RS0096673 – OGH Rechtssatz
RS0096673 – OGH Rechtssatz
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Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits die Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der unrichtigen Urteilsausfertigung über das Rechtsmittel entschieden hat. Berichtigung ist in diesem Falle nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes möglich.