JudikaturJustizRS0098498

RS0098498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2007

Wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Schuldspruch wegen § 287 StGB in Bezug auf die §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB beurkundet, während mündlich ein Schuldspruch wegen §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB verkündet wurde, und ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden, so hebt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausgefertigte Urteil auf und trägt dem Erstgericht Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung auf.

Entscheidungen
4