§ 14 Zu den §§ 69 und 70 AVG
§ 14 Zu den §§ 69 und 70 AVG — DVG
§ 14 Zu den §§ 69 und 70 AVG — DVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
Inkrafttretungsdatum
11. Juli 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12105327
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.