RS0098973 – OGH Rechtssatz
RS0098973 – OGH Rechtssatz
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Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Punkte berührt wurde, bis zur meritorischen Rechtsmittelentscheidung (auch wenn die Akten bereits dem Rechtsmittelgericht vorlagen) vorgenommen werden.