releviert, stellt sie mangels jedweder dazu konkreter Verfahrensergebnisse ihrerseits Schlußfolgerungen jener spekulativen Prägung an, die sie dem Erstgericht vorwirft.

Unter Bedachtnahme auf die wechselseitige Bekräftigung, die objektiv unbestrittene Tatkomponenten, ausdrückliche Eingeständnisse von Tatbeteiligten und eine Vielzahl hinzutretender Beweisergebnisse zu für die Verwirklichung des inkriminierten Gesamtkonzeptes wesentlichen Einzelheiten des grenzüberschreitenden Münzen- und Geldkreislaufs durch ihr nahtloses Zusammentreffen erfahren, entbehren - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch weder die (schon von der tatplangemäßen Vernetzung des mehraktigen Handlungsablaufs getragenen) subjektiven Tatsachenfeststellungen noch jene über die zwischen Heinz Lukas M***** und Hans Dieter R***** getroffene Verabredung zum Kreislaufkonzept und die ihnen angelasteten Varianten persönlicher Tatbeteiligung der gebotenen Begründung. Setzt doch im Sinn der Urteilsgründe das nach einer Reihe von Beweisergebnissen sinnfällig koordinierte Zusammenwirken des Angeklagten R***** mit M***** ein entsprechendes Einvernehmen denknotwendig voraus, ohne daß das Erstgericht zu einer - nach Beschwerdeauffassung unzulässigen - "Hochrechnung" der am 12.Dezember 1985 erfolgten Betretung des Beschwerdeführers bei einem (nach den Begleitumständen - erneut entgegen der Beschwerdeauffassung - durchaus tatplankonformen) Schmuggelversuch gezwungen gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang setzen sich die Vorwürfe formeller Begründungsmängel über grundlegende Urteilspassagen hinweg, auf denen sich die koordinierte Einbindung sowohl des Angeklagten R***** als auch des gesondert verfolgten Heinz Lukas M***** in das aufwendig organisierte Konzept gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung ergibt. Über die entscheidend mitbestimmende Rolle hinaus, die Hans Dieter R***** infolge seines Auftretens für die Firma M***** AG bei der K*****bank hinsichtlich des über dieses Geldinstitut abgewickelten Tatvolumens zukam (insbesondere regelmäßiger Export von der M***** AG erworbener Golddukaten in die Schweiz sowie Bareinzahlungen namens der M***** AG bei der K*****bank wiederholt in auffallendem zeitlichen Zusammenhang mit der Einlösung von Schecks, die das bezeichnete Geldinstitut zur Bezahlung der erhaltenen Zulieferungen an Dukaten auf sein Konto bei der Nationalbank gezogen hatte, wobei R***** auch Originalbanknotenbündel der Nationalbank präsentierte - 493, 499/V), stützt sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt (ua) auch auf die Angaben des Angeklagten W***** über die besondere Bedeutung R*****s bei der Disposition über das von den Dukatenzulieferungen herrührende Bargeld (US 209) sowie auf Parallelen in der durch geraume Zeit intensiven Reisetätigkeit von Hans Dieter R***** und Heinz Lukas M***** zwischen Wien und Zürich, die sich nicht selten zur Inanspruchnahme ein- und desselben Linienfluges verdichteten (ua 521/XIII) und durch die von M***** teilweise unter diversen falschen Namen vorgenommenen Buchungen eine zusätzliche Akzentuierung erfuhren (477/VII). Ob der Angeklagte R***** dabei seine Mitwirkung an den in Rede stehenden Dukaten- und Geldtransporten in Verbindung mit seinen Aktivitäten für die Firma H.D.R***** GesmbH entfaltete, kann vorweg als zumindest für die Beurteilung der Tat- und Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen, weil nicht seinen beruflichen Rahmenbedingungen, sondern vielmehr dem Aufbau einer Geschäftsbeziehung zwischen der M***** AG einerseits und der K*****bank sowie den als Vorlieferanten ausgewiesenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung andererseits als wesentlichem Element des Deliktskonzeptes essentielle Bedeutung zukam. Auch dazu findet die nahtlose Geschlossenheit, mit der sich die schon erwähnte Mannigfaltigkeit der vom Erstgericht aufgelisteten Belastungsfaktoren zu dem mosaikhaften Gesamtbild des auf arbeitsteiliger Abstimmung mehrerer Beteiligungsbereiche beruhenden Systems der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ergänzen, in den aktenkundigen Verfahrensergebnissen zusätzliche Bestätigung. Auf die Angaben des Alexander F***** zur kalkulierten Anbahnung speziell grenzüberschreitender Tatkomponenten ("Schweizer Firma") (361/XVII), sei in diesem Zusammenhang illustrativ verwiesen.

Was die in den tatrichterlichen Feststellungen vermißte konkrete Abgrenzung der Hans Dieter R***** angelasteten Beteiligungsalternativen nach § 11 FinStrG bzw § 12 StGB anlangt, so stellt eine derartige detaillierte Differenzierung des Täterverhaltens weder eine nach dem Gesetz unabdingbare Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit noch eine Tatsachenproblematik dar, die bei - wie hier - komplexem Zusammenwirken mehrerer Täter durch einen längeren Zeitraum einer regelmäßig lückenlosen Rekonstruktion zugänglich wäre. Genug daran, daß sich die Gesamtheit der im Urteil angeführten Belastungsbeweise auch für die abwechselnde Beteiligung des Erstangeklagten in jeder der drei in Betracht kommenden, in ihrer grundsätzlichen Strafbarkeit gleichwertigen Gesetzesvarianten für tragfähig erweist.

Der Vorwurf fehlender Begründung geht aber auch ins Leere, soweit er sich gegen die Feststellung richtet, daß die Organisation des Dukatenvertriebes im Wege von entsprechenden Zweckfirmen durch M***** und W***** "in Umsetzung des mit R***** vereinbarten Planes" geschah. Konnte sich doch das Erstgericht auch dazu auf die schon erwähnten Angaben des Angeklagten W***** über die zentrale Bedeutung des Hans Dieter R***** im Rahmen der wechselseitig abgestimmten Gold- und Geldmanipulationen und deren Übereinstimmung mit der Summenwirkung der die deliktische Gesamtkonzeption betreffenden Beweisdetails stützen.

Eine konsequente Nichtbeachtung jener wesentlichen Urteilserwägungen, die auf der folgerichtigen wechselseitigen Ergänzung zahlreicher Belastungsaspekte aufbauen, haben aber auch jene weiteren Beschwerdeeinwände gemeinsam, die allesamt aus der Sicht isolierter Einzelargumente vermeintliche Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit bzw sonstige behauptete Schwächen der für die erstgerichtliche Wahrheitsfindung maßgebenden Erwägungen geltend machen und sich (nach detaillierter Sondierung für die hier zur Vermeidung weitläufiger Wiederholungen zweckmäßigerweise verbundene Beantwortung) im wesentlichen als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (auch aus der Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO) im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung oder aber infolge wiederholt bloß bruchstückhafter Orientierung an aus dem Zusammenhang gelösten Begründungspassagen als schon vom Ansatz her nicht urteilskonformer Kritikkomplex zusammenfassen lassen:

Der Sache nach als bloße Schuldberufung stellen sich die - insgesamt auf eine im Vergleich zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung für den Angeklagten günstigere Gewichtung der jeweils isoliert relevierten Verfahrensergebnisse ausgerichteten - Einwände dar, daß

Nicht anders verhält es sich aber auch mit dem Einwand, das seit 1945 produzierte Gesamtprägevolumen an Dukaten in der Größenordnung einer ungefähren Stückzahl von siebenundvierzig Millionen lasse die hier inkriminierten Exportdimensionen an sich schlüssig erscheinen, ohne daß die Plausibilität der tatverfangenen Dukatenquanten von dem hier bejahten Schmuggelkreislauf abhinge. Auch bei der Abwägung jener Anhaltspunkte für eine spezifisch auf Schmuggel aufbauende Ausweitung des Tatvolumens, die sich aus einer Sondierung der im Tatzeitraum am freien inländischen Dukatenmarkt verfügbaren Kontingente ergeben konnten, ließ sich das Erstgericht von umfassender Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte, insbesondere aber davon leiten, daß weder nach der damals aktuellen nationalen und internationalen Marktsituation bzw den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen noch nach sonstigen Kriterien entsprechende abrupte Auflösungen gehorteter Altbestände nahelagen, während andererseits das sinnfällige Anschwellen der Exportkontingente auf den vorliegend maßgebenden Tatzeitraum beschränkt blieb und vor allem mit der im Juli 1986 publik gewordenen Tataufdeckung ebenso einem völligen Einbruch der in Rede stehenden Marktsparte wich wie jene Schillingrückflüsse aus dem Ausland, denen das Erstgericht innerhalb des - wie mehrfach dargelegt insgesamt komplex verstrebten - Belastungsmosaiks einen nach den Denkgesetzen hier angemessenen Aussagewert beimaß (US 191 ff iVm 145 ff/VIII, 5 ff, 1245 ff/IX).

Als eine auf bloß partieller Detailsicht beruhende Reklamation einer für den Beschwerdeführer im Vergleich zur tatrichterlichen günstigeren Bewertung einzelner Verfahrensergebnisse laufen ferner jene Argumentationspassagen der Mängel- bzw Tatsachenrüge hinaus, die die spezifische Deliktseignung des von R***** beeinflußten "Firmenimperiums", den fallbezogenen Aussagewert der im Laufe der Zeit (insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen) bestimmten Modifikationen unterlegenen Beziehungen des Hans Dieter R***** und des Arnold V***** zu den Firmen C***** AG und M***** AG betreffen oder deliktsneutrale Erklärungen zu bestimmten Detailfragen versuchen, wie der Befassung der K*****bank allein zwecks Geschäftsvorfinanzierung statt zu Tarnzwecken, der allfälligen Geheimhaltung der von der M***** AG kontaktierten Dukatenabnehmer vor Hans Dieter R***** aus nach Beschwerdeauffassung plausiblen Konkurrenzinteressen, der fehlenden Ingerenz des Angeklagten R***** für eine allfällige Geschäftsvorfinanzierung durch die Firma M***** AG anstelle der K*****bank, der Wirtschaftlichkeit von R***** persönlich vorgenommener Bargeldtransporte, der Bereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung einer finanzbehördlich ausgesprochenen Geldstrafe von 180.000 S im Jahre 1986 sowie dem auch bei Abwicklung sogenannter "Schwarzgeschäfte" üblichen Fehlen schriftlicher Unterlagen. Auch soweit die vom Angeklagten R***** gegenüber dem Zeugen Rudolf B***** in der K*****bank geäußerten Vorankündigungen (in der Folge tatsächlich eingelangter) Aufstockungen der Dukatenkontingente seitens der Firmen M***** und S***** jedwede Indizeignung in Richtung einer umfassend verabredungsgemäßen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers abgesprochen und andererseits die seitens der M***** AG nach Juli 1986 (vereinzelt) angestrebte Dukatennachprägung in Abweichung von der erstgerichtlichen Würdigung als Bestätigung grundsätzlich legaler Geschäftseinlassung reklamiert wird, bleibt dies aus analogen Erwägungen ebenso unbeachtlich wie die wechselseitige Relation der einerseits Hans Dieter R*****, andererseits Heinz Lukas M***** anzulastenden Beteiligungsdimension nach den jeweiligen Einschätzungen durch den Angeklagten W***** bzw Alexander F*****.

Was den Beschwerdeversuch anlangt, die Betretung des Angeklagten R***** beim Einschmuggeln von 3.200 Golddukaten und 2 Goldbarren am 12. Dezember 1985 am Flughafen Wien-Schwechat entgegen der tatrichterlichen Würdigung als auf widrige Begleitumstände beruhende, vereinzelt gebliebene Spontanfehlleistung glaubhaft zu machen, so hat die dazu reklamierte Herkunft einer Teilmenge von 2.000 Golddukaten aus einem urkundlich belegten Ankauf bei der S*****Bankgesellschaft in Zürich im Wege der ausdrücklichen (US 216) Bezugnahme auf die entsprechenden Abschnitte des vom Zollamt Wien verfaßten Schlußberichtes als Feststellungsgrundlage ohnedies unmißverständlichen Eingang in die bekämpften Urteilserwägungen gefunden. Aus den in diesem Zusammenhang übernommenen, detaillierten zollamtlichen Erhebungen ergibt sich aber mängelfrei fundiert, daß das in Rede stehende Dukatenkontingent jenen Depotbeständen zuzuordnen ist, die das (in einem gesondert untersuchten Kreislaufkomplex ingerierte) Bankhaus W***** Co bei der S***** Bankgesellschaft, Niederlassung Bleicherweg in Zürich, unterhielt, weshalb den auf eine legale Dukatenherkunft ausgerichteten Einwänden in Richtung deliktsenthobener Geschäftsabläufe schon aus dieser Sicht der Boden entzogen ist (insb 313/XXVI). Hinzuzufügen ist, daß die tatsächliche Auslieferung der vom Beschwerdeführer relevierten Teilmenge von 2000 Golddukaten nach der von der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich im Rechtshilfeweg übermittelten Kopie der Edelmetall-Abrechnung der S***** Bankgesellschaft vom 17.Dezember 1985 (im Widerspruch zum Schreiben dieses Geldinstitutes vom 27. September 1994 - 127/LXXXVII) bereits am 10.Dezember 1985 (143/LXXXVII), sohin an einem Tag erfolgte, für den der Angeklagte in anderem Zusammenhang ausdrücklich - wenn auch unter Bestreitung jedweden Dukatentransfers - die Vornahme einer Flugreise Wien-Zürich und retour eingeräumt hat (143/I). Der im Beschwerdevorbringen vorausgesetze aktenkundige Nachweis einer schon aus zeitlichem Kontext kreislaufunabhängigen Herkunft der in Rede stehenden Dukatenteilmenge trifft daher gar nicht zu. Dazu kommt, daß - erneut entgegen dem Beschwerdestandpunkt - die erstgerichtlich angenommene Täterintention, mit der sichergestellten Dukatenmenge das tatplangemäß in Rotation gesetzte Umlaufvolumen zu vergrößern, auch aus der Sicht einer aktiven Beteiligung des Angeklagten R***** durchaus nicht schlüssiger Logik entbehrt, weil die angestrebte Maximierung des illegalen Tatertrags zwangsläufig mit jeder Anhebung der einzelnen Schmuggeltranchen gesteigert bzw bei konstantem Ertrag (risiko- und kostensenkend) die Zahl der grenzüberschreitenden Umläufe reduziert werden kann. Der im Sinn der Urteilserwägungen im Kontext mit der Gesamtheit der das mehraktige Zusammenwirken des Angeklagten R***** mit seinen Komplizen betreffenden Verfahrensergebnisse über den Schmuggelversuch vom 12.Dezember 1985 hinaus wirksame Beweiswert der in Rede stehenden Tataufdeckung bleibt solcherart auch hinsichtlich der Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens ebenso unberührt wie von allen jenen Einwänden, die auf eine Problematisierung der Urteilsfeststellungen zu den detaillierten Modalitäten des jedenfalls gezielt durch die Kleidung verdeckten Transportes des Schmuggelgutes abstellen. Setzt doch professionell wiederholter Schmuggel eine spezifisch verfeinerte Entwicklung bestimmter Versteckmethoden keineswegs unabdingbar voraus. Daß die eben erörterten Beschwerdeargumente jene detaillierten fernmündlichen Informationen über die - ohne jede Einschränkung im Sinn der bekämpften Schuldsprüche - längerfristig organisierten, in großem Stil und exorbitanter Dimension betriebenen (zudem - so der Anrufer - durch Kontakte zu Bediensteten von Fluglinien bzw einzelnen Organwaltern aus dem Zollbereich geförderten) Schmuggelaktivitäten des Angeklagten R*****, die ein anonymer Anrufer (durchaus auf der Linie eines bereits am 5.Juni 1985 vorausgegangenen Telefonkontaktes) den Zollbehörden (am 6., 10. und 12.Dezember 1985) zukommen ließ und wegen ihres sinnfälligen Realbezuges am 12.Dezember 1985 die Festnahme R*****s ermöglichten, gänzlich im Hintergrund lassen, sei nur vollständigkeitshalber hinzugefügt (Beilagen I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24.Juni 1994, nach 812/LXXXI).

Den Nachweis entscheidende Tatsachen betreffender Begründungsmängel bzw erheblicher Bedenken gegen wesentliche erstgerichtliche Tatsachenaussprüche bleiben aber auch die weiteren Einwände zur Mängel- und Tatsachenrüge schuldig, denen - wie oben erwähnt - ein Übergehen den aufgestellten Behauptungen unmißverständlich widerstreitender Urteilspassagen anhaftet, mögen sie sich auch der Sache nach schwerpunktmäßig nicht auf eine bloße Schuldberufung reduzieren:

Dazu zählt zunächst, was gegen die tatrichterliche Bejahung eines auch den Angeklagten R***** einschließenden Einverständnisses mit M***** und W***** (sowie weiteren Komplizen) hinsichtlich der gezielt deliktischen Einbindung der schon erwähnten Zulieferfirmen (B***** GesmbH etc) vorgebracht wird. Die Einwände dazu wie auch zur Annahme der Erlösaufteilung (unter R***** und den anderen Hauptakteuren bzw "Hintermännern") fehlender Beweisgrundlagen ignorieren insbesondere jene Erwägungen, die in den Urteilsgründen - wie auch sonst in beispielhafter Ausführlichkeit des denklogischen Aufbaus der aus den konkreten Beweisergebnissen abgeleiteten Schlußfolgerungen - speziell die Modalitäten der dem Angeklagten R***** angelasteten Beteiligung an dem tatplanessentiellen Komplex der in Rede stehenden Zulieferfirmen (US 287 ff) bzw die persönlichen finanziellen Vorteile betreffen, die einzelnen Tatbeteiligten zuflossen (US 300 ff). Wenn die Beschwerde - inhaltlich von den eben erörterten Einwänden abgesetzt - an anderer Stelle nach Art einer Schuldberufung (mit dem Hinweis auf im Frühstadium des Verfahrens bloß sukzessiv durchschlagende Geständnisbereitschaft nicht überzeugend) die Glaubwürdigkeit des Angeklagten W***** grundsätzlich zu problematisieren trachtet, setzt sie sich zu der vorausgegangenen Behauptung, in den relevierten Richtungen lägen überhaupt keine Beweisgrundlagen vor, selbst in Widerspruch.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der Argumentation gegen die erstgerichtlichen Konstatierungen zu jenen Komponenten des verwirklichten Tatkonzepts, die die Firma M***** AG und das damit verknüpfte Verhältnis zwischen Hans Dieter R***** und dem (als Verwaltungsrat für eine Vielzahl von Unternehmen tätigen) Schweizer Staatsbürger Arnold V***** betreffen. Vom Fehlen einer tragfähigen beweismäßigen Fundierung kann nämlich nicht die Rede sein, soweit das angefochtene Urteil von einer (mit Arnold V***** verabredeten) Nutzung der Firma M***** AG in der Richtung als erwiesen ausgeht, daß im Wege einer im Zusammenwirken mit Peter H***** organisierten Geschäftsbeziehung dieses Unternehmens zur K*****bank die für die tatplangemäß fortgesetzte (durchwegs) exportbedingte Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug bzw -vergütung eine (im Tatzeitraum permanente) Dukatennachfrage aus dem Ausland aktualisiert werden sollte. Daß Hans Dieter R***** in diesem Zusammenhang in der Anklagebegründung als wirtschaftlicher Eigentümer der M***** AG bezeichnet wurde (S 90 in ON 660/LXXVII), steht - der Beschwerdeauffassung zuwider - zu den Urteilsgründen nicht in jenem krassen Widerspruch, der hier als erörterungsbedürftig geltend gemacht wird. Erfolgte doch die Übertragung der ab der Gesellschaftsgründung vom Angeklagten R***** gehaltenen Anteile an der M***** AG auf Arnold V***** - bis dahin wurde die wirtschaftliche Zugehörigkeit der M***** AG zu seinem Vermögen nicht einmal vom Angeklagten selbst bestritten (802/LXXXI) - auch nach tatrichterlicher Überzeugung mit deliktsspezifischer Ausrichtung (US 124) und in einer Weise mit (vom Erstgericht detailliert aufgelisteten - US 196 ff) - Besonderheiten behaftet, daß dieser Vorgang den - für die Deliktsverwirklichung tätergewollt sehr förderlichen - "sehr engen Zusammenhängen zwischen Hans Dieter R***** und Arnold V***** sowie der M***** AG" (US 197/198) keinen wie immer gearteten Abbruch tat. Daß die Monimat AG dabei als "lebendes Unternehmen" (urkundlich belegt) konkreten Personal- und Sachaufwand zu tragen hatte, konnte als für die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Intentionsgrundlage völlig unerheblich auf sich beruhen, ganz abgesehen davon, daß in den Urteilsgründen ohnedies die Gründung der M***** AG als wirtschaftlich "zweites Standbein" für Hans Dieter R***** und damit eine über eine bloße "Scheinfirma" hinausgehende Firmenbedeutung eingeräumt wird (US 124). Zur Streuung der im Beweisverfahren hervorgekommenen Anhaltspunkte für die täterbewußte Sachdienlichkeit der Einbeziehung (auch) eines im Ausland domizilierten Unternehmens in den unmittelbaren Einflußbereich der das hier aktuelle Hinterziehungsmodell praktizierenden inländischen Täterinitiativen sei illustrativ erneut auf die Angaben des Alexander F***** verwiesen (361, 385/XVII, 113/XVIII).

