JudikaturJustiz11Os77/07v

11Os77/07v – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, verletzt insoweit, als sie im Strafausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vom mündlich verkündeten Urteil abweicht, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 458 Abs 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm §§ 260 Abs 1 Z 3, 447 StPO.

Der in der bezeichneten Ausfertigung enthaltene Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie das darauf gegründete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2007 (AZ 21 Bl 25/07w = ON 34 des Strafaktes) werden aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck die neuerliche schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils vom 11. Oktober 2006 aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, wurde Johann H***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen) Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen á 150 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (S 221 iVm dem nicht einjournalisierten, teilweise handschriftlichen, mit „Hauptverhandlung" titulierten Vermerk). Das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Berufung bekämpft. Abweichend von dem (das Erstgericht bindenden) mündlich verkündeten Urteilsspruch ist in der schriftlichen Urteilsausfertigung das Ausmaß der verhängten Geldstrafe mit 70 Tagessätzen (á 150 EUR) und jenes der Ersatzfreiheitsstrafe mit 35 Tagen angeführt (S 231). Diese Abweichungen wurden in der Folge weder durch Urteilsangleichung beseitigt, noch in den Rechtsmittelausführungen (ON 29, 30) und auch nicht vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht aufgegriffen, welches mit Urteil vom 30. März 2007, AZ 21 Bl 25/07w (ON 34 des Strafaktes) den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten keine Folge gab (S 268).

Die schriftliche Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Innsbruck steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 458 Abs 1 StPO ist nach Schluss der Verhandlung das Urteil zu fällen, samt den wesentlichen Gründen vom Richter zu verkünden und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll (über die Hauptverhandlung) einzuverleiben oder beizulegen.

Gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO - welche Bestimmung gemäß § 447 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist - muss die Urteilsausfertigung das Erkenntnis des Gerichts(hofes) über die Schuldfrage enthalten, und zwar im Fall eines Strafurteils mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten. Zufolge des § 260 Abs 1 Z 3 StPO muss das schuldig sprechende Erkenntnis - bei sonstiger Nichtigkeit - aussprechen, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist. Da im vorliegenden Fall die schriftliche Ausfertigung des Urteiles des Bezirksgerichtes Innsbruck vom mündlich verkündeten Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe abweicht, wurde das Gesetz in den bezeichneten Bestimmungen verletzt. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die dem Bezirksgericht unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen. Weil eine (bloße) Urteilsangleichung, die auch die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO des Urteils betreffen kann, nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (vgl 15 Os 61/97 mwN; Danek WK-StPO § 270 Rz 56 f; Fabrizy StPO9 § 270 Rz 13), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung der Gesetzesverletzung, die dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen. Der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie das darauf gegründete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2007 (AZ 21 Bl 25/07w = ON 34 des Strafaktes) waren daher aufzuheben und dem Bezirksgericht Innsbruck die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich mündlich verkündeten Urteils vom 11. Oktober 2006 aufzutragen.

Rechtssätze
6