JudikaturJustiz11Os75/96

11Os75/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Josef Wolfgang Kl***** und einen anderen wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen (gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) der Angeklagten Ing.Josef Wolfgang Kl***** und Ing.Rudolf Ho***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.Oktober 1995, GZ 29 Vr 1980/91-111, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Vertreterin der Privatbeteiligten, Fa. E***** GesmbH, Dr.Buder-Steinhoff, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr.Pramer und Dr.Baumann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Ing.Rudolf