Soweit die Beschwerde weitere die Firma M***** AG betreffende Teilaspekte releviert, wie die nur partielle Ausübung der von R***** für die M***** AG übernommenen Vollmachten, allenfalls fehlendes Geschäftsinteresse der M***** AG an der Kenntnis von inländischen Zulieferfirmen der K*****bank, die ab der Übernahme der M***** AG durch Arnold V***** belegte Deklarierung dieses Unternehmens als sein Vermögen, die Beschränkung des über die R***** GesmbH abgewickelten Anteils an dem Gesamtliefervolumen zwischen der M***** AG und der K*****bank auf bloß maximal 2 % und die behauptete Denkmöglichkeit einer vom Verhältnis zwischen R***** und V***** unabhängigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung M***** AG - K*****bank, bleibt erneut die Gesamtheit jener auch dazu aussagekräftigen Urteilserwägungen unberücksichtigt, mit denen das Erstgericht seiner in § 258 Abs 2 StPO normierten Verpflichtung, die wesentlichen Verfahrensergebnisse auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, mit der gebotenen Detailtreue nachkam. Letztere wird auch dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt, daß Hans Dieter R***** von dem Gesamtumsatzvolumen der Exportgeschäfte zwischen M***** AG und K*****bank in der Höhe von mehr als 2,3 Milliarden Schilling laut Prüfbericht der Nationalbank bloß einen Anteil von 821,500.000 S, sohin bloß ca 35 % persönlich durch Barsummen bei der K*****bank zur Einzahlung brachte, und dieses Beweisergebnis in den Urteilsgründen keine ausdrückliche Erwähnung fand. Abgesehen davon, daß das Erstgericht dazu ohnedies nur von "häufiger", sohin nicht lückenloser, sondern bloß partieller Geschäftsabwicklung "in Bargeldform" ausgeht (US 207), bleibt das vermißte Quantifizierungsverhältnis zwischen Barzahlungen und Kaufpreisabstattung durch Überweisung für die Tatbeurteilung ohne ausschlaggebendes Gewicht, weil die inkriminierten Geldzuflüsse auf das bei der K*****bank geführte freie Schillingkonto ihres ausländischen Dukatenabnehmers nach den Verfahrensergebnissen in beiden Varianten essentielles Element der Tatabwicklung war. Dafür erweisen sich aber - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die in den Urteilsgründen abermals ausführlich wiedergegebenen Beweisdetails zu den im Verantwortungsbereich des Angeklagten H***** objektivierten, verschleierungsspezifisch gekennzeichneten Kettenbuchungen (US 246 ff, 340 ff), deren teilweise Affinitäten zu Manipulationen im Zusammenhang mit den sogenannten Krugerrand-Geschäften (US 232 ff) in Verbindung mit den erwiesenen Transaktionen im Ausland (US 178 ff, 208; AS 125/LXXXVII) wie auch dem im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen ausstrahlenden Beweiswert der die Festnahme des Frank M***** betreffenden Verfahrensergebnisse (US 185 ff, 297 f, 303; AS 493/XII, 65/XIII) im Zusammenhalt mit weiteren Beweisdetails (zB den Angaben des Peter H***** vom 25.August 1986 zu Teilmodalitäten des Geldkreislaufs - 67/IV) als vollinhaltlich tragfähig. Dies bleibt auch davon unberührt, daß der Zeuge Rafael M***** über den vom Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen schuldspruchkonformen Belastungswert seiner Angaben (US 417 ff) hinaus auch die (gelegentlich am Flughafen Zürich-Kloten erfolgte) Ausfolgung von Paketen ihm nicht bekannten Inhaltes an Hans Dieter R***** deponierte.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen trifft es aber auch nicht zu, daß die tatrichterliche Zuordnung sämtlicher von den bekämpften Schuldsprüchen erfaßter Dukatenkontingente zu dem tatplangemäßen Schmuggelkreislauf (insbesondere mangels Einbindung konkreter Ergebnisse hinsichtlich ausländischer Marktbeobachtungen) auf rein spekulativen Grundlagen beruht. Ist es doch hinsichtlich des hier (sowohl nach dem Finanzstrafgesetz als auch nach dem Devisengesetz) inkriminierten Deliktsvolumens objektiv unbestritten, daß sich der Tatbezug jeweils auf (urkundlich belegte) Exporte beschränkt, bei denen die tatsächliche Inanspruchnahme der Rückvergütung inländischer Vorsteuern mit der Nichtbeachtung der den vorsteuerabzugsberechtigten Vorlieferanten im Inland erwachsenen Zahllasten einherging. Zu der nach dem insoweit gefestigten äußeren Rahmen indizierten Homogenität des verfahrensgegenständlichen Sachkomplexes tritt die schon erwähnte Signifikanz, mit der sich eine Reihe wechselseitig bekräftigter Verfahrensergebnisse wegen ihres eindeutigen logischen Zusammenhanges zu der (auf diese Weise gesichert überprüfbaren) Beweiseignung in der Richtung verdichten, daß das mehraktige Zusammenwirken der hier ingerierten Personenkreise auch in ihrer deliktischen Ausrichtung auf Parallelen in den Gesamtkonzepten beruhte. Schließen aber - wie hier - die regelmäßig wiederkehrenden Modalitäten der Durchsetzung des jeweils angestrebten Deliktserfolges die Ausfuhr nicht unbeschränkt verfügbarer (schon weil wertintensiver) Exportgüter ein, deren laufende Erzeugung sich auf das Inland beschränkt und deren Produktionsvolumen sich nach verfügbaren objektiven Unterlagen problemlos zurückverfolgen läßt, so lassen sich durchaus im Sinn der Urteilserwägungen aus einer Gegenüberstellung des Gesamtexportvolumens mit dem für den Tatzeitraum maßgebenden Produktionsvolumen in Verbindung mit Vergleichswerten aus der Marktentwicklung vor und nach der Tat Rückschlüsse in der Qualität strafprozessualer Erwiesenheit darauf ableiten, ob sich die zu untersuchenden Exportbewegungen als Ausdruck einer systematisch betriebenen grenzüberschreitenden Wertrotation darstellen, ohne daß - von der Beschwerde geforderte - zusätzliche Ermittlungen zum einschlägigen ausländischen Nachfrageumfang unabdingbar erforderlich wären. Daß die eben angesprochenen Vergleichsgrößen nach den in erster Instanz erzielten Beweisergebnissen schon für sich allein nur durch die Wiederausfuhr ins Inland rücktransferierter Exportgüter schlüssig zu erklären sind, wurde bereits ausführlich dargetan (dem seitens des Hauptmünzamtes in den Jahren 1984 bis 1986 dem freien Handel zugeführten Volumen von rund 30.000 Golddukaten - 105/XXI - steht das den Hans Dieter R***** betreffenden Schuldsprüchen zugrundeliegende Gesamtvolumen mit einer Stückzahl von rund 3,5 Millionen gegenüber). Hinzu kommt, daß mit dem durch mehrere Verfahrensergebnisse indizierten Erwartungsdruck, der auf der jeweiligen Wiedereinfuhr von Dukaten lastete (ua 451/XII, 109/XVIII), konkret faßbare Hinweise auf eine ertragsmaximierende Straffung des in Rede stehenden Kreislaufsystems vorliegen, die der schon aus Rentabilitätsgründen völlig unschlüssigen Annahme einer auch nur partiell legalen Wiedereinfuhr ebenso unmißverständlich widerstreitet wie der Verfügbarkeit eines kreislaufunabhängigen Reservoirs an Golddukaten.

Aus der Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO bleibt in Relativierung der gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zum inkriminierten Schmuggelvolumen erhobenen Einwände hinzuzufügen, daß die dazu kritisierten Urteilserwägungen über die Unvereinbarkeit der Ausfuhrdimension mit den belegten inländischen Produktionsquanten durch jene aktenkundigen finanzbehördlichen Erhebungsergebnisse, die sich über die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Personenkreise hinaus mit dem Gesamtkomplex der bis Juli 1986 nachgewiesenen grenzüberschreitenden Dukatengeschäfte inländischer Veräußerer befassen, eine weitere spezifische Akzentuierung erfahren. Demnach belief sich nämlich das auf den Zeitraum 1984 bis einschließlich Juli 1986 entfallene Geschäftsvolumen auf eine Dukatenstückzahl von rund 8,5 Millionen, das mit dem für denselben Zeitraum (unter Miteinbeziehung des sogenannten Vormerkverkehrs) erwiesenen Gesamtabgabevolumen des Hauptmünzamtes von ca 1,5 Millionen (67, 95/XXVI) eklatant unvereinbar ist, dies umso mehr, als die - hier auf einen sinnfälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen beschränkte - sprunghafte Abnormität in der für Normalzeiten nach gesicherter Erfahrung kontinuierlichen Entwicklung einschlägiger Exportzahlen - wie bereits erwähnt - mit der umfassenden und medienwirksam der breiten Öffentlichkeit bekannt gemachten Aufdeckung des mit der Ausfuhr von Golddukaten praktizierten Abgabenhinterziehungssystems im Juli 1986 abrupt endete. Vor dem Hintergrund der erörterten Vielzahl miteinander vernetzter Verfahrensergebnisse, die die Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldprüche von verschiedenen Seiten her festigen, erweist sich der Beschwerdevorwurf einer (auch) hinsichtlich der Schmuggeldimension spekulativen Urteilsausrichtung, die auf einem unzulässigen Größenschluß von den beim Schmuggelversuch des Angeklagten R***** am 12.Dezember 1995 sichergestellten 3.200 Golddukaten auf eine Gesamtstückzahl von rund 3,5 Millionen beruhe, ebenso als geradezu unverständlich wie der weitere Beschwerdestandpunkt, bei der Schadensdimensionierung sei infolge einer gesetzwidrigen Beweislastumkehr eine Ausklammerung jenes Geschäftsanteils unterblieben, den der marktetablierte Münzhändler R***** legal innerhalb seines festen Kundenstocks abgewickelt habe. Liegen doch den urteilsgegenständlichen Schuldsprüchen ohnedies nicht sämtliche den Münzhandel betreffenden Geschäftsaktivitäten des Angeklagten R*****, vielmehr nur jene zugrunde, die einen - wie mehrfach erwähnt - im Kontext der Verfahrensergebnisse erwiesenen Bezug zu einem aufwendig organisierten, spezifisch deliktisch ausgerichteten Schienensystem aufweisen, dessen Inanspruchnahme in jedem einzelnen Fall die Annahme eines entsprechend dolosen Teilaktes innerhalb des methodisch praktizierten Tatsystems mängelfrei zu tragen vermag. Im - hier aktuellen - Fall einer flächendeckenden Beweiskonstellation hängt aber eine allfällige partielle Beeinträchtigung ihrer Tragfähigkeit vom Vorliegen entsprechend widerstreitender konkreter Tatsachenaspekte ab, deren Aktualität im konkreten Fall weder der - im Ergebnis von fortgesetzter Weigerung, behauptete ausländische Dukatenkäufer namhaft zu machen, gekennzeichneten - Verantwortung des Angeklagten R***** noch sonstigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen ist.

Daß auch die gegen Schluß der Hauptverhandlung vorgelegten Frachtpapiere in letzterwähnter Hinsicht ohne Bedeutung waren, ergibt sich aus jenen Erwägungen, aus denen der (auch) darauf abstellenden Verfahrensrüge (Z 4) keine Berechtigung zukommt. Der Angeklagte R***** beantragte nämlich in der Hauptverhandlung am 17.November 1994 (1075, 1125/LXXXVI iVm ON 1030/LXXXVIII) ua die ergänzende Vernehmung des Zeugen Arnold V***** zum Beweis dafür, daß jene "Liefervorgänge", welche aus den gleichzeitig mit dem Beweisantrag dem Gericht präsentierten Urkunden ersichtlich wären, "tatsächlich stattgefunden haben" und eine frühere Urkundenvorlage deshalb unterblieben sei, weil sich V***** erst am Vortag zu nunmehr geänderter Informationsbereitschaft entschlossen hätte. Bei den dazu relevierten Unterlagen handelte es sich um (überprüft originalgetreue - 1123/LXXXVI) Telekopien seitens einer Firma MAT SECURITAS EXPRESS LTD., ZÜRICH-AIRPORT, gezeichneter Formulare, nach deren Inhalt in der Zeit vom 10.Februar 1986 bis 10.Juli 1986 Frachtkontingente mit dem von der Versenderseite behaupteten Inhalt ("SAID TO CONTAIN") von Goldmünzen im (gleichfalls vom Versender bezeichneten) Gesamtwert von ca 75,500.000 Schweizer Franken im Auftrag der M***** AG der "swissair" zum Transport nach Luxemburg (angegebener Adressat:

"CAISSE LUXEMBOURGOISE DE CHANGE ET DE PLACEMENTS", 7 AVENUE MONTEREY, LUXEMBOURG/VILLE; in drei Fällen mit einem angegebenen Teilwertvolumen von rund 8,6 Millionen Schweizer Franken: "COGEZ", 63 ROUTE D'ARLON, 8008 STRASSEN LUXEMBOURG), ausgefolgt worden sein sollen. Die zu der erstgerichtlichen Abweisung dieses Beweisantrages behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, weil solcherart hinsichtlich rund 40 % des auf die Monate Februar bis Juli 1986 entfallenen Volumens der Dukatenexporte an die M***** AG der Nachweis einer dem inkriminierten Rückschmuggel widerstreitenden Drittveräußerung im Ausland verwehrt worden sei, liegt im Ergebnis im Einklang mit der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses nicht vor:

Zwar darf die für seine Zulassung maßgebende prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages nicht vorweg vom Grad der Glaubwürdigkeit abhängig gemacht werden, der sich für eine im Rahmen des Antragsziels ingerierte Beweisquelle allenfalls prognostizieren ließe, jedoch haben solche Rahmenbedingungen, die über eine vorgreifende Beweiswürdigung hinaus die für den angestrebten Nachweis grundsätzliche Antragseignung betreffen, bei der entsprechenden Relevanzbeurteilung sehr wohl bestimmendes Gewicht. Die in diesem Sinn grundsätzliche Eignung der begehrten Beweisaufnahme betrifft es aber, wenn selbst bei Hinzutreten eines antragskonformen Resultats der angestrebten Beweisaufnahme eine für die Sachentscheidung bestimmende Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung trifft hier zu. Ausgangspunkt der in Rede stehenden Relevanzbeurteilung ist zunächst die evidente Einsicht, daß schon aus der Sicht der im kaufmännischen Geschäftsbereich obligatorischen gesetzlichen Buchführungspflicht im Regelfall selbst bei Geschäftsfällen quantitativ untergeordneter Bedeutung der urkundliche Nachweis der konkreten Abwicklungsmodalitäten weder nach der Identität des Geschäftspartners noch nach dem Geschäftsgegenstand oder sonstigen den zugrundeliegenden Waren- und Geldtransfer betreffenden Details ernsthafte Probleme bereitet, wobei regelmäßig der Rückgriff auf spezifisch aussagekräftige Beweisurkunden wie quittierte Liefer- und Zahlungsbestätigungen, bei grenzüberschreitenden Geschäftsfällen überdies auf die entsprechenden Zollunterlagen offensteht. Auch bei Vernachlässigung des Umstandes, daß die für die Antragstellung auf ergänzende Vernehmung des Zeugen V***** zum Anlaß genommenen, in erster Instanz vorgelegten und solcherart in ihrem urkundlichen Beweiswert ohnedies in die Entscheidungsgrundlagen einbezogenen schriftlichen Unterlagen (Frachtpapiere über bloß behauptetes Transportgut) aus der im redlichen Geschäftsverkehr denknotwendig verfügbaren Belegpalette in bezug auf den verfolgten Beweiszweck dem qualitativen Randbereich zuzuordnen sind, kommt es vorliegend entscheidend auf den Stellenwert der in Rede stehenden Münzentransfers an, der ihnen - ihre faktische Durchführung vorausgesetzt - im Kontext sämtlicher inkriminierter Zusammenhänge zuzuordnen ist. Nach den - wie dargelegt mängelfrei begründeten - tatrichterlichen Feststellungen, handelt es sich bei der Firma M***** AG um ein Unternehmen, das auch nach dem (in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlaufen des firmenspezifischen Teils des Tatkomplexes formal nachgewiesenen) Übergang auf Arnold V***** faktisch wie rechtlich sinnfällig mit der Person des Angeklagten R***** verbunden blieb (US 195 ff) und dem bei der Umsetzung des international verstrickten und von einer arbeitsteiligen Einbindung mehrerer (wechselnder, teils auch Schein )Firmen gekennzeichneten Tatkonzeptes zentrale Bedeutung zukam. Essentielle Grundlage für den durch geraume Zeit und in extremer Höhe prolongierten Deliktserfolg war dabei die mehrstufige Abwicklung der inkriminierten Transaktionen, mit der die insgesamt kriminelle Ausrichtung einzelner Teilakte unauffällig gehalten werden konnte. Nach den Verfahrensergebnissen gesichert ist aber auch, daß das von mehreren Täterkreisen praktizierte Abgabenhinterziehungsmodell unabdingbar auf internationale Bankverbindungen angewiesen war, die zumindest partiell (für die Geldinstitute schon aus der Sicht anfallender Spesen attraktive) Depotbildungen miteinschlossen (zB Geschäftsverbindung Bankhaus W***** Co - S***** Bankgesellschaft - ON 574, S 311/XXVI und ON 575/XXVII). Dafür, daß zur Tatausführung auch Bankverbindungen nach Luxemburg unterhalten wurden, liegen zahlreiche konkrete Beweisergebnisse vor (ua 79/IV, 411/VII, 145 und 159/X, 212/XII, 737 ff/XXVIII etc). Auf der Basis all dieser Rahmenbedingungen blieb der Aspekt einer zusätzlich grenzüberschreitenden Verfeinerung des hier aktuellen Tatkonzepts, mit dem die Ablehnung einer (weiteren) Vernehmung des Zeugen V***** in dem gerügten Zwischenerkenntnis begründet wird, von der angestrebten verbalen Bekräftigung der ohnedies in das Beweisverfahren eingeflossenen Urkunden vorweg unberührt. Dies umso mehr als spätestens ab der Festnahme des Angeklagten R***** im Dezember 1985 plausibler Anlaß zu gesteigerter Tätervorsicht bestand. Unter weiterer Bedachtnahme auf die Entwicklung der Verfahrenseinlassung des Angeklagten R***** zur von Anfang an beachteten Problematik seriöser ausländischer Absatzquanten im Verfahrenslängsschnitt (die ausdrückliche Verweigerung unmißverständlich als bekannt eingestandener konkreter Abnehmernamen - 103, 131/V - wechselte mit der Bereitschaft zu vagen Angaben ohne jedweden Aussagewert - 139/I, 211, 217/I, 109/V - bis hin zur Bestreitung jedweder bezughabender Kenntnisse - 125, 157, 205/V; 603 ff, 734, 807/LXXXI) im Zusammenhang mit der - objektiv zwangsläufig von keinem bestimmten Verfahrensstadium abhängigen, bei realem Hintergrund evidenten - Problemlosigkeit der Namhaftmachung und urkundlichen Bekräftigung tatsächlich außerhalb des inkriminierten Dukatenkreislaufes kontaktierter Dukatenabnehmer fehlt es der erstgerichtlichen Einstufung des (in dem seit Jahren anhängigen Strafverfahren erst am Schluß der Hauptverhandlung gestellten) Beweisantrages als Ausdruck faßbarer Verzögerungstendenzen nicht an entsprechenden Grundlagen. Angesichts der nach den - mängelfreien, durch die erwiesenen prozeßbezogenen Kontaktnahmen bestätigten - Urteilsgründen (bis zuletzt) intakten Kooperationsbereitschaft zwischen Hans Dieter R***** und Arnold V***** (1123/LXXXVI) bleibt die Berufung auf dessen angeblich erst mit Verfahrensende wirksam gewordene Einsicht in die bei objektiver Betrachtung von Anfang an sinnfällige Bedeutung der Ausgrenzung (hier bis zuletzt nur vage behaupteter) reeller Absatzquanten aus dem inkriminierten Tatvolumen unbeachtlich.

Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt aber auch sonst in keinem der geltend gemachten Punkte vor:

Da es nach den Angaben der mit der Betretung des Angeklagten R***** bei seinem Schmuggelversuch am 12.Dezember 1985 befaßt gewesenen Zollbeamten im Sinn der Urteilserwägungen feststeht, daß das bei diesem Anlaß sichergestellte Schmuggelgut unter der Täterkleidung verborgen war, konnten die detaillierten Versteckmodalitäten als für die Beurteilung der Tat einschließlich ihrer gewerbsmäßigen Ausrichtung nicht entscheidend auf sich beruhen. Sämtliche dazu beantragten Beweisaufnahmen (Beischaffung von Aktenunterlagen, ergänzende Einvernahme von Zollbeamten, Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens über Schweißreste und Klebespuren auf Dukatenrollen) erübrigten sich mithin als schon thematisch unerheblich.

Sinngemäßes gilt aber auch für jene Sachverständigengutachten, die der Angeklagte zum Gegenstand weiterer Beweisanträge machte. Die jeweils mit Buchsachverständigengutachten angestrebten Nachweise dafür, daß gegenüber Vorlieferanten die Abforderung ihrer eigenen Umsatzsteuervoranmeldung keiner gefestigten Geschäftsusance entspreche und eine derartige Unterlassung im Rechnungswesen der Firma R***** GmbH daher ohne deliktsspezifischen Aussagewert sei bzw daß sich die Einbindung der K*****bank in den Exportablauf im Hinblick auf den Vorfinanzierungs- und Verwaltungsaufwand nicht als Ausdruck einer bloßen Tatbemäntelung darstelle, ließen einerseits all jene Verfahrensergebnisse unberührt, die im Kontext das aufeinander abgestimmte und sich arbeitsteilig wechselseitig ergänzende Zusammenwirken der bei der deliktischen Dukatenrotation befaßten Tatbeteiligten belegen, und gehen andererseits daran vorbei, daß die wirtschaftliche Schlüssigkeit des auf die Einbindung der K*****bank entfallenen Aufwandes als Kostenfaktor nicht aus der Sicht der (nach dem Beschwerdevorbringen ohnedies nur hinsichtlich 2 % des inkriminierten Umsatzvolumens der M***** AG betroffenen) R***** GmbH, sondern aus jener der M***** AG zu beurteilen ist.

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach des Bankwesens bzw Goldhandels verfiel ohne denkbaren Nachteil für den Angeklagten, sohin zu Recht der Ablehnung, weil die damit angestrebten Nachweise einer für die damaligen Bedingungen am "Züricher Platz" marktkonformen Erklärbarkeit der von R***** bei der K*****bank in Originalbünden der Österreichischen Nationalbank präsentierten Banknoten bzw eines nach dem für Golddukaten aktuell gewesenen Kursgefälles zwischen der Schweiz und Österreich in diesem Zusammenhang primär entscheidende Faktoren vorweg unberührt lassen, wie etwa den wiederholt sinnfälligen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Einlösung von der K*****bank auf ihr Konto bei der Nationalbank gezogener Schecks durch die Angeklagten K***** und P***** und betragsmäßig korrespondierenden Bareinzahlungen des Angeklagten R***** bei der K*****bank sowie zwischen den Zeitpunkten der bei der Nationalbank vorgenommenen Banknotenbündelung und dem Rückfluß der Originalbünde aus dem Ausland, ferner die evidente Mitbeeinflußung des Geldmarktes durch die hier in Rede stehenden deliktischen Manipulationen (daß Schillingbeträge zur Konstruktion einer auf Auslandsbezug ausgerichteten Herkunftsoptik auch körperlich zunächst vom Inland aus dorthin verbracht wurden, war Teil des Tatkonzeptes), sowie die aus Tätersicht von allfälligen (im übrigen ohnedies hinreichend erhobenen - ON 963/LXXXVII) Kursdifferenzen zwischen Österreich und der Schweiz unabhängige Dominanz des inkriminierten Hinterziehungsvolumens als wirtschaftlich attraktiver und demgemäß plausibler Tatanreiz.

Schließlich kommt auch der Frage, ob bzw inwieweit sich die Streuung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Angeklagten R***** über mehrere Unternehmen als Niederschlag einer sogenannten "R*****-Gruppe" charakterisieren lassen, nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Steht doch im hier aktuellen Zusammenhang nicht die formal-organisatorische, sondern die insgesamt konsequent deliktisch ausgerichtete Vernetzung des vom Angeklagten R***** entfalteten Wirkens, sowohl im Verhältnis der einzelnen Teilakte zueinander als auch in ihrer umfassenden Abstimmung auf die Tatbeteiligung der anderen Komplizen, im Vordergrund der bestimmenden Tatsachengrundlagen.

Soweit die Rechtsrelation zwischen § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG auch mit Bezugnahme auf die Verweigerung einer entsprechenden Faktenausscheidung zwecks späterer gemeinsamer Tatbeurteilung in einem einheitlich geführten Verfahren als Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen gerügt wird, genügt der Hinweis auf die bereits dargelegten Erwägungen, aus denen die darauf abzielenden Beschwerdeintentionen im Ergebnis keine für den Angeklagten vorteilhafte Ausrichtung erkennen lassen.

Auch was im Rahmen der Rechtsrügen vorgebracht wird, erweist sich in keinem Punkt als stichhältig:

Dies gilt zunächst für den Einwand von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a und 10) zu der (vom Beschwerdeführer vermißten) detaillierten Abgrenzung der drei Beteiligungsalternativen nach § 11 FinStrG bzw § 12 StGB hinsichtlich sämtlicher Teilakte der inkriminierten Handlungskomplexe, die nach der Beschwerdeauffassung schon aus der Sicht einer allfälligen Straflosigkeit bloß versuchter Tatbeiträge unabdingbar sein soll, auf der Basis des (mängelfrei belegten) konzeptiv umfassenden Tätereinvernehmens jedoch weder in der Rechtsmittelargumentation noch in der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse ein entsprechendes, faßbar substantiiertes Anlaßsubstrat findet.

Auch die behauptete Scheinkonkurrenz zwischen den Finanzvergehen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und gewerbsmäßigen Schmuggels liegt nicht vor. Der dazu unternommene Beschwerdeversuch, aus der Sicht einer für die Abgabenhinterziehung tatplanessentiellen Vorbereitungs- bzw Begleitfunktion des Schmuggels dessen Subsidiarität bzw Konsumtion im Verhältnis zur (ihn nur vermeintlich verdrängenden) Abgabenhinterziehung abzuleiten, scheitert schon daran, daß es bei der qualitativen Konkurrenzbeurteilung nicht auf die im Einzelfall tatplangemäße Motivierung deliktischer Handlungskomponenten, sondern auf motivunabhängige, deliktsspezifische allgemeine Rechtskriterien, wie den Grad der dem dominierenden Tatbestand zuzuordnenden Erfassung (auch) des eigenständigen Unwerts der hinzutretenden Tat etc. ankommt. Exakt darauf abzielende Beschwerdeargumente mußten vorliegend zwangsläufig ausbleiben, weil sie hinsichtlich der hier aktuellen realkonkurrierenden Abfolge von Schmuggelakten aus dem Ausland in das Inland und späterer - jeweils wiederkehrender - Verkürzung das Schmuggelgut betreffender Umsatzsteuervorauszahlungen sinnvoll gar nicht diskutabel sind, ohne daß es dazu eines vergleichenden Rückgriffs auf tangentiale Vorjudikatur bedarf.

In Ansehung der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit b DevG erfaßten Tatkomplexes ist davon auszugehen, daß jene Erwägungen, aus denen der Oberste Gerichtshof einer nachträglich wirksam gewordenen Liberalisierung im zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr eine aus §§ 1, 61 StGB beachtliche Relevanz abgesprochen hat (11 Os 130/90 = EvBl 1991/150), angesichts ihrer im Kern ungeschmälerten fallbezogenen Aktualität uneingeschränkt auf den gegebenen Fall übertragbar sind. Der gegenteilige Standpunkt wird in der Beschwerde im wesentlichen damit begründet, daß das mit 1.Jänner 1994 (sohin vor Fällung des angefochtenen Urteils) in Kraft getretene EWR-Abkommen - wie schon die der EG-Richtlinie 88/361 Rechnung tragende Kundmachung DL 2/91 der Österreichischen Nationalbank - Freiheit des Kapitalverkehrs (gemäß Art 7 der bezeichneten EG-Richtlinie auch im Verhältnis zu Drittstaaten) in einem Umfang normierte, der einer Aufhebung des Devisengesetzes gleichkomme. Da unmittelbar anzuwendendes EWR-Recht das dem umfassenden europarechtlichen Diskriminierungsverbot widerstreitende Devisengesetz ebenso verdrängt habe, wie in der Folge der durch den EU-Beitrittsvertrag für Österreich wirksam gewordene Art 73 b Abs 2 EWGV, wäre die neue Rechtslage im Vergleich zu der im Tatzeitraum in Geltung gestandenen günstiger und daher auf den konkreten Fall anzuwenden, wobei die neue Rechtssituation im Wege einer entsprechenden Anrufung des Europäischen Gerichtshofes klarzustellen gewesen wäre.

Dazu ist zunächst festzuhalten, daß die hier relevierte Rechtsproblematik primär auf die Reichweite der §§ 1, 61 StGB abstellt, deren Auslegung allein dem innerstaatlichen Rechtsbereich vorbehalten bleibt. Zu der gerade im Zusammenhang mit der Anwendung des Devisengesetzes aktuellen Frage, welcher spezifisch strafrechtliche Wirkungsradius Rechtsänderungen in Materienbereichen zukommt, auf die im Rahmen gesetzlicher Straftatbestände verwiesen wird, entspricht es gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung, daß ein einmal entstandener staatlicher Strafanspruch von Neuerungen spezifisch devisenrechtlicher Verordnungsbestimmungen wie der einschlägigen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank in seinem Fortbestand unberührt bleibt, weil es sich bei § 24 DevG um ein Blankettstrafgesetz handelt, das an einem hinter der ausführenden (inhaltlich jeweils zeitaktuell ausgerichteten) Norm (Kundmachung) stehenden Regelungszweck anknüpft, um - dem Wechsel der wirtschaftlichen Erfordernisse Rechnung tragend - durch flexibel handhabbare Eingriffsmöglichkeiten den gesetzlichen Schutzzweck der Gewährleistung für die Entwicklung der Gesamtwirtschaft förderlicher geldwirtschaftlicher Rahmenbedingungen sachgerecht zu gewährleisten (11 Os 130/90). Davon ausgehend bleibt es aber bei dem nach § 61 StGB gebotenen Günstigkeitsvergleich zwischen den im Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen Regelungen mit der bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils geänderten Rechtslage verwehrt, den erst nach den hier aktuellen Tatzeiten geänderten Inhalt der bezughabenden Kundmachung als den Tatbestand nach § 24 DevG ausfüllender Norm rückwirkend auf den Rechtsbestand bei Tatausführung zu übertragen und auf diese Weise den zeitlichen Geltungsbereich der seinerzeit unbefristet erlassenen Verordnung im nachhinein zu beschneiden.

Die dargelegten Erwägungen bleiben aber auch entgegen der Beschwerdeauffassung davon unberührt, daß mit 1.Jänner 1994 das EWR-Abkommen (BGBl 1993/909) in Kraft trat, welches - schon mit Blickrichtung auf den ein Jahr später rechtswirksam gewordenen EU-Beitritt der Republik Österreich - eine weitgehende Liberalisierung (auch) des zwischenstaatlichen Kapitalverkehrs miteinschloß (Art 40 bis 45 iVm mit Anhang XII). Abgesehen davon, daß bereits mit den am 4.November 1991 in Geltung getretenen devisenrechtlichen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank DL 1-3/91 im Inland ein EWR- (wie auch EG-)konformer devisenrechtlicher Regelungsbestand geschaffen worden war (dazu 460 Blg z. d.sten.Prot.d.NR XVII.GP S 1162), kann auch aus europarechtlicher Sicht von der behaupteten grundsätzlichen Hinfälligkeit jenes devisenrechtlichen Regelungseffektes, an den § 24 DevG dem Prinzip nach (unabhängig von der inhaltlichen Entwicklung ausfüllender Kundmachungen) anknüpft, nicht die Rede sein. Ergibt sich doch auch aus dem EWR-Abkommen die Anerkennung des an sich ungeschmälert vitalen (nicht allein den einzelnen Mitgliedsstaat tangierenden, vielmehr supranational bedeutsamen) Interesses an einer erforderlichenfalls mit entsprechender Abhilfe verbundenen Überwachung des Devisenmarktes. Nach Art 43 Abs 4 kann nämlich ein EG-Mitgliedsstaat oder ein EFTA-Staat, wenn er hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und diese Schwierigkeiten geeignet sind, insbesondere das Funktionieren des EWR-Abkommens zu gefährden, sachdienliche Schutzmaßnahmen treffen. Nicht anders verhält es sich mit der (mit Rücksicht auf den der Urteilsverkündung in erster Instanz nachfolgenden Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union nicht vordergründig maßgebenden, im Beschwerdevorbringen jedoch mehrfach als Argumentationsgrundlage herangezogenen) Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 24.Juni 1988 (88/361/EWG), die schon in ihrer Präambel darauf abstellt, daß kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs aus oder nach Drittländern die monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedsstaaten ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen auf den Devisenmärkten mit nachteiligen Folgen für den Zusammenhang des Europäischen Währungssystems, das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion verursachen können, weshalb die erforderlichen Voraussetzungen für ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedsstaaten für den Fall geschaffen werden sollte, daß ein entsprechender Anlaß aktuell werde. Folgerichtig sieht Art 7 Abs 2 der in Rede stehenden Richtlinie die Aufnahme von (auch) auf Initiative (nur) eines Mitgliedsstaates einzuleitenden Beratungen über Abhilfemaßnahmen für den Fall vor, daß kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfanges aus oder nach Drittländern die interne oder externe monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedsstaaten oder mehrerer von ihnen ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen in den Wechselkursbeziehungen in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verursachen. Damit entbehrt aber die sinngemäße Reklamation einer aus geänderter zwischenstaatlicher Rechtseinbindung folgenden totalen Derogation der behaupteten Fundierung, weil das Devisengesetz auch aus europarechtlicher Sicht seine Bedeutung als virtuelle Rechtsgrundlage für gegebenenfalls gebotene - unter den dargelegten Voraussetzungen zulässige - Eingriffe nicht eingebüßt hat.

Bleibt lediglich vollständigkeitshalber hinzuzufügen, daß die Beschwerdedifferenzierung der dem Devisengesetz unterstellten Urteilsfakten nach dem jeweiligen Transferziel in solche mit Schweiz- und andere mit BRD- (sohin aus damaliger Sicht EWR )Bezug im Urteilssachverhalt keine Deckung findet, weil auch in den Fällen der teilweisen Tatbemäntelung im Wege der seitens der K*****bank in die BRD unterhaltenen Bankbeziehungen der Geldtransfer letztlich auf dem freien Schillingkonto der in der Schweiz domilizierten M***** AG endete (US 180).

Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie dem angefochtenen Urteil hinreichende Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung des Schmuggels abspricht. Dieses beschränkt sich nämlich dazu keineswegs auf eine unsubstantiierte Wiedergabe der verba legalia, wie zu den aus US 127 und 439 ersichtlichen Begründungspassagen geltend gemacht wird, es stellt vielmehr schon ab den allgemeinen Ausführungen über die Grundlagen des hier praktizierten Abgabenverkürzungssystems (US 109 ff) unmißverständlich klar, daß die Hinterziehung der auf das jeweilige Schmuggelgut entfallenen Eingangsabgaben ein für den angestrebten Tatertrag essentielles Grundelement des professionell ausgearbeiteten und realisierten Tatplans war. Von der reklamierten Beschränkung der tatrichterlich konstatierten Schmuggelausrichtung allein auf eine nicht weiter qualifizierte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen kann bei der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt nicht die Rede sein.

