JudikaturJustizRS0098973

RS0098973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2020

Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Punkte berührt wurde, bis zur meritorischen Rechtsmittelentscheidung (auch wenn die Akten bereits dem Rechtsmittelgericht vorlagen) vorgenommen werden.

Entscheidungen
26