Spruch Die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, verletzt insoweit, als sie im Strafausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vom mündlich verkündeten Urteil abweicht, das Gesetz in den Bestimmungen der §§…
Text Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, wurde Johann H***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen) Geldstrafe in der Höhe v…
Rechtliche Beurteilung Nach § 458 Abs 1 StPO ist nach Schluss der Verhandlung das Urteil zu fällen, samt den wesentlichen Gründen vom Richter zu verkünden und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll (über die Hauptverhandlung) einzuverleiben oder beizulegen. Gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO - welche Bestimmung gemäß § 447 StPO …