Schließlich trifft es auch nicht zu, daß der Ausspruch kumulierender Sanktionen nach dem Finanzstrafgesetz sowie dem Devisengesetz mit der Bestimmung des § 22 FinStrG unvereinbar wäre, weil in diesem Zusammenhang die Tendenz zu ersehen sei, die "ersichtlich für nicht ausreichend erachtete" Strafdrohung nach dem Finanzstrafgesetz auf dem Umweg über das Devisengesetz entsprechend zu "kompensieren". Da im Zuge der nach § 22 FinStrG gebotenen Sanktionskumulierung im konkreten Fall die gesetzliche Strafdrohung nicht überschritten wurde, stellt sich der sinngemäße Vorwurf überhöhter Sanktionsaussprüche der Sache nach als - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtliches - Berufungsvorbringen dar.

Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich aber auch die gegen die Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG gerichtete Rechtsrüge, mit der eine Überschreitung der Strafbefugnis, eine offenbar unrichtige Beurteilung von im Sinn des § 19 Abs 3 FinStrG entscheidenden Bewertungsgrundlagen und zudem geltend gemacht wird, daß das Erstgericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe. Ist dieses doch ohnedies unmißverständlich (US 475 ff) davon ausgegangen, daß im hier aktuellen Fall wiederholter Schmuggeltätigkeit in bezug auf jeweils idente Sachwerte nur einmal auf Wertersatz zu erkennen sei, weshalb sich der gegenteilige Beschwerdevorwurf ebenso an einer urteilsfremden Prämisse orientiert wie der weitere Einwand, den Urteilsgründen ermangle es an konkreten Feststellungen zu den Bemessungsgrundlagen nach § 19 Abs 3 FinStrG. Dieser setzt sich nämlich über all jene erstgerichtlichen Begründungspassagen hinweg, die gerade in der relevierten Richtung das zu Unrecht vermißte, für eine entsprechend sachgerechte Überprüfung geeignete Substrat enthalten (erneut US 475 ff).

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Dieter R***** kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

V. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst J*****:

In umfassender Bekämpfung sämtlicher ihn betreffender Aussprüche macht der Angeklagte J***** die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b, 10 und 11 StPO geltend.

Mit der auch hier die Rechtsmittelausführung einleitenden Mängelrüge (Z 5) wird in keinem der relevierten Punkte ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan:

Zunächst kann von der behaupteten Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Begründung dafür, daß der sogenannte Schmuggelkreislauf die "einzig logische Erklärung" für die zahlenmäßige Unvereinbarkeit zwischen der nach dem jährlichen Prägevolumen des Hauptmünzamtes für den inländischen Markt verfügbaren und der im hier inkriminierten Zusammenhang tatsächlich umgesetzten Dukatenmenge keine Rede sein. Soweit in diesem Zusammenhang auf das gesamte Produktionsvolumen des Hauptmünzamtes seit dem Kriegsende von "rund 50 Millionen" Dukaten als für die verfahrensgegenständliche Umsatzgrößenordnung (von zusammen ca 3,5 Millionen Einzeldukaten) vermeintlich plausible Grundlage verwiesen, gleichzeitig aber eingeräumt wird, daß sich das Erstgericht mit dem relevierten quantitativen Aspekt ohnedies auseinandergesetzt hat, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Urteilspassagen (US 192), in denen die (zu Unrecht vermißten) Ausführungen zu den im Tatzeitraum von keinen sprunghaften Entwicklungsschüben gekennzeichneten einschlägigen Marktverhältnissen auf gerade dazu gewonnene konkrete Erhebungsergebnisse gestützt werden (ON 828/LXXXII bzw ON 963/LXXXVII). Hinzuzufügen ist, daß von den im vorliegenden Fall aus quantitativen Mengenvergleichen ableitbaren Anhaltspunkten im Sinn der Urteilserwägungen jenen vordergründige Bedeutung zukommt, die die Entwicklung der grenzüberschreitenden Nachfrage nach österreichischen Golddukaten im Anschluß an die Tataufdeckung im Juli 1986 betreffen. Der ab der zweiten Jahreshälfte 1986 sinnfällige (einem Totaleinbruch gleichkommende) Rückgang derselben konnte daher - durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen - als (die bekämpften Schuldsprüche mittragendes) Teilelement dem auch hinsichtlich des Angeklagten J***** (nicht anders als bei R*****) breitflächigen Belastungsmosaik eingegliedert werden.

Eben dieses läßt die Beschwerdeargumentation auch unberücksichtigt, wenn sie in der tatrichterlichen Zuordnung des Angeklagten J***** zu dem ihm und seinen Komplizen als vorweg verabredet und mit Vorbedacht organisiert angelasteten deliktischen Handlungskomplex bloß eine von Unsicherheiten und inneren Widersprüchen gekennzeichnete Vermutung erblickt. Auch hinsichtlich jenes Tatkomplexes, dem nach den Urteilsfeststellungen ein planmäßiges Zusammenwirken des Angeklagten Erwin J***** schwerpunktmäßig mit Josef M***** und Walter S***** zugrunde liegt, stehen zunächst die objektivierten Exportbewegungen als gesicherte Quantifizierungsbasis der für den angestrebten Deliktsertrag essentiellen Inanspruchnahme der (durchwegs ausfuhrbedingten) Vorsteuerrückvergütung fest, deren (auch) subjektive Verknüpfung zu dem auf realkonkurrierendem Zusammentreffen von Finanzvergehen mit Verstößen gegen das Devisengesetz beruhenden Deliktskonzept sich aus dem Zusammenhalt mit einer Palette weiterer Beweisdetails ergibt. Was in dieser Richtung ohne Einschränkung auf bestimmte Tätergruppen oben bereits dargelegt wurde, ist spezifisch hinsichtlich Ernst J***** (wie auch seiner Komplizen Josef M***** und Walter S*****) mit dem Hinweis darauf zu ergänzen, daß mit den (objektiv unbestrittenen) Modalitäten der Akquisition der Firmen J***** GesmbH und B***** GesmbH, die mit dem völlig gleichartigen Deliktsanbahnungsmodell der Tätergruppe um die Angeklagten R***** und W***** hinsichtlich der dort zur Konstruktion vorsteuerabzugsfähiger Vorlieferungen herangezogenen Firmen sinnfällig korrespondieren (US 165 f, 169, 270), dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der "Geschäfts"-Verlagerung von der Firma J***** GesmbH auf die B***** GesmbH mit der Aufdeckung eines von den Angeklagten J***** und M***** im Jahre 1981 einverständlich verübten Edelmetallschmuggels (ua 485 f/X iVm US 163, 169, 270), der massiven Zufluchtnahme zu gefälschten Urkunden als deliktsfördernder "Herkunftsnachweis" für die umgesetzten Dukatenkontingente (ua 165, 279/XVI iVm den Faktenkomplexen F I und II des Urteilsspruchs), der dazu wechselhaften Verantwortung des Angeklagten M***** (ua 18 ff/III gegenüber 302/LXXXI) und dem krassen Widerspruch von deren Letztversion (angebliche Dukatenherkunft vom inzwischen verstorbenen Walter P***** - US 262) zu den Angaben des Mitangeklagten S***** (493, 503/LXXXI), weiters den Angaben des Angeklagten W***** im Vorverfahren (zB 157, 211 f/XII) und in der Hauptverhandlung (71 ff, 131 ff/LXXXI) sowie des Zeugen Alexander F***** (385/XVII bzw 40 ff, 67 ff/LXXXVI) ferner der außergewöhnlichen (deutliche Parallelen zum Angeklagten R***** aufweisenden) Häufigkeit der Flugreisen des Angeklagten J***** von Wien nach Zürich und retour und deren abruptem Unterbleiben ab Juli 1986 (7 ff/XL) eine Reihe von Beweisgrundlagen vorliegt, deren Summeneffekt sich im Sinn der Urteilserwägungen als fundiert geeignet erweist, die Tatsachengrundlagen (auch) der den Zweitangeklagten betreffenden Schuldsprüche zu tragen. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage beispielsweise mit der Auslieferung eines Dukatenkontingentes an ein inländisches Geldinstitut unmittelbar nach Rückkehr des Angeklagten J***** aus Zürich (81/I) oder etwa mit den für den Zeitraum April 1985 bis Juli 1986 errechneten Gesamtkosten der von J***** frequentierten Flüge zwischen Wien und Zürich im Betrag von rund 400.000 S (131/XXVIII) und dem für die Zeit von Anfang 1985 bis 5.August 1986 auf einem Privatkonto des Ernst J***** ausgewiesenen Gesamtumsatzvolumen in der Höhe von rund 17 Millionen S (135/XXVIII) weitere Anhaltspunkte mit korrespondierendem Aussagewert vorliegen.

Die dargelegten Beweisergebnisse bleiben aber auch unbeachtet, soweit offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen geltend gemacht wird, daß J***** und M***** bereits 1981 über die Einzelheiten des hier praktizierten Systems der Abgabenhinterziehung durch Münzkreislauf informiert waren, J***** Geld bzw Dukaten im Reiseverkehr illegal mitnahm, zusätzlich unbekannt gebliebene Komplizen in die Tatabsprachen miteinbezogen wurden und (auch) J***** Dukatenpakete leicht verstecken konnte.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider trifft es auch nicht zu, daß jene (im übrigen nur am Rande bedeutsamen) Erwägungen, aus denen das Erstgericht aus der auffallend hohen Zahl der insgesamt 12.000 beim Angeklagten J***** sichergestellten Zigaretten auf dessen auch insoweit indizierte Schmuggelbereitschaft und auf die Unglaubwürdigkeit des dazu behaupteten jahrelangen Hortens angeblich sukzessive in legalen Teilmengen eingeführter Kontingente schloß, als bloße Scheinbegründung zu verstehen wären.

Wenn das Erstgericht mit Bezugnahme auf die jahrelange und eine Vielzahl von Teilakten umfassende Verwirklichung des (auch) vom Angeklagten J***** und seinen Komplizen praktizierten Hinterziehungskonzepts einerseits die Möglichkeit eines detaillierten Nachweises der in jedem Einzelfall aktuell gewesenen Variante der (absprachegemäßen) Tatbeteiligung verneinte, andererseits aber dem Angeklagten J***** (wie auch Josef M*****) anlastete, selbst geschmuggelt bzw andere zum Schmuggel bestimmt zu haben, so liegt der daraus abgeleitete innere Widerspruch angeblich entscheidenden Gewichtes nicht vor, weil im Fall - wie hier - fundierter Bejahung eines alle drei Beteiligungsformen nach § 11 FinStrG bzw § 12 StGB einschließenden Tätereinvernehmens eine bei jahrelanger, komplexer Tatausführung lückenlose Rekonstruktion der Beteiligungsmodalitäten in jedem Einzelfall in der Regel ausgeschlossen, mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der gesetzlichen Beteiligungsalternativen aber - wie bereits dargelegt - auch nicht unabdingbar erforderlich ist.

Daß weiters in den Urteilsgründen wiederholt die grundsätzliche Bedeutung und die besondere Beweisqualität betont wird, die sich aus dem Zusammentreffen in bestimmter Richtung harmonierender Verfahrensergebnisse ergibt, stellt aus der Sicht der jeweils mit aktenkonformer Detailtreue konkretisierten Beweiszusammenhänge keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO faßbare Undeutlichkeit, vielmehr eine sachgerechte Beachtung der in § 258 Abs 2 StPO normierten Anleitung für die strafgerichtliche Wahrheitsfindung dar. Die Abqualifikation der tatrichterlichen Feststellungen zu den jeweiligen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu bloß abstrakten Vermutungen hinwieder läuft im Ergebnis gleichfalls nur auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt Bedenken gegen die Richtigkeit der hier entscheidenden Tatsachengrundlagen zu erwecken. Dies gilt für die Kritik an der Annahme der Einbindung teils auch nicht voll mit dem gesamten Tatkonzept vertraut gemachter Helfer in die Tatausführung nicht anders als für die Problematisierung jener Schlußfolgerungen, die das Erstgericht aus den wiederholten Versuchen des Angeklagten J*****, krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Verhandlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, bzw aus einzelnen seiner in der Hauptverhandlung beobachteten Reaktionen zog. Ob er bei seinen Flugreisen nach Zürich jemals (wie regelmäßig der Angeklagte R*****) Golddukaten betreffende Ausfuhrpapiere mit sich führte, kann als für die Tatbeurteilung nicht entscheidend auf sich beruhen, weil der unter Mitbeteiligung des Angeklagten J***** verwirklichte Tatkomplex (anders als im Fall des namens der M***** AG als Exportadressat aufgetretenen R*****) eine regelmäßige körperliche Abwicklung der Dukatenexporte durch die Täter selbst insofern weniger nahelegt, als in dem (von der M***** AG nicht tangierten Umfang) durchwegs inländische Geldinstitute als Absender und jene ausländischen Banken als Empfänger des Exportgutes ingeriert waren, über die tatplangemäß entsprechende Nachfragen lanciert worden waren.

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) auf die - allein - vom Verteidiger Josef M*****s in den Hauptverhandlungen vom 16. und vom 23.Juni 1994 gestellten Anträge auf fachpsychologische Untersuchung der Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten J***** bzw auf Ablehnung des dem Schöffensenat angehörenden beisitzenden Richters als befangen abstellt, scheitert sie schon daran, daß dem Angeklagten J***** mangels einer entsprechend korrespondierenden eigenen Antragstellung in der Hauptverhandlung die grundlegende Formalvoraussetzung für die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes fehlt (420; 645 ff/LXXXI).

Sinngemäßes gilt für die weitere Verfahrensrüge (Z 2), mit der die - allein gegen Verwahrung des Angeklagten Peter S***** (1075 ff/LXXXVI) erfolgte - Verlesung von Aktenunterlagen einer behaupteten (finanzbehördlichen) Großbetriebsprüfung bei der Firma B***** GesmbH als vermeintlich nichtiger Vorerhebungs- bzw Voruntersuchungsakt kritisiert wird. Abgesehen von der auch in diesem Punkt fehlenden Formalvoraussetzung einer entsprechenden Anfechtungslegitimation des Beschwerdeführers setzt der hier relevierte Nichtigkeitsgrund die Verlesung gesetzlich ausdrücklich für nichtig erklärter gerichtlicher Vorerhebungs- bzw Voruntersuchungsakte voraus, welches Kriterium hinsichtlich im außergerichtlichen Bereich angefallener Ermittlungsergebnisse nicht erfüllt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 EGr 4 zu § 281 Z 2).

Daß jenen Argumenten, die der Angeklagte J***** aus der Sicht vermeintlicher Prävalenz des Tatbestandes nach § 33 Abs 1 FinStrG gegen den ihn betreffenden Schuldspruchkomplex nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vorbringt, bei der hier gegebenen Fallkonstellation keine Berechtigung zukommt, wurde bereits dargetan. Gleichfalls auf bereits Ausgeführtes ist die Beschwerde aber auch zu verweisen, soweit sie gegen die Schuldsprüche nach § 24 Abs 1 lit b DevG Derogation dieser Bestimmung durch Art 40 EWR-Vertrag aus eben denselben Gründen geltend macht, die bereits der Angeklagte R***** seiner analogen Urteilsanfechtung zugrunde legte. Aus den dort bereits dargelegten Erwägungen liegt die behauptete Fehlerhaftigkeit der erstgerichtlichen Rechtsanwendung nicht vor.

Daß das Erstgericht in bezug auf den die Schmuggelobjekte betreffenden Wertersatz nach dem Finanzstrafgesetz infolge wiederholter Schmuggeltätigkeit hinsichtlich jeweils identer Sachwerte - entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 11) - ohnedies nur einmal auf Wertersatz erkannte (US 475 ff), wurde gleichfalls bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** ausgeführt. Die demgegenüber abweichende Beurteilung der Wertersatzproblematik nach dem Devisengesetz hat darin ihre gesetzliche Begründung, daß § 24 Abs 1 lit b DevG auf die Verfügung über "Werte" bzw auf deren Versendung oder Verbringung ins Ausland, sohin auf Deliktskriterien abstellt, bei denen die Differenzierung zwischen Bargeld in seiner körperlichen Beschaffenheit (Banknoten etc) und der davon repräsentierten - etwa im Überweisungsverkehr allein aktuellen - Wertdimension als jeweiliges verfallsrelevantes Tatobjekt völlig in den Hintergrund tritt. Davon ausgehend ist aber der sinngemäßen Beschwerdereklamation fortgesetzter Objektsidentität der Boden entzogen und führt die deliktsspezifische Eigenständigkeit jedes einzelnen inkriminierten Werttransfers zu der hier zu Unrecht bekämpften Konsequenz entsprechender Verfallskumulierung. Dieser waren aber - erneut entgegen der Beschwerdekritik - die jeweils transferierten Rechnungsbeträge (Dukaten-"Erlöse") als tatverfangene Werte zugrundezulegen.

Wenn dabei auch die Umsätze zwischen den Firmen J***** GesmbH und R***** GesmbH in die Quantifizierung des Wertersatzes miteinbezogen wurden, obwohl demgegenüber in den Urteilsgründen die Erweisbarkeit eines kriminellen Zusammenwirkens zwischen den Tätergruppen um Hans Dieter R***** bzw um Josef M***** verneint wurde (US 167, 204), so liegt die dazu behauptete rechtslogische Unvereinbarkeit der erwähnten Begründungselemente in Wahrheit nicht vor. Ergibt sich doch aus den tatrichterlichen Feststellungen unmißverständlich, daß auch diese Umsatzquanten einerseits (auf Veräußererseite) aus dem Schmuggelkreislauf herrührten und andererseits (auf Abnehmerseite) in einen (wenn auch insoweit gesondert betriebenen) Schmuggelkreislauf mündeten, weshalb die jeweilige quantitative Mitberücksichtigung des angesprochenen Teilvolumens beim Wertersatz zu Lasten sowohl des einen als auch des anderen Täterkreises nicht jener wechselseitigen subjektiven Verknüpfung bedarf, die als - hier nicht verwirklichte - unabdingbare Voraussetzung geltend gemacht wird.

Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst J***** kommt daher in keinem Punkt Berechtigung zu.

VI. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H*****:

In Bekämpfung seiner Schuldsprüche stützt sich der Angeklagte Peter H***** auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und lit b sowie 11 StPO, ist damit aber zu keinem Punkt im Recht.

Dies gilt zunächst für die aus den beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründen erhobenen Vorwürfe, daß die Verlesung von Ergebnissen aus den in der Bundesrepublik Deutschland (ua) gegen Edwin W***** und Johann J***** durchgeführten Strafverfahren wegen steuerunredlichen (nach dem Tatkonzept zu dem hier aktuellen Deliktskomplex analogen) Manipulationen mit Krugerrandmünzen gegen zwingende Verfahrensvorschriften (Z 3), mit Rücksicht auf die erstgerichtliche Abweisung der ausdrücklich widerstreitenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (1075 f/LXXXVI) auch gegen wesentliche Verteidigungsinteressen (Z 4) verstoßen habe, weil J***** im vorliegenden Verfahren zu keiner Aussage bereit, Peter H***** aber zu für ihn sachdienlichen Interventionen im Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren nicht in der Lage gewesen sei, seine Beteiligung am Krugerrandmünzen betreffenden Tatkomplex im übrigen einem gesondert geführten Verfahren zugrunde liege. Zum einen hat sich (der im Rechtshilfeweg vernommene) Zeuge Johann J***** im vorliegenden Verfahren der Aussage gar nicht entschlagen (7 f/LXXXIV), vielmehr sein seinerzeitiges, Peter H***** (wegen der Gleichartigkeit des dort praktizierten Tatmodells auch für den hier aktuellen Verfahrensbezug im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen) mitbelastendes Geständnis bekräftigt, zum anderen findet die kritisierte Verlesung in § 252 Abs 2 StPO die zu Unrecht bestrittene gesetzliche Deckung und war es dem Beschwerdeführer im übrigen unbenommen, auf eine allenfalls aus seiner Sicht vermeintlich gebotene Relativierung der in Rede stehenden Beweisunterlagen durch konkrete ergänzende Anträge hinzuwirken, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte.

Daß das Erstgericht aber in anderer Richtung gestellte Beweisanträge (auf Einholung diverser Sachverständigengutachten) ohne Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen abwies, wurde - soweit dazu inhaltliche Überschneidungen mit der Antragstellung des Angeklagten R***** vorliegen - bereits bei Erörterung der Verfahrensrüge des Erstangeklagten dargetan. Ein überdies angestrebtes Buchsachverständigengutachten darüber, daß der Angeklagte H***** und mit ihm die K*****bank beim Golddukatenumsatz insgesamt branchenübliche Vorkehrungen getroffen habe und zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen den einschlägigen Bankusancen widersprochen hätten, konnten im Sinn des abweislichen Zwischenerkenntnisses auf sich beruhen, weil nicht das Unterbleiben branchenüblicher Vorsichtsmaßnahmen, sondern jene vom beantragten Sachverständigengutachten unberührten Geschäftsaktivitäten des Angeklagten H***** (mit-)entscheidend ins Gewicht fallen, die sowohl einzeln als auch im Zusammenhang evidente Merkmale deliktsspezifischer Ausrichtung aufweisen (Buchungsmanipulationen etc).

Auch die Abweisung des weiters beantragten Buch- bzw Sachverständigengutachtens aus dem Bankfach zum Nachweis einer subjektiv-tendenziösen Verzerrung des Prüfberichtes der Nationalbank und dessen Unrichtigkeit bedeutete keine Hintansetzung beachtlicher Verteidigungsinteressen. Inwieweit sich das Verfügungsrecht über Firmenkonten zum Indiz für die Übernahme einer "Strohmann"-Funktion eignet, betrifft schwerpunktmäßig ebenso einen rein der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehaltenen Aspekt wie die Frage des deliktsspezifischen Aussagewerts des im konkreten Fall erwiesenen Transfers von Original-Banknotenbünden der Österreichischen Nationalbank, der nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen - wie bereits dargelegt - primär auf unmittelbaren zeitlichen Zusammenhängen mit einzelnen inkriminierten Teilakten beruht. Daß auch der Hinweis auf von ausländischen Geldinstituten ausgestellte Geldwechselbelege keinen auf spezifisches Fachwissen angewiesenen Beurteilungsaspekt betrifft, ergibt sich schon aus der Sicht - im konkreten Fall erwiesener (125/LXXXVII) - entsprechend gegenläufiger Rückabwicklungen mit dem Ziel einer tatfördernden Belegproduktion. Mangels der gebotenen Antragsfundierung mit einer speziell fachgutächtlichen Problemstellung hatte die angestrebte Expertenbeiziehung zu - im übrigen teils ohnedies ausdrücklich als bloße Vermutungen deklarierten - Untersuchungsergebnissen der Notenbank - ohne Nachteil für den Angeklagten - zu entfallen.

Mit Bezugnahme auf die vom Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung am 17.November 1994 vorgelegten Urkunden über von der "swissair" im Auftrag der M***** AG durchgeführte Lufttransporte von Goldmünzen nach Luxemburg wird im Rahmen der Mängel- (Z 5) wie auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) zunächst unzureichende bzw nach Beschwerdeauffassung zu erheblichen Bedenken Anlaß gebende Fundierung der erstgerichtlichen Feststellungen über die tatplangemäße Kreislaufverfangenheit des gesamten inkriminierten Dukatenvolumens mit der Begründung geltend gemacht, daß aufgrund der präsentierten Unterlagen hinsichtlich rund 40 % der im Zeitraum Februar bis Juli 1986 von der M***** AG über die K*****bank bezogenen Golddukaten abweichende Dispositionen belegt seien. Aus den zum korrespondierenden Teil der Verfahrensrüge des Angeklagten R***** dargelegten Erwägungen erweisen sich die gegen die entsprechenden Urteilspassagen (US 217 f) erhobenen Vorwürfe weder in der einen noch in der anderen Richtung als stichhältig.

Das weitere Vorbringen zur Tatsachenrüge aber zielt - unter jeweiliger Außerachtlassung des schon erörterten, aus der wechselseitig folgerichtigen Ergänzung resultierenden Summeneffektes der anklagekonformen Beweisdetails - auf insgesamt nichts anderes ab, als auf eine für den Angeklagten im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung günstigere Beurteilung einzelner Verfahrensergebnisse. Dabei verhält es sich mit dem Hinweis auf bankübliche Diskretionserfordernisse bei Goldgeschäften und die entsprechenden Transferbewilligungen der Nationalbank hinsichtlich des mit 65 % des Gesamtvolumens bezifferten Anteils an bargeldlosen Überweisungen nicht anders als mit der Problematisierung des Beweiswertes der Angaben des Angeklagten W***** bzw mit dem Versuch, aus dem Zusammenhang gelösten Einzelheiten aus der Verfahrenseinlassung des Angeklagten Otto P***** - entgegen der umfassend differenzierten Würdigung in den Urteilsgründen (US 314 f) - eine Peter H***** entlastende Bedeutung zu unterlegen. Analoges gilt für die Reklamation angeblicher Tendenzen der aus dem Mitarbeiterstab der K*****bank vernommenen Zeugen, mit für H***** nachteiligen Konsequenzen dem Eindruck ihrer eigenen Beteiligung an hier inkriminierten Geschäftsabläufen vorzubeugen, sowie für den Hinweis auf behauptete Mißverständnisse in der Kommunikation mit Angestellten der Österreichischen Nationalbank, die in (dem Einflußbereich des Angeklagten H***** entrückten) Schwankungen der Bewilligungspraxis im Devisenverkehr begründet gewesen sein sollen.

Was im Rahmen der (nominell auf Z 9 lit a und b) gestützten Rechtsrügen mit Bezugnahme auf die zwischenzeitige Liberalisierung im internationalen Kapitalverkehr gegen den Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit b DevG bzw ausgehend von vermeintlich hier aktueller Scheinkonkurrenz zwischen Abgabenhinterziehung und Schmuggel gegen den das erstbezeichnete Finanzvergehen betreffenden Schuldspruchkomplex vorgebracht wird, erweist sich durchwegs aus jenen Erwägungen als nicht stichhältig, mit denen die Haltlosigkeit analoger Argumente in den bereits erörterten Nichtigkeitsbeschwerden begründet wurde.

Mit dem Einwand (Z 11), das Ausmaß der ausgesprochenen Wertersatzstrafe stünde unter Mitberücksichtigung der über Peter H***** verhängten Geldstrafe in einem gemäß § 19 Abs 5 FinStrG zu berücksichtigenden Mißverhältnis zur Bedeutung der Tat bzw zu dem den Täter treffenden Vorwurf, weshalb mit entsprechender Strafreduktion vorzugehen wäre, wird lediglich ein aus der Sicht des dazu relevierten Nichtigkeitsgrundes unbeachtlicher Berufungsgrund geltend gemacht.

Schließlich trifft es auch nicht zu, daß die hier aktuellen, nach dem Devisengesetz und nach dem Finanzstrafgesetz angedrohten Geldstrafen von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unvereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz gekennzeichnet sind, weil sich der deliktsspezifische Tätervorsatz jeweils auf die tatverfangene Wertdimension erstreckt, die Orientierung der in §§ 33 Abs 5 und 35 Abs 4 FinStrG normierten Geldstrafdrohungen am Verkürzungsbetrag demnach der - zu Unrecht vermißten - Quantifizierung der Strafobergrenze keineswegs entgegensteht, die Abhängigkeit der Höhe des Wertersatzes von der jeweils aktuellen Deliktsdimension hinwieder eine begriffsessentielle Komponente dieser Sanktionsvariante darstellt.

VII. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef M*****:

Soweit sich auch der Angeklagte M***** in seiner - auf § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5 , 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 StPO gestützten - Beschwerdeausführung zunächst gegen die Verlesung von Aktenunterlagen einer (finanzbehördlichen) Großbetriebsprüfung bei der Firma B***** GesmbH bzw darauf aufbauender Erhebungsergebnisse des Finanzamtes für Körperschaften und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörden erster Instanz mit der Begründung wendet, daß es sich dabei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (mangels Behördencharakters der Großbetriebsprüfungsstelle) um nichtige Vorerhebungs- und Untersuchungsakte handle (Z 2), genügt der Hinweis auf jene Ausführungen, mit denen die idente Beschwerdeargumentation des Angeklagten J***** aus der Sicht sowohl formaler Antragslegitimation als auch der sachlichen Voraussetzungen des dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes als nicht zielführend beurteilt wurde.

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß über die während der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung eines Berufsrichters der Vorsitzende allein zu entscheiden hätte. Ergibt sich doch die dafür maßgebende funktionelle Zuständigkeit nicht aus der lediglich die Ablehnung von Laienrichtern betreffenden Bestimmung des § 74 a StPO, sondern aus jener des § 238 Abs 1 StPO (Mayerhofer/Rieder StPO3 EGr 8 zu § 74). Hinzu kommt, daß im Verfahrensstadium der Hauptverhandlung die Teilnahme des abgelehnten Richters (im konkreten Fall des beisitzendes Berufsrichters) an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag - als prozeßordnungskonform - nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (aaO E 12). Im übrigen liegt auch die zu dem gerügten Zwischenerkenntnis behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, die im hier aktuellen Zusammenhang überhaupt nur aus der Sicht des der erklärten Ablehnung inhärenten Vertagungsantrages beachtlich sein könnte (aaO E 16), bei der konkreten Fallkonstellation nicht vor, weil sich die als Ablehnungsgrund reklamierte Gesprächseinlassung des Beisitzers im Kontext lediglich auf eine Abmahnung des Angeklagten M***** wegen außerhalb der Hauptverhandlung geäußerter subjektiver Kritik an der Fragenstellung des Vorsitzenden reduziert, ohne daß sich daraus eine Bereitschaft zu nicht ausschließlich sachlich motivierter Entscheidungsfindung hätte ableiten lassen (647 bis 651/LXXXI).

Mit den Einwänden, die Entwicklung des Goldmarktes während des Tatzeitraums stelle in Verbindung mit der Neigung privater Münzensammler, auf die Steigerung des Goldpreises mit der Auflösung der angehäuften Goldmünzenvorräte zu reagieren, eine deliktsneutrale Erklärung für die verfahrensgegenständlichen Umsatzdimensionen dar, die Bejahung der Beteiligung des Angeklagten M***** an der ihm angelasteten Deliktsabsprache beruhe ebenso auf bloßen Vermutungen wie die Annahmen zu den Varianten seiner jeweiligen Beteiligung an der Tatausführung, zu deren detaillierter Abgrenzung die Verfahrensergebnisse selbst nach erstgerichtlicher Auffassung nicht ausreichend wären, deckt sich die Mängelrüge (Z 5) im wesentlichen mit entsprechenden, bereits widerlegten Beschwerdeargumenten des Angeklagten J*****.

Soweit darüber hinaus - auch aus der Sicht der Tatsachenrüge (Z 5 a) - eine Problematisierung jener tatrichterlichen Erwägungen versucht wird, aus denen der letzten Verantwortungsvariante des Angeklagten M***** zur Herkunft der von ihm (mit-)vertriebenen Dukatenkontingente aus angeblichen Altbeständen des (inzwischen verstorbenen) Walter P***** bzw dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine auch von M***** entfaltete signifikante Reisetätigkeit zwischen Wien und Zürich jedweder entlastende Beweiswert abgesprochen wurde (US 262 ff, 382 ff), erschöpfen sich die vorgebrachten Argumente in einer Anfechtung der tragenden Tatsachengrundlagen nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Zu den dabei angestellten Spekulationen (Z 10) über eine allfällige Verantwortlichkeit des Angeklagten M***** bloß in Richtung (nicht weiter qualifizierter) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (bloße Verkürzung der Umsatzsteuer unter Benützung von Deckungsrechnungen ohne jedes Kreislaufkonzept mit ausschließlichem Inlandsbezug) genügt auch hier der Hinweis auf das objektiv erwiesene Zusammentreffen durchwegs exportorientierter Rückvergütung von Vorsteuerbeträgen mit der (tatplanessentiellen) konsequenten Vernachlässigung der korrespondierenden Zahllasten der inländischen vorsteuerabzugsberechtigten Zulieferer.

Daß schließlich aus der Sicht des Art 40 EWR-Vertrag nichts gegen den Schuldspruchkomplex nach § 24 Abs 1 lit b DevG zu gewinnen ist (sachlich nur Z 9 lit a) und die Mitberücksichtigung der Dukatenumsätze aus Verkäufen der Firma J***** GesmbH an die Firma Hans Dieter R***** GesmbH beim Wertersatz nach dem Devisengesetz - dem Beschwerdestandpunkt (Z 11) zuwider - gesetzeskonform erfolgte, wurde bereits im Zusammenhang mit den analogen Rechtsmitteleinwänden des Angeklagten J***** dargetan.

VIII. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*****:

Auch der auf § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt in keinem Punkt Berechtigung zu:

Dies gilt zunächst für die aus den beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründen erhobenen Verfahrensrügen, die sich nur gegen die Verlesung von die Firma B***** GesmbH betreffenden "Aktenbestandteilen" der "Großbetriebsprüfung" (Z 2) und das erstgerichtliche Zwischenerkenntnis über die vom Angeklagten M***** in der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung des richterlichen Beisitzers (Z 4) richten und damit auf schon behandelte Einwände der Angeklagten J***** und M***** beschränken.

Auch das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) bedarf nur insoweit einer gesondert einläßlichen Erörterung, als es über bereits widerlegte Rechtsmitteleinwände anderer Angeklagten (insbesondere des Ernst J***** und des Josef M*****) hinausgeht.

Wenn in den Urteilsgründen der Rücktransport des im Jahre 1981 bei den Angeklagten M***** und J***** anläßlich eines Schmuggelversuchs sichergestellten Silbers durch Walter S***** in die Schweiz "gleichsam" als dessen "Einstieg" in Geschäfte "auch jenseits der Legalität" gewertet wird (US 168), so entbehrt dies keineswegs der von der Beschwerde problematisierten Fundierung, weil der für den Angeklagten S***** nachteilige Aussagewert seiner damaligen Aktivitäten nicht aus einer allfälligen Beteiligung an der Ausführung des Schmuggels, sondern daraus abgeleitet wird, daß er die angebliche Rückstellung des seinerzeitigen Schmuggelgutes in die Schweiz an einen (entsprechend berechtigten) Diplomaten (allerdings ohne persönliches Zusammentreffen) unter ihm nicht mehr erinnerlichen bzw solchen Begleitumständen vorgenommen haben will, die nach (nachvollziehbarer) tatrichterlicher Auffassung eher für ein schon damals konspiratives Zusammenwirken mit M***** und J***** als für einen redlichen Beitrag zur Wiederherstellung schmuggelbetroffener Rechte Dritter sprachen (US 270 f). Ob die Höhe der bei der Einfuhr von 120 kg Silber in die Schweiz zu entrichtenden Abgaben mit den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S***** vereinbar war, fiel dabei weniger entscheidend als der Umstand ins Gewicht, daß S***** über den Ort der angeblichen Ausfolgung an den Berechtigten keine Auskunft gab und ohne jede Übergabebestätigung gehandelt haben will.

Mit der allgemeinen Vorbemerkung zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung, daß in einem Verfahren der vorliegenden Größenordnung "eine vollständige Aufdeckung" sowie ein "völliges, lückenloses und widerspruchsfreies Übereinstimmen von Beweisergebnissen" unmöglich sei, hat das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht Beweisnotstand in wesentlichen Punkten, sondern im Sinnzusammenhang unmißverständlich lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die "Gesamtwürdigung der entscheidenden Punkte" nicht durch "Ecken und Kanten" hinsichtlich "minderwichtiger Umstände" beeinträchtigt wird. Beweisunsicherheiten in der Richtung, daß der Angeklagte S***** im Zusammenwirken mit M***** die Dukatenverkäufe an österreichische Banken vorgenommen hätte, ohne die Herkunft der Münzen zu kennen, sind daraus nicht ableitbar.

Was die Verantwortung des Angeklagten S***** zu den Begleitumständen seines Ausscheidens aus der Firma B***** GesmbH anlangt, so hat das Erstgericht ohnedies die Aspekte einer nicht freiwilligen Aufgabe der lukrativen illegalen Einkommensquelle in seine Erwägungen miteinbezogen (US 274 f), ohne dazu wesentliche Punkte zu vernachlässigen.

Die Beschwerdekritik hinwieder, daß der zum Urteilsfaktum F angenommene Tatzeitraum von August 1982 bis April 1987 mit der nur bis Dezember 1983 reichenden Datierung der inkriminierten Rechnungen nicht in Einklang zu bringen sei, setzt sich über jene Tatkomponenten hinweg, die über die bloße Fälschung der Urkunden hinaus auch deren Gebrauch im Rechtsverkehr erfassen.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - über bereits von den Angeklagten J***** und M***** relevierte Aspekte hinaus - vorgebracht wird, läuft insgesamt auf eine Problematisierung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus, ohne - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatsachenaussprüche auszulösen. Wird doch damit durchwegs eine im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung für den Angeklagten S***** günstigere Gewichtung einzelner (teils unwesentlicher) Beweisdetails und im Zusammenhang damit der Nachweis angestrebt, daß - jeweils isoliert - auch die Möglichkeit nicht deliktsspezifischer Interpretationsvarianten offen gestanden wäre. Über bloße Wiederholungen bereits zur Mängelrüge vorgebrachter Einwände hinaus werden dabei weder einzeln noch im Zusammenhalt für die Wahrheitsfindung wesentliche Umstände releviert, wie die den Tatkomplizen zusinnbare Beurteilung des Risikos einer allfälligen Tataufdeckung durch Walter S***** trotz diesfalls unvermeidbarer Selbstbezichtigung, das Fehlen konkreter Verfahrensergebnisse in Richtung einer deliktsspezifisch aussagekräftigen Reisetätigkeit, nach Beschwerdeauffassung auf redliche Bemühungen hinweisende Buchhaltungsgepflogenheiten des Angeklagten S*****, seine (ersichtlich auf punktuell bescheidene Erträge ausgerichtete) Bausparberatungstätigkeit, der mit Treuhandverträgen verbundene Sicherungseffekt als aus der Sicht des Angeklagten M***** plausibles Motiv zu dem die Firma B***** GesmbH betreffenden Vertrag mit Walter S*****, die fallweise Erklärbarkeit von Aussagedivergenzen mit beträchtlichem Zeitablauf zwischen den einzelnen Vernehmungen, der Einfluß eines gelegentlich den Dukatenpreis übersteigenden Goldwertes auf Rentabilitätserwägungen im Goldhandel, die Unauffälligkeit sowohl des von Walter S***** getätigten Lebensaufwandes als auch seiner erwerbsmäßigen Selbständigkeitstendenzen, die schon vorlebensbedingt erheblich beeinträchtigte Eignung des Angeklagten M***** zu einer vor Gericht effizienten Entkräftung des Walter S***** betreffenden Tatverdachtes sowie die Angst auch vor unbegründeter Untersuchungshaft als schlüssiges Fluchtmotiv tatsächlich Unschuldiger.

Wenn in den Urteilsgründen unter anderem auch auf den Transfer außergewöhnlich hoher Schillingbeträge von der R*****-Bank, St.Gallen, an die CA-BV Zweigstelle Bregenz ab Juni 1984 als marktatypisches Phänomen verwiesen wird (US 194), so geschieht dies unmißverständlich im Rahmen grundsätzlicher Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung zur Bekräftigung der fortgesetzt systematischen Umsetzung des hier praktizierten Tatkonzeptes mit Münz- und Geldkreislauf, ohne daß aus der relevierten Bankbeziehung konkrete Rückschlüsse auf die bereits zuvor abgeschlossene Geschäftsführungstätigkeit des Angeklagten S***** für die Firma B***** GesmbH gezogen worden wären. Daß aber dessen - durchwegs durch den Gebrauch gefälschter Urkunden gekennzeichnetes - deliktisches Wirken in den Jahren 1982 und 1983 keineswegs zwingend zu gleichartigen Geldbewegungen zwischen eben denselben Geldinstituten führen mußte, ergibt sich sowohl aus der Vielzahl anderer ingerierter Banken (US 131, 167, 169) als auch aus der Verfügbarkeit von Transfervarianten außerhalb des grenzüberschreitenden Barverkehrs zwischen Banken. Bei einer - wie hier - durch geraume Zeit in verschiedenen Teilakten von mehreren Personen praktizierten Deliktsverwirklichung liegt es auf der Hand, daß Belastungsindizien nicht ausnahmslos sämtliche Handlungskomponenten aller Tatkomplizen gleichermaßen bekräftigen müssen, ihr spezifischer Aussagewert für das grundsätzliche Tatkonzept davon jedoch unberührt bleibt.

Was im Rahmen der Rechtsrügen aus der Sicht des § 55 FinStrG bzw des Art 40 des EWR-Vertrages (Z 9 lit a, 9 lit b und 10) bzw aus der Z 11 gegen die Ermittlung der Wertersatzstrafe nach dem Devisengesetz vorgebracht wird, beschränkt sich auf Argumente, die bereits einleitend bzw zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst J***** und Josef M***** als nicht zielführend erörtert wurden.

IX. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Rudolf W*****:

Auch der Angeklagte W***** bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche und stützt sich dabei auf § 281 Abs 1 Z 5, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO.

Vorweg in sich widersprüchlich macht er ohne entsprechende punktuelle Differenzierung sowohl als Undeutlichkeit der Urteilsgründe (Z 5) als auch aus der Sicht materieller Feststellungsmängel (Z 9 lit a) sinngemäß geltend, daß infolge "Nichtlesbarkeit des Urteiles" nicht zu erkennen sei, "was das Urteil überhaupt feststellen wollte und wofür" er verurteilt worden sei, weil die Gliederung nach römischen Ziffern, Groß- und Kleinbuchstaben, aber auch Verweisungen auf Urteilsseiten bzw Schuldspruchpunkte und Aktenteile im Zusammenhang mit Weiter- und Rückverweisungen keine konsequente Systematik erkennen lasse, weshalb insbesondere zu den Fakten K II 2 (Tatbeitrag zu dem Hans Dieter R***** angelasteten Schmuggelkomplex C I a), K III (Bestimmung des Siegfried K***** zur Fälschung besonders geschützter Urkunden laut Faktenkomplex E) und K V b 5 (Tatbeteiligung am Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG) jedwede Zuordnung entsprechender Tatsachenfeststellungen bzw Begründungspassagen ausgeschlossen sei. Mag es auch zutreffen, daß das Verständnis der kritisierten (bei einem derartig komplexen Urteilsgegenstand jedoch zwangsläufig komplizierten) Spruchfassung durch die zahlreichen (hier allerdings unvermeidbaren) Verweisungen erschwert wird, so liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die sinngemäß behauptete inhaltliche Unbestimmtheit weder hinsichtlich der bekämpften Schuldsprüche noch in bezug auf die zugehörigen Begründungspassagen vor. Zu den aus dem Urteilsspruch ersichtlichen, die verschiedenen Tatbeteiligungen des Angeklagten W***** betreffenden Verweisungen fehlt es der Beschwerdeausführung überhaupt an jedweder Konkretisierung der nur allgemein behaupteten Determinierungsmängel. Die Tatsachengrundlagen zu den Faktenkomplexen K II 2, K III und K V b 5 und deren Begründung hinwieder stehen in untrennbarem logischen Zusammenhang mit dem in den Urteilsgründen eingehend erörterten tatplangemäßen Gesamtkonzept der in Rede stehenden Deliktsverwirklichung, sind als deren wesentlich (mit-)integrierende Teilakte zu verstehen (US 109 ff) und finden im übrigen in den tatrichterlichen Feststellungen jeweils den - zu Unrecht vermißten - detaillierten Niederschlag (US 129, 136 f, 141 f, 145 f, 149, 155 ff).

Gleichermaßen trifft es nicht zu, daß jene Teile der Verfahrenseinlassung des Angeklagten W*****, die die jeweiligen subjektiven Deliktsvoraussetzungen betrafen, in den Urteilsgründen mit Stillschweigen übergangen worden wären. Angesichts der auch in diesem Punkt detaillierten erstgerichtlichen Würdigung (US 284 ff, insbesondere 294 ff) erweist sich dieser Beschwerdeeinwand als nicht nachvollziehbar.

Am Urteilsinhalt vorbei geht die Beschwerde aber auch, soweit zum Faktum B I d hinsichtlich der Höhe der dort erfaßten Einkommens- und Gewerbesteuerschuld konkrete Feststellungen bzw Tatsachengrundlagen vermißt werden. Dazu genügt der Hinweis auf US 176, 446 f iVm dem entsprechenden Teil des Urteilsspruchs.

Auch soweit hinsichtlich des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht (Faktum J) eine bloß sinnentstellte Zugrundelegung der Verantwortung des Angeklagten W***** über die Kontaktvermittlung zwischen Heinz Lukas M***** und Oskar K***** mit der Zielsetzung reklamiert wird, seine Tatbeteiligung als bloße Beitragshandlung nach § 12 dritter Fall StGB und mangels Eintritts des Haupttäters in das Stadium strafbaren Versuchs als ihrerseits straflos hinzustellen, ist die Beschwerde nicht im Recht. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Hans Rudolf W***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Heinz Lukas M***** von September 1985 bis Mai 1987 Oskar K***** zu bestimmen versucht, in dem gerichtlichen Strafverfahren gegen Frank M*****, der am 4.Juli 1985 beim Versuch der Ausfuhr eines aus dem Verkauf geschmuggelter Golddukaten stammenden Geldbetrages von 3 Millionen S nach Zürich betreten worden war, als Zeuge wahrheitswidrig eine vorausgegangene Ausfolgung dieser Barsumme durch ihn als Devisenausländer zu bestätigen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeausführung ihrerseits wesentliche Verantwortungsteile in Richtung versuchter Bestimmung zu falscher Beweisaussage vor Gericht übergeht, ergibt sich selbst aus dem in der Beschwerdeargumentation wiedergegebenen Einlassungsfragment, daß Hans Rudolf W***** im Einvernehmen mit Heinz Lukas M***** unmittelbaren Kontakt zu Oskar K***** aufnahm, um dessen angestrebtes, wahrheitswidriges Aussageverhalten zu erwirken.

Zu den Faktenkomplexen A a I, II, IV, A b (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) sowie K I 1 (in den vorerwähnten Teilakten gelegene Beteiligung auch an dem absprachegemäßen Dukatenschmuggel) bekämpft der Angeklagte W***** die tatrichterliche Bejahung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich der in Rede stehenden, nach dem Tatkonzept als vorsteuerabzugsberechtigte Vorlieferanten tätig gewordenen Firmen (B*****, F***** etc), als im wesentlichen damit unvereinbar, daß - selbst nach den Urteilsgründen (US 179) Heinz Lukas M***** als Hauptakteur und damit (in wirtschaftlich-finanzieller, personeller und weisungsmäßiger Hinsicht) als faktischer Machthaber der ingerierten Firmen fungiert habe, W***** demgemäß weder zur Voranmeldung der Umsatzsteuer noch zur Abführung von deren Vorauszahlungen kompetent gewesen sei. Auch dieser Einwand eignet sich nicht zur Problematisierung wesentlicher Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldsprüche, weil weder die erstgerichtliche Feststellung über die Dominanz des Heinz Lukas M***** bei der Umsetzung des auch auf die Einbindung verschiedener Firmen angewiesenen Tatkonzeptes noch dazu vorliegende Verfahrensergebnisse dem entscheidenden Umstand widerstreiten, daß Hans Rudolf W***** jedenfalls im verabredungsgemäßen Einvernehmen mit M***** bei der Akquisition der benötigten Firmen und deren planessentiellen Aktivitäten seinerseits (selbst nach eigenen Angaben) gegenüber den von ihm kontaktierten Personen führend tätig wurde, weshalb sich auch die weitere Feststellung, daß Aufträge hinsichtlich der die Dukaten umsetzenden Gesellschaften von W***** kamen, keineswegs als nur scheinbegründet erweist. Hinzu kommt, daß es auf der Basis erwiesener Beteiligung an der deliktisch ausgerichteten Firmenarrogierung für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers keinen entscheidenden Unterschied macht, ob er nach der ersten oder einer anderen der in § 11 FinStrG normierten Täterschaftsformen agierte.

Ersichtlich als bloße Vorsichtsmaßnahme ohne inhaltliche Orientierung am detaillierten Anklagewortlaut bzw -umfang stellt sich der mit einer geschlossenen Aufzählung sämtlicher Schuldspruchsfakten verbundene, im übrigen nicht weiter substantiierte Einwand dar, solcherart sei die gegen Hans Rudolf W***** erhobene Anklage "gegen die §§ 262, 263 und 267 StPO verstoßend" überschritten worden.

Als teils nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe, teils sachlich unbegründet erweist sich aber auch, was im Rahmen der Rechtsrügen vorgebracht wird:

Daß das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß der Angeklagte W***** nach den Urteilsfeststellungen hinsichtlich der in die Deliktsverwirklichung einbezogenen Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer fungierte, wird von der Beschwerde - wie oben dargetan - im Rahmen der Mängelrüge selbst vorausgesetzt. Soweit in rechtlicher Hinsicht (Z 9 lit a) unter Verneinung entsprechender Geschäftsführungsagenden des Angeklagten W***** auf den beschränkten Personenkreis abgestellt wird, auf den die Verpflichtung gemäß § 21 UStG 1972 zutrifft, fehlt es somit an der gebotenen Orientierung an den urteilskonformen Tatsachengrundlagen. Vollständigkeitshalber ist auch hier der Hinweis darauf zu wiederholen, daß vor dem Hintergrund der erwiesenen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Umsetzung des umfassenden Tatkonzeptes der (hier im übrigen ohnedies mängelfrei konkretisierten) Zuordnung der inkriminierten Teilakte zu einer der in § 11 FinStrG normierten Beteiligungsformen kein entscheidendes Gewicht zukommt.

Die zum Faktum B I d (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich persönlicher Einkommens- und Gewerbesteuer) vermißte Feststellung, ab wann der Abgabenbehörde das Entstehen des jeweiligen Abgabenanspruchs bekannt geworden war bzw ob die bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Entstehen des Abgabenanspruchs unterblieb oder nicht, finden sich in dem für die entsprechend gesicherte rechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang ohnedies in den Urteilsgründen (US 176).

Der Beschwerdehinweis darauf, daß Oskar K***** lediglich vor der Kantonspolizei St.Gallen ausgesagt habe und hinsichtlich einer falschen Beweisaussage vor Gericht nicht einmal in das Stadium strafbaren Versuchs eingetreten sei (Faktum J), mit dem im Rahmen der Rechtsrüge erneut aus der Sicht akzessorischer Beitragstäterschaft Straffreiheit der dieses Urteilsfaktum betreffenden Aktivitäten des Angeklagten W***** reklamiert wird, setzt sich abermals über die bereits erörterten Komponenten versuchter Tatbestimmung hinweg. Vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines absolut untauglichen Bestimmungsversuches, der mit Bezugnahme auf potentiellen Aussagenotstand des kontaktierten Zeugen gemäß § 290 StGB geltend gemacht wird, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil dazu eine - hier nicht gegebene - von den Besonderheiten des Einzelfalls unabhängige generelle Denkunmöglichkeit der Deliktsverwirklichung erforderlich wäre.

Am Kern wesentlicher Tatsachengrundlagen bekämpfter Schuldsprüche vorbei geht auch der zu den Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG (H I) und des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (K II 2) erhobene Einwand, jeder dieser beiden Tatbestände habe Pflichtverletzungen zum Gegenstand, die regelmäßig beim Überschreiten der Zollgrenze verwirklicht werden müßten, während die dazu dem Angeklagten W***** angelastete Zusicherung der Übernahme und des Vertriebes nach Österreich geschmuggelter Golddukaten durchwegs erst nach jeweiliger Vollendung des vorausgegangenen Schmuggels, sohin unabhängig davon wirksam geworden sei. Steht doch nach den (umfassend mängelfreien) tatrichterlichen Feststellungen außer Frage, daß auch die hier in Rede stehenden Teilakte dem vorweg abgesprochenen, arbeitsteilig verwirklichten und auf wechselseitiger deliktsspezifischer Förderung sämtlicher Tatbeteiligten beruhenden Tatkonzept entsprachen.

Da letzteres - wie dargelegt - auch sämtliche Modalitäten des zur Dokumentierung der Exportbewegungen planessentiell unabdingbaren Geldkreislaufes miteinschloß, erweist es sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider als nicht einsichtig, inwiefern es mit Rücksicht auf die nach § 24 Abs 1 lit b DevG tatbestandsspezifischen Verfügungskriterien den dem Angeklagten W***** angelasteten Beitragshandlungen an entsprechender Deliktseignung ermangeln sollte.

Daß den Verstößen gegen das Devisengesetz nachfolgende Änderungen im einschlägigen Rechtsbestand (Kundmachungen der Nationalbank; Art 40 bis 45 EWR-Vertrag) im vorliegenden Zusammenhang auf die strafrechtliche Tatbeurteilung ohne entscheidenden Einfluß bleiben, wurde bereits zur analogen Argumentation anderer Nichtigkeitswerber dargetan.

Zu der generalisierenden Behauptung, die Strafbarkeit sämtlicher den Hans Rudolf W***** betreffenden Schuldsprüchen zugrundeliegender Tathandlungen sei (bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz) wegen Verjährung erloschen (gewesen - Z 9 lit b), entbehrt jeder sachlichen Substantiierung, die nach Lage des Falles erfolgversprechend auch nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt auch für das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG (Faktenkomplex H I), hinsichtlich dessen - entgegen der Stellungnahme des Generalprokurators - absolute Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 5 FinStrG nicht in Betracht kommt. Dessen an sich zutreffenden Ausführungen über die faktenbezügliche Aktualität einer absoluten Verjährungsfrist von (nur) zehn Jahren sind nämlich mit dem Hinweis auf § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG zu ergänzen, wonach (auch bei absoluter Verjährung) die Verjährungsfrist nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Dazu bestimmt aber § 208 Abs 1 lit a (iVm § 207 Abs 2) BAO für die konkrete Fallkonstellation verbindlich, daß die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch (hier: hinsichtlich der in Rede stehenden Eingangsabgaben) entstanden ist. Faßbare Anhaltspunkte dafür, daß solcherart ein dem Ablauf des Jahres 1984 vorausgegangener Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung des staatlichen Anspruchs auf Abgabenfestsetzung in Betracht käme (die Verkäufe der dazu tatverfangenen Dukaten setzten am 31.August 1984 ein - H I a), sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die ausdrücklich gegenteilige Urteilsfeststellung, daß nämlich "der Umsatz der geschmuggelten Münzen möglichst rasch, so weit möglich noch am Tage des Einschmuggelns" effektuiert wurde (US 115), findet vielmehr ihrerseits eine entsprechende Stütze in jenen Verfahrensergebnissen, die in die Richtung einer Tatabwicklung unter Zeitdruck weisen (zB eigene Angaben des Hans Rudolf W***** 451/XII).

Inwieweit die in der Beschwerde weiters relevierten Strafverfügungen der Zollämter Innsbruck-Flughafen vom 7.Oktober 1988, Straflistennummer 1/88, bzw Innsbruck-Kiefersfelden vom 28.August 1989, Straflistennummer 481/89, mit jeweils verfahrensfremdem Bezug den hier urteilsgegenständlichen Schuldsprüchen des Angeklagten W***** wegen strafbarer Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz entgegenstehen sollten, ist (zwangsläufig) weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich letztlich mit der gleichfalls ohne jede Spezifizierung aufgestellten Pauschalbehauptung, zwischen den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz liege "tatsächlich Konkurrenz" vor (Z 10).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Rudolf W***** erweist sich demnach als zur Gänze nicht berechtigt.

X. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto P*****:

Mit seiner allein auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte P***** ausschließlich gegen seinen Schuldspruch wegen des Vergehens gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (D II) Feststellungsmängel zu den subjektiven Voraussetzungen sowohl des Grundtatbestandes als auch der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung im wesentlichen mit der Begründung geltend, das angefochtene Urteil erschöpfe sich dazu in einer bloßen Wiederholung der verba legalia aus den §§ 8 Abs 1 bzw 38 Abs 1 lit a FinStrG. Mit diesem Vorbringen wird die Rechtsrüge jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil dabei neben den Feststellungen über den jeweiligen äußeren Niederschlag der für Otto P***** bestimmenden Tatintentionen insbesondere auch jene wesentlichen Urteilspassagen unberücksichtigt bleiben, in denen eingehend und mit detaillierter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse auf die subjektiven Tatkomponenten eingegangen wird (vor allem US 317 ff).

XI. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich L*****:

Über die bereits eingangs erörterte Relevierung des (auf dem Umweg über § 33 Abs 1 FinStrG für wirksam erachteten) temporären Verfolgungshindernisses nach § 55 FinStrG hinaus macht der Angeklagte L***** - allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO - sinngemäß Mangel am Tatbestand nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit der Begründung geltend, die bloße Zurverfügungstellung von Konten mit entsprechender Zeichnungsbefugnis sei ohne konkrete Zweckwidmung nicht als die ihm angelastete strafbare Beteiligung an der über die Firma S***** bewirkten Abgabenhinterziehung faßbar.

Daß auch insoweit nicht von sämtlichen in diesem Punkt wesentlichen tatrichterlichen Konstatierungen ausgegangen wird, ergibt sich aus den entsprechenden Abschnitten der Urteilsgründe (US 148, 320 ff).

XII. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz:

Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz dagegen, daß den nach § 19 Abs 1 lit a FinStrG verhängten Wertersatzstrafen jeweils nur die physisch existent gewesenen Dukatenkontingente unter gleichzeitiger Vernachlässigung ihrer wiederholten Heranziehung zur Deliktsverwirklichung zugrunde gelegt wurden, wodurch die gesetzlichen Intentionen auf Abschöpfung des Deliktsgewinnes unberücksichtigt geblieben seien.

Die behauptete Gesetzwidrigkeit der gerügten Bemessung der über Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, (Siegfried K*****) und Otto P***** verhängten Wertersatzstrafen liegt nicht vor:

Gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Unvollziehbarkeit des Verfalls feststeht. Gemäß § 17 Abs 2 lit a unterliegen dem Verfall die Sachen (samt Umschließungen), hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde. Bei dem hier in Rede stehenden Finanzvergehen des Schmuggels handelt es sich dabei um eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren, worunter (im zollrechtlichen Sinn) bewegliche körperliche Sachen (einschließlich des elektrischen Stroms) zu verstehen sind (§ 4 Abs 2 Z 10 Zollrechts-Durchführungsgesetz). Von dieser strikt objektsbezogenen Ausrichtung der schmuggelspezifischen Begriffsbedeutung der Konterbande ausgehend, trifft es aber im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen zu, daß im Fall - wie hier - erwiesener Identität der bei wiederholten Einzelakten tatverfangenen Objekte nur der Umfang ihrer realen körperlichen Existenz die nach § 17 FinStrG gesetzesgewollte Verfallsdimension bestimmt, weil eben lediglich hinsichtlich dieser Sachen das Finanzvergehen (hier: des Schmuggels) begangen wurde. Nicht anders als ein zu wiederholten Schmuggelfahrten eingesetztes Beförderungsmittel kann auch die tatverfangene Konterbande ausschließlich im Umfang ihrer realen Existenz dem Verfall unterliegen, woraus sich auch zwingend der quantitative Rahmen des Wertersatzes ergibt, der ja nur substituierend an die Stelle des Verfalls treten kann. Diese Rechtskonsequenz bleibt - dem Beschwerdestandpunkt der Staatsanwaltschaft zuwider - auch von § 21 Abs 2 FinStrG unberührt.

Bei der in Rede stehenden Fallkonstellation kann auch nicht davon die Rede sein, daß den gesetzlichen Intentionen zuwider ein (objektsspezifischer) Tatnutzen zum Vorteil der Täter aufrecht bliebe, weil einerseits die für den gesetzlichen Verfallszweck maßgebende körperlich-reale Konterbande vollständig abgeschöpft und andererseits im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) zudem dem Umstand Rechnung getragen wurde, daß der tatplangemäße wirtschaftliche Tätervorteil primär auf die Verkürzung der Umsatzsteuer(-vorauszahlungen) um den dort ausschlaggebenden Gesamtbetrag ausgerichtet war.

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde erster Instanz kommt daher gleichfalls keine Berechtigung zu.

XIII. Zur Rechtsmittelausführung der Haftungsbeteiligten R***** Österreich Aktiengesellschaft:

Der erstgerichtliche Ausspruch "Gemäß § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG haftet die R***** AG für die über Peter H***** nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Geldstrafe von 1.266,721.493 S und die über Peter H***** nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Wertersatzstrafe von 6,320.390 S zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften" beruht dem Grunde nach darauf, daß die R***** Österreich Aktiengesellschaft (im folgenden kurz: R***** AG) unter der damaligen Firmenbezeichnung "G***** Aktiengesellschaft" im hier maßgebenden Tatzeitraum (der einzige) Komplementär der "K***** Co Bank Kommanditgesellschaft" (im folgenden vereinfacht: "K*****-Bank") war, als deren Dienstnehmer der Angeklagte Peter H***** seine hier urteilsgegenständlichen Tathandlungen setzte.

Die Haftungsbeteiligte R***** AG bekämpft das angefochtene Urteil - soweit es sich in diesen Punkten auf das Finanzstrafgesetz stützt - im Schuldspruch des Angeklagten Peter H*****, in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch über die Verhängung von Geld- und Wertersatzstrafen sowie in den die Rechtsmittelwerberin betreffenden Haftungsaussprüchen jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Der Erörterung der einzelnen Anfechtungsargumente ist zunächt voranzustellen, daß die gemäß § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG haftungsbegründenden Tathandlungen des Angeklagten Peter H***** in seiner Beitragstäterschaft zum Finanzvergehen des Schmuggels (K II 1 mit Individualisierungshinweis auf K I 9), sohin in dem als stellvertretender Direktor (und Leiter der Münzabteilung) der K*****-Bank (im Einvernehmen mit den Initiatoren des vorausgegangenen Schmuggels) dolos veranlaßten Ankauf ins Inland eingeschmuggelter Goldmünzen durch dieses Geldinstitut, deren Weiterverkauf und Export an das gleichfalls tatplangemäß eingebundene, in der Schweiz ansässige Unternehmen M***** AG zwecks anschließendem Rückschmuggel nach Österreich bestanden. In der Zeit von Anfang 1985 bis Juli 1986 kam es solcherart (ua) - laut K II 1 a bis c des Urteilsspruchs - innerhalb des Geschäftsbetriebes der K*****-Bank in der vom Angeklagten H***** bestimmten Teilsparte des Münzhandels zum An- und Verkauf von 2,496.300 (zollhängiger) Golddukaten, auf die (schmuggelbedingt nicht entrichtete) Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 316,721.493 S entfielen.

Was zunächst jenen - an den Schluß der Rechtsmittelausführung gestellten - Teil der Urteilsanfechtung durch die Haftungsbeteiligte anlangt, der sich gegen den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten H***** als Basis des primär bekämpften Haftungsausspruchs richtet, so genügt zunächst der Hinweis darauf, daß den vom Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung am 17.November 1994 vorgelegten Frachtpapieren, auf die die Haftungsbeteiligte aus der Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 bzw 5 a StPO Bezug nimmt, aus den bereits zur Verfahrensrüge des Angeklagten R***** dargelegten Erwägungen nicht jene entscheidende Bedeutung zukommt, die auch in diesem Zusammenhang reklamiert wird. Auch hinsichtlich der in §§ 35 Abs 4, 38 Abs 1 FinStrG vermißten Obergrenzen der jeweiligen Geldstrafdrohung ist auf bereits Gesagtes zu verweisen.

Aber auch in Ansehung der über Peter H***** verhängten Wertersatzstrafe liegt die behauptete Nichtigkeit (Z 11) nicht vor, weil bei der Aufteilung des Wertersatzes - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nur auf bekannte Tatbeteiligte Bedacht zu nehmen ist (Dorazil-Harbich E 38 zu § 19 FinStrG). Eine Verpflichtung zur Ausklammerung bestimmter Wertersatzanteile für (nur) potentiell ausforschbare weitere Tatbeteiligte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Was im übrigen spezifisch gegen den die Rechtsmittelwerberin betreffenden Haftungsausspruch vorgebracht wird, erweist sich schon aus der Sicht der umfassend mit der auch dazu erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundenen Berufung als beachtlich, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt sieht, von den durch entsprechende Vorjudikatur gefestigten Grundsätzen zu dem gesetzlich der Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde eröffneten Rahmen abzugehen. Die Systematik der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe ist spezifisch auf Belange der Schuld- und Straffrage ausgerichtet. Aussprüche über die Haftung für Geld- bzw Wertersatzstrafen im Sinne des § 28 FinStrG weisen keine bestimmenden Kriterien mit Strafcharakter auf, die ihre Zuordnung zu dem - wie dargelegt gesetzessystematisch beschränkten - Anwendungsbereich der Nichtigkeitsgründe nahelegen würde. Auch ist ein faßbarer Rechtsnachteil, der dem Haftungsbeteiligten aus den ihm bisher eröffneten Umfang der Urteilsanfechtung erwachsen könnte, nicht einsichtig.

Vorweg richtig ist allerdings, daß § 28 Abs 6 FinStrG die (hier aktuelle) Haftung von Mitgliedern einer Personenvereinigung dahingehend beschränkt, daß diese ausschließlich Wertersätze und diese nur insoweit zum Gegenstand hat, als sie nicht im Vermögen der Personenvereinigung Deckung finden, wobei jedes Mitglied mit seinem privaten Vermögen nur für den Teil des (durch das Vermögen der Personenvereinigung nicht gedeckten) Wertersatzes haftet, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht. Davon ausgehend steht aber der bekämpfte Haftungsausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit er die Haftungsverpflichtung nach dem Finanzstrafgesetz über den Wertersatz hinaus auf die über den Angeklagten H***** verhängte Geldstrafe ausdehnt, sie "zur ungeteilten Hand" der Zahlungsverpflichtung des Angeklagten gleichordnet und im übrigen - wie zutreffend geltend gemacht wird - die nach der Aktenlage gebotene (Beilage II nach S 1125/LXXXI) Fundierung zu einer allfälligen anteiligen Dimensionierung vermissen läßt. Diese hat sich an dem Wert der seinerzeitigen wirtschaftlichen Beteiligung der (damals als "G***** Aktiengesellschaft, Wien" firmierenden) Haftungsbeteiligten R***** an der K***** Co Bank Kommanditgesellschaft im Verhältnis zum Beteiligungswert der Mitgesellschafter (Kommanditisten) zu orientieren, wofür die Rechtsgrundlagen über die Kapitalanteilsermittlung bei der (insoweit an die offene Handelsgesellschaft angelehnten) Kommanditgesellschaft bestimmend sind (§§ 167 f, 120 f HGB; Torggler-Kucsko in Straube**2 Rz 1 und 3 zu § 167 bzw Rz 9 ff zu § 120).

Zwar erweist sich aus den dargelegten Erwägungen die Aufhebung des bekämpften Haftungsausspruchs und eine partielle (auf die Haftung für Wertersatz beschränkte) Verfahrenserneuerung als unvermeidbar, doch liegen die von der Rechtsmittelwerberin darüber hinaus reklamierten Voraussetzungen für eine finale Sachentscheidung in Richtung endgültiger Befreiung von der Haftung gemäß § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG nicht vor:

Zunächst ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß ein Haftungsausspruch nach § 28 FinstrG eine entsprechende Antragstellung des öffentlichen Anklägers zur Voraussetzung hätte. Eine dazu reklamierte "Anklageüberschreitung" läge vielmehr nur dann vor, wenn jene dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tathandlungen, an die sich die bekämpften gesetzlichen Haftungsfolgen knüpfen, vom Anklagevorwurf nicht umfaßt gewesen wären. Davon kann aber im konkreten Fall nicht die Rede sein.

Es trifft auch nicht zu, daß das erstgerichtliche Verständnis der materiellen Haftungsvoraussetzungen nach § 28 Abs 3 und 5 Satz 2 FinStrG mit der Gesetzessystematik der Haftungsregelung nach § 28 FinStrG unvereinbar wäre. In deren Vordergrund steht zunächst die Abgrenzung der Haftung zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften auf der Grundlage des deliktischen Verschuldens von die Haftungspflichtigen repräsentierenden Organen (§ 28 Abs 1 FinStrG) von der bloß subsidiären Ausfallshaftung für Finanzvergehen solcher Vertreter bzw Dienstnehmer von Haftungspflichtigen, deren deliktisches Vorgehen mangels entsprechender Organfunktion für die jeweiligen Haftungspflichtigen nicht unmittelbar repräsentativ ist (Abs 2 und 3 leg cit). Für diese Fälle im Vergleich zu § 28 Abs 1 FinStrG abgeschwächter (privilegierter) Haftung genügt es nach der evidenten Gesetzesintention hinsichtlich von natürlichen Personen verschiedener Haftungspflichtiger bereits, daß wenigstens ein Angehöriger eines mit der Geschäftsführung oder mit deren Überwachung betrauten Organes bzw ein zur Führung der Geschäfte berufenes Mitglied einer Personenvereinigung sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Vertreters oder Dienstnehmers auffallender Sorglosigkeit schuldig machte, vom Finanzvergehen des Vertreters oder Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte, obwohl ihm die Verhinderung zuzumuten war, oder vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung ihm zuzumuten gewesen wäre, aus auffallender Sorglosigkeit nicht wußte (§ 28 Abs 4 FinStrG). Der Kreis jener Personen, deren nicht unmittelbar deliktisches Verschulden in einer der gegebenen Varianten die - wie dargelegt gegenüber § 28 Abs 1 FinStrG privilegierte - Ausfallshaftung nach Abs 2 bzw 3 leg cit begründen kann, wird durch § 28 Abs 5 Satz 2 FinStrG um solche Personen erweitert, denen zwar nicht die Stellung eines Organs bzw geschäftsführenden Mitglieds zukommt, denen aber "für den Gesamtbetrieb oder das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist". Wenn aber schon auffallende Sorglosigkeit bei der Auswahl bzw Überwachung des delinquenten Vertreters bzw Dienstnehmers und die Unterlassung zumutbarer Verhinderung des strafbaren Verhaltens trotz dessen Kenntnis geeignet sind, die Haftungsvariante in der nach § 28 Abs 7 FinStrG reduzierten Form der Ausfallshaftung zu begründen, so trifft dies (selbstverständlich) auch auf Fallkonstellationen zu, in denen der entsprechende Verantwortungsträger anstelle einer der nicht deliktsspezifischen Verschuldensalternativen nach § 28 Abs 4 FinStrG das Finanzvergehen unmittelbar persönlich oder mittelbar durch ihm unterstellte, nicht dolos handelnde Personen verwirklicht. Daß § 28 Abs 5 Satz 2 FinStrG solcherart in bezug auf die Ausfallshaftung den Kreis haftungsauslösender Personen über den im Abs 1 leg cit normierten Rahmen hinaus erweitert, findet in der unterschiedlichen Intensität der beiden gesetzlichen Haftungsvarianten die vermißte sachliche Begründung. Die im Ergebnis reklamierte Gesetzesintention in der Richtung, daß ein etwa bei der Überwachung unterstellter Dienstnehmer auffallend sorgloser Verantwortungsträger haftungsrelevant, im Fall eigenverantwortlicher Deliktsverwirklichung durch entsprechende Anleitung gutgläubiger Mitarbeiter demgegenüber haftungsneutral handeln soll, ist dem in Rede stehenden Regelungskomplex sinnvoll nicht zu unterlegen (so schon zutreffend 9 Os 143/76).

Daß das weiters problematisierte Haftungskriterium der Übertragung der Verantwortung für den Gesamtbetrieb bzw ein deliktsingeriertes Sachgebiet (§ 28 Abs 5 Satz 2 FinStrG) nicht unabdingbar den Wegfall jedweder Genehmigungspflicht bzw übergeordneter Kontrolle voraussetzt, steht durchaus im Einklang mit entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsstellung führend verantwortlicher Organe (zB Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand der AG - § 95 AktienG - bzw analog § 30 j GesmbHG). Das mit der Leitung des Münzhandels der K*****-Bank durch den Angeklagten Peter H***** als Gesamtprokuristen verbundene Maß an Verantwortung fand durch die Geschäftsanbahnung, die Kundenauswahl, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die zur Lieferung der Ware erforderlichen Veranlassungen auch im Außenverhältnis den entsprechenden Niederschlag (US 239 f). Da auch innerhalb einer streng hierarchisch aufgebauten Organisationsstruktur eines Unternehmens bei - vorliegend tatrichterlich bejahter - Reduktion von Kontrollfunktionen auf bloß formale Bedeutung eine vertikale Überwachung der Geschäftsrahmenbedingungen (wie Finanzierung, Exportbewilligung etc) der Übertragung leitender Verantwortung für einen Geschäftsbereich nicht entgegensteht, trifft die (andere wesentliche Urteilspassagen übergehende) Behauptung eines aus US 126 und 346 folgenden entscheidenden Begründungswiderspruchs gleichfalls nicht zu.

Was die aus der Sicht des Art 7 B-VG aufgegriffene Gegenüberstellung des bekämpften Haftungsausspruchs mit der erstgerichtlichen Verneinung einer vergleichbaren Haftung nach § 30 DevG anlangt, so differieren einerseits die jeweils haftungsauslösenden Grunddelikte schon insoweit in einem entsprechende Haftungsunterschiede sachlich rechtfertigendem Ausmaß, als für die Tathandlungen nach § 24 DevG im Gegensatz zum Schmuggel eine Verkürzung fiskalischer Vermögensansprüche nicht begriffsessentiell ist, und eignet sich andererseits eine fallbezogene, nach den hier konkreten Rahmenbedingungen gesetzlich gar nicht zwingende partielle Favorisierung eines haftungsbedrohten Unternehmens nicht für eine auf verfassungsrechtlich bedenkliche sachliche Inkonsequenz ausgerichtete Gesetzeskritik.

Da die leitende Verantwortung des Angeklagten H***** für die Geschäftssparte Münzhandel der K*****-Bank den Ankauf einschlägiger Warenkontingente ebenso miteinschloß, wie der ihm angelastete Handlungskomplex den tatplangemäßen An- und Weiterverkauf geschmuggelter Dukatenbestände, geht auch der Einwand ins Leere, die inkriminierten Aktivitäten fänden in dem übertragenen Verantwortungsbereich keine Deckung. Daß dabei lediglich auf eine nach der Art der Geschäftsakte gewährleistete Zuordenbarkeit abzustellen ist, bedarf keiner näheren Erörterung.

Zum weiters relevierten Erfordernis einer quantitativ angemessenen Abstimmung der Haftung auf den dem Haftungspflichtigen jeweils erwachsenen Tatnutzen genügt für den konkreten Fall der Hinweis darauf, daß die in Rede stehende Beteiligung am Schmuggel das davon konsumierte Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG miteinschloß. Durch den für das Dienstgeberunternehmen dolos realisierten Erwerb der Konterbande erwuchs diesem gemäß § 174 Abs 3 lit a ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes im Umfang der jeweils darauf entfallenen Zollbeträge. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Mißverhältnis zwischen deliktsspezifischem Nutzen und nur vermeintlich unüberschaubarem gesetzlichem Haftungsausmaß ist daher weder im Anlaßfall noch grundsätzlich zu besorgen. Daß sich vorliegend die Haftungbeteiligte von ihrer Ausfallshaftung für - auch zu ihrem Vorteil - nach wie vor unberichtigt aushaftende Eingangsabgaben befreien können sollte, ist weder verfassungsrechtlich noch sonst einsichtig. Auch nach § 30 DevG kommt ein Haftungsentfall für einen Betriebsinhaber wegen in seinem Betrieb begangener Devisenvergehen nicht in Betracht, wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

Als schließlich gleichfalls nicht zielführend erweist sich, was zu der die bekämpfte Haftung betreffenden Verjährungsproblematik vorgebracht wird. Der Haftungsanspruch nach § 28 FinStrG ist nämlich gesetzlich untrennbar mit dem staatlichen Strafanspruch verbunden, der mit der Deliktsverwirklichung entsteht und im Finanzstrafgesetz abschließend geregelt ist. Dementsprechend kann bereits ab diesem Zeitpunkt der nach § 28 FinStrG Haftungspflichtige gemäß § 207 a Abs 2 FinStrG zur Sicherung (der Geldstrafe und) des Wertersatzes mit einstweiliger Verfügung belangt werden. Von einer erst auf die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 159 Abs 1 HGB hinausgeschobenen konstitutiven Rechtserheblichkeit des staatlichen Haftungsanspruches kann daher nicht die Rede sein. Davon ausgehend tritt hier aber vorweg bedeutungsmäßig in den Hintergrund, daß die Eintragung des Erlöschens der K***** Co Bank Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch vom 23.Juli 1987 datiert, gemäß §§ 159 Abs 1, 161 Abs 2 HGB Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in fünf Jahren (ua) nach der Auflösung der Gesellschaft verjähren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt, ferner die Haftungsbeteiligte R***** AG als seinerzeitiger Komplementär der aufgelösten Bankkommanditgesellschaft mit dem hier aktuellen Haftungsaspekt erstmals im Jahre 1994 konfrontiert wurde, und schließlich im konkreten Fall selbst gemäß § 159 Abs 3 HGB der Umstand dem Eintritt der geltend gemachten Verjährung entgegenstünde, daß der Haftungsanspruch gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung ihrer Auflösung fällig wird, weil nach dieser Gesetzesbestimmung der Fristenlauf erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit beginnt.

Auf der Basis dazu gesicherter Vorjudikatur hält der Oberste Gerichtshof schließlich auch daran fest, daß § 31 Abs 6 FinStrG lediglich die verjährungsspezifische Abhängigkeit des Haftungsanspruchs vom jeweils haftungsauslösenden Strafausspruch, nicht aber die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte eigenständige Verjährbarkeit normiert.

Soweit sich die Berufung der Haftungsbeteiligten R***** AG gegen die Höhe der über Peter H***** verhängten Geld- und Wertersatzstrafen richtet, ist sie auf die entsprechenden Ausführungen zur Berufung dieses Angeklagten zu verweisen. Das weitere Berufungsbegehren in Richtung einer "angemessenen" Haftungsreduktion findet im Gesetz keine Deckung.

XIV. Zu den Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L*****:

Das Schöffengericht verurteilte (hinsichtlich der Angeklagten R*****, J*****, H*****, W***** und P***** unter Vorhaftanrechung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB und § 23 Abs 4 lit a FinStrG) die nachangeführten Angeklagten unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG sowie des § 28 Abs 1 StGB zu folgenden Strafen:

Hans Dieter R*****: gemäß §§ 38 Abs 1; 15 Abs 2; 20 FinStrG (gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf eine zollamtliche Strafverfügung) zu einer Geldstrafe von 1.839,800.272 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit elf Monaten und fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

gemäß §§ 24, 25 und 32 Abs 1 DevG zu drei Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 4.575,011.400 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 8,739.877 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monaten und zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 734,330.878 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Ernst J***** (unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juni 1990, GZ 3 b E Vr 12.216/89-14):

gemäß § 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1.772,213.728 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 4.597,181.206 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 und 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 9,879.843 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 947,808.167 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Peter H*****: gemäß §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1.266,721.493 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu drei Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 4.762,083.450 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 und 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 6,320.390 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 414,956.662 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Josef M***** (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB bzw § 21 Abs 3 FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1988, GZ 12 c Vr 8808/86-55): gemäß §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1.272,651.933 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 4.597,181.206 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 und 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 9,879.843 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 947,808.167 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Walter S*****: gemäß §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe von 409,295.276 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 1.140,525.606 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 und 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 1,031.059 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 190,087.601 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Hans Rudolf W***** (unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf zwei zollamtliche Strafverfügungen):

gemäß §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe 1.078,518.249 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 3.289,678.400 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 6,216.581 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 400,887.278 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

Otto P***** (unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf ein finanzstrafbehördliches Erkenntnis):

gemäß §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2, 20 FinStrG zu einer Geldstrafe von 355,159.365 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten;

gemäß §§ 24, 25, 32 Abs 1 DevG zu drei Monaten Freiheitsstrafe;

gemäß §§ 19 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 und 2 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 2,462.529 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe;

gemäß §§ 29 Abs 2, 32 Abs 1 DevG zu einer Verfallsersatzstrafe von 1,180.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe;

Erich L***** (unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf ein finanzstrafbehördliches Erkenntnis):

gemäß § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,412.750 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.

Diese Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.

Hans Dieter R*****, bei dem die führende Beteiligung an mehreren, durch geraume Zeit fortgesetzten Tathandlungen, der "beispielslose Umfang" seiner reiflich überlegten, "ausgeklügelt" geplanten deliktischen Tätigkeit zur systematisch kriminellen Geldbeschaffung unter Schädigung der Allgemeinheit als erschwerend, die strafgerichtliche Unbescholtenheit hingegen als mildernd gewertet wurden, strebt eine Herabsetzung sämtlicher nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz verhängten Strafen sowie (soweit gesetzlich zulässig) deren bedingte oder zumindest teilbedingte Nachsicht im wesentlichen mit der Begründung an, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, zu dem das inkriminierte Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden sei, der seit den Tathandlungen verstrichene, von zwischenzeitigem Wohlverhalten gekennzeichnete lange Zeitraum und der mit seiner Verfahrenseinlassung verbundene Beitrag zur Wahrheitsfindung seien ebensowenig sachgerecht berücksichtigt worden, wie seine aus der Sicht des § 23 Abs 3 FinStrG zu beachtende reduzierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, während andererseits die ihm angelasteten Erschwerungsgründe lediglich deliktsimmanente Bedeutung hätten.

Ernst J*****, bei dem das Erstgericht von denselben Strafzumessungsgründen wie beim Angeklagten R***** ausging, begründet seine analogen Berufungsanträge mit dem Hinweis auf sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO und den beträchtlichen Zeitraum ungetrübten Wohlverhaltens seit der Tat.

Peter H*****, dem das Erstgericht - im übrigen auf der Basis der bereits erörterten Strafzumessungsgründe - zudem die Verantwortung für einen besonders wichtigen Teilbereich des Tatkonzeptes als erschwerend anlastete, verweist zu seinen Berufungsanträgen auf Reduktion und zumindest teilbedingte Nachsicht der über ihn verhängten Strafen auf das lange zeitliche Zurückliegen seiner Tathandlungen, sein menschliches und wirtschaftliches Engagement für Behinderte, das nach seiner Auffassung durch die zwischenzeitig geänderte Rechtslage auf dem Devisensektor entschärfte Strafbedürfnis und den durch die ca einjährige Untersuchungshaft erlittenen Freiheitsentzug als bisher nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigte Milderungsfaktoren.

Josef M***** strebt eine Herabsetzung der über ihn (nach Maßgabe zu R***** und J***** analoger Strafzumessungsgründe) verhängten Strafen im wesentlichen mit der Begründung an, seine Beteiligung am Schmuggel und an den Devisenvergehen sei von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen, während sein Wohlverhalten seit 1986 und die im Zusammenhang mit seiner Vorverurteilung erlittenen Vollzugserfahrungen zu seinen Gunsten ausschlügen.

Walter S***** macht gegen die ihn betreffenden analogen erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen mit dem Ziel einer Strafreduktion unter Anwendung des § 26 FinStrG schwerpunktmäßig geltend, sich ab dem Jahresende 1983 freiwillig weiterer Deliktsverwirklichung enthalten zu haben und durch die über ihn verhängten Strafen im Vergleich zu als Haupttäter anzusehenden Mitverurteilten unverhältnismäßig stark belastet zu sein, dies insbesondere mit Rücksicht auf seine untergeordnete Tatbeteiligung durch das Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten mit einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Finanzstrafgesetz und durch die gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebene, in seinem Fall vermeintlich entbehrliche Geldstrafe nach dem Devisengesetz.

Hans Rudolf W*****, bei dem das Erstgericht über die bereits beim Angeklagten R***** erörterten Strafzumessungsgründe hinaus die Bedeutung als "Mittelsperson" für die Verwirklichung des Tatkonzepts als erschwerend, sein Teilgeständnis von großem Wert für die Wahrheitsfindung hingegen als mildernd wertete, stützt seine Anträge auf Herabsetzung bzw bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Strafen auf die Einwände, seine bisherige Unbescholtenheit, sein reumütiges und der Wahrheitsfindung zuträgliches Geständnis hätten ebenso wie der lange Zeitraum seines Wohlverhaltens seit der Tat eine für ihn günstigere Tatgewichtung gerechtfertigt. Wegen bloß untergeordneter Beitragstäterschaft zu den Devisenvergehen wäre die über ihn verhängte Geldstrafe nach dem Devisengesetz entbehrlich. Dazu komme eine infolge partieller Nichtberücksichtigung anderer Tatbeteiligter unterlaufene Überhöhung des ihm angelasteten Wertersatzanteils.

Otto P*****, bei dem von den schon für den Angeklagten W***** ausschlaggebenden Strafzumessungsgründen lediglich der Erschwerungsgrund einer besonderen Bedeutung seiner Beteiligung für die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes entfiel, strebt eine Herabsetzung bzw zumindest teilbedingte Nachsicht der über ihn nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen an, weil einerseits die bloße Randbedeutung seiner Beteiligungshandlungen innerhalb der komplexen Deliktsverwirklichung, andererseits auch übersehen worden sei, daß eine tatbedingte "Schädigung der Allgemeinheit" keine außergewöhnliche Deliktsfolge darstelle, während er als bloß in untergeordneter Rolle Mitwirkender nicht in der Lage gewesen sei, die vom Erstgericht hervorgehobene Perfektion des "Systems krimineller Geldbeschaffung" zu erfassen.

Erich L***** schließlich, bei dem seine (wenn auch untergeordnete) Tatbeteiligung an der nahezu perfekt-systematischen Geldbeschaffung unter Schädigung der Allgemeinheit als erschwerend, sein Geständnis "am Ende eines sehr belastenden Beweisverfahrens", der bisher ordentliche Lebenswandel und seine untergeordnete Beteiligung als mildernd gewertet wurden, strebt eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe unter die Viertelgrenze der gesetzlichen Strafdrohung und die Anwendung des § 26 FinStrG mit dem Hinweis darauf an, daß seine finanziellen Schwierigkeiten der Grund für seine kriminelle Einlassungsbereitschaft gewesen seien, er durch seine Selbstanzeige schon im Frühstadium des Verfahrens zur Wahrheitsfindung beigetragen und durch die außerhalb seiner Person gelegenen Gründe für die lange Verfahrensdauer eine unverschuldete zusätzliche Belastung zu tragen habe. Zudem stünde das ihm auferlegte Strafausmaß in einem sachlich nicht gerechtfertigten (Miß )Verhältnis zur Ahndung der Tathandlungen der Angeklagten W*****, K***** und P***** in bezug auf deren "persönliche Steuern".

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Wirtschaftskriminalität weist schon an sich regelmäßig mit entsprechend kapitaler Schadensdimension, Raffinesse der Tatplanung, organisierter Perfektion und kompromißloser Konsequenz bei der Umsetzung des deliktischen Konzeptes samt kalkulierter Minimierung der jeweiligen Abwehrmöglichkeiten eine Reihe von Kriterien auf, die nach dem Gesetz (§ 32 StGB bzw § 23 FinStrG) die für die Strafbemessung primär bestimmende Täterschuld entscheidend aggravieren. Was hier den urteilsgegenständlichen Schuldsprüchen an Tatkomplexen zugrunde liegt, nimmt selbst im Rahmen kapitaler Wirtschaftsdelinquenz eine aus der Sicht sowohl des Schädigungsausmaßes als auch der fundierten Tatkonzeption, -anbahnung sowie langfristig beharrlicher -ausführung eine Ausnahmestellung ein, deren Gewichtung die Maßstäbe bisheriger krimineller Erfahrungen im Inland sprengt. Handelt es sich doch im konkreten Fall um eine deliktische Größenordnung, der zumindest hinsichtlich der Hauptbeteiligten (R*****, J*****, H*****, M***** und W*****) - durchaus im Sinne der erstgerichtlichen Erwägungen - für den Tatzeitraum bereits volkswirtschaftliche Relevanz zukam. Gerade in einer Kriminalitätssparte, deren Entwicklung mit der wachsenden Intensivierung grenzüberschreitender Kontakte und der modernen Erweiterung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Kommunikationsmöglichkeiten zusammenhängt, für die weiters ein empfindlicher gesellschaftlicher (ökonomischer und ethisch-moralischer) Störwert ebenso typisch ist, wie eine sorgfältige Riskenkalkulation auf der Täterseite, steht die Bedeutung der strafrechtlichen Sanktion als aktueller Unwertsindikator insbesonders dann im Vordergrund, wenn - wie hier - die Ausführungsmodalitäten eine Täterbereitschaft zu exzessiver Destabilisierung erkennen lassen.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erweisen sich aber die in erster Instanz ausgesprochenen Strafen weder jeweils tat- und täterbezogen, noch im Verhältnis zueinander als überhöht. Soweit teilweise geltend gemacht wird, daß die Diskrepanz der Täterschuld einzelner Beteiligter in den jeweiligen Sanktionsaussprüchen bloß verzerrten Niederschlag finde, so beruht dies nicht auf einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung der betreffenden Rechtsmittelwerber, sondern auf dem Wesen gesetzlicher Strafobergrenzen, deren Überschreitung selbstverständlich auch dann nicht zulässig ist, wenn in Extremfällen entsprechender Tatbestandsverwirklichung die Täterschuld ein bereits die Höchststrafe rechtfertigendes Maß (weit) übersteigt. Angesichts des bei allen Angeklagten exzeptionellen Tatgewichtes tritt all das, was von den Berufungswerbern zur Bewertung einzelner Strafzumessungsgründe vorgebracht wird, bedeutungsmäßig völlig in den Hintergrund. Sinngemäßes gilt aber auch für die Hinweise einzelner Berufungswerber (H*****, M*****) auf ihre Hafterfahrungen nach der Tat, denen schon infolge der bereits dargelegten allgemeinen (täterunabhängigen) Straferfordernisse ebenso keine Erheblichkeit zukommt, wie jenen Aspekten, die der Angeklagte R***** mit Bezugnahme auf § 23 Abs 3 FinStrG aus seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abzuleiten sucht.

Jener Sonderkonstellation, die der Angeklagte Erich L***** unter Hinweis auf den im Vergleich zu den Mitangeklagten reduzierten Umfang des von ihm (mit-)zuverantwortenden Verkürzungsbetrages für sich in Anspruch nimmt, trägt das Ausmaß der in erster Instanz über ihn verhängten Strafe ohnedies sachgerecht Rechnung. Da auch dieser Angeklagte nach den Verfahrensergebnissen seine Bereitschaft zu einer darüber hinausgehenden Deliktsbeteiligung allein von der Zuwendung eines für ihn höheren Anteils am Tatertrag abhängig machte (US 321 iVm 479/XII), von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten weniger gleichgültigen Einstellung als jener der Hauptbeteiligten solcherart nicht die Rede sein kann, lassen sich die mit den Tathandlungen auch des Angeklagten L***** verbundenen präventiven Straferfordernisse nicht aus dem Kontext mit dem professionell realisierten Abgabenverkürzungssystem lösen, an dem sich Erich L***** (wenn auch nur vorübergehend) beteiligte. So gesehen hat das Erstgericht aber auch in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht zutreffend verneint.

XV. Zur Beschwerde des Angeklagten J***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß:

Zugleich mit dem Urteil faßte das Erstgericht gemäß § 55 Abs 1 StGB (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) den Beschluß auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juni 1990, GZ 3 b E Vr 12.216/89-14, gewährten bedingten Nachsicht der dort über Ernst J***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (Schadenshöhe: 160.000 S) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Auch der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten, in der er im wesentlichen eine aus der Sicht der jeweils betroffenen Rechtsgüter differenzierte Deliktsstruktur und das vor dem Hintergrund der hier abgeurteilten Taten unerhebliche Gewicht der Vortat geltend macht, kommt keine Berechtigung zu. Im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen wäre bei gemeinsamer Aburteilung der in Rede stehenden Tathandlungen eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen.

XVI. Zur Berufung der Haftungsbeteiligten H.D.R***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Im Anschluß an das auf § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG gestützte, die R***** AG betreffende Haftungserkenntnis enthält das angefochtene Urteil weiters die Aussprüche "ebenso haftet die Hans Dieter R***** Ges.m.b.H. für die über Hans Dieter R***** nach dem FinStrG verhängte Geldstrafe von 1.839,800.272 S und die über Hans Dieter R***** nach dem FinStrG verhängte Wertersatzstrafe von 8,739.877 S zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften" bzw "Gemäß § 30 DevG haftet die Hans Dieter R***** GesmbH für die über Hans Dieter R***** nach dem DevG verhängte Geldstrafe von 4.575,011.400 S und die über Hans Dieter R***** nach dem DevG verhängte Wertersatzstrafe von 734,330.878 S zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten Person" (US 73).

Der dagegen gerichteten Berufung der Haftungsbeteiligten H.D.R***** GmbH kommt Berechtigung zu.

Hinsichtlich der rechtlichen Haftungsgrundlagen nach dem Finanzstrafgesetz ist zunächst davon auszugehen, daß es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung um eine Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, deren Geschäftsführer Organstellung zukommt (§ 15 GesmbHG). Damit hat sich aber die in Rede stehende Haftungsproblematik nicht - wie vom Erstgericht angenommen - nach § 28 Abs 3 FinStrG, vielmehr nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung zu orientieren, weil nach den Urteilsgründen Organhandlungen des Angeklagten R***** als Geschäftsführer der H.D.R***** GmbH haftungsauslösend wirkten. Nach § 28 Abs 1 FinStrG haften aber (ua) juristische Personen für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabenpflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der juristischen Person begangen hat.

Davon ausgehend ist aber die Berufungswerberin im Recht, wenn sie - wenngleich auf der Basis der in diesem Punkt gar nicht aktuellen Haftungsregelung nach § 28 Abs 3 FinStrG - sinngemäß das Fehlen zureichender Begründung dafür geltend macht, daß Hans Dieter R***** die seinen Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz zugrundeliegenden Tathandlungen im Rahmen seines Wirkens für die H.D.R***** GmbH begangen hat, dies umso mehr als hinsichtlich des von ihm für dieses Unternehmen realisierten Geschäftsteilkomplexes mit Freispruch vorgegangen worden sei (US 76, 82, 500). Da jene Tatsachengrundlagen, die für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte R***** die ihm angelasteten Finanzvergehen in Ausübung seiner Organfunktion für die H.D.R***** GmbH hinsichtlich deren Abgabenpflicht oder Abgabenabfuhrpflicht bzw aus der Sicht des § 30 DevG dementsprechend "im Betrieb" (der H.D.R***** GmbH) begangen hat, der Urteilsbegründung tatsächlich nicht zu entnehmen sind, erweist sich eine Kassierung auch dieser Haftungsaussprüche und eine entsprechende Verfahrenserneuerung als unvermeidbar. In deren Rahmen wird zu beachten sein, daß schon angesichts der Hans Dieter R***** seitens der M***** AG erteilten speziellen Vollmachten (ua US 125, 198) die Entfaltung der inkriminierte Aktivitäten des Angeklagten während der von der H.D.R***** GmbH bezahlten Arbeitszeit für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme darstellt, daß Hans Dieter R***** dabei rechtlich faßbar für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig war.

XVII. Zu den Berufungen der Privatbeteiligten Bankhaus K***** Co AG und Bank A***** Aktiengesellschaft:

Sowohl das Bankhaus K***** Co AG als auch die Bank A***** Aktiengesellschaft haben sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Inhaltlich der Urteilsgründe hat das Erstgericht selbst erkannt, daß das versehentliche Unterbleiben darauf abstellender Aussprüche der Strafprozeßordnung widerspricht.

In Stattgebung der dagegen gerichteten Berufungen beider Privatbeteiligten waren die - bei der gegebenen Sachlage allein möglichen - Verweisungen auf den Zivilrechtsweg nachzuholen.

Aus den dargelegten Erwägungen waren daher die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verwerfen, den durchwegs unbegründeten Berufungen der Angeklagten war nicht Folge zu geben und im übrigen spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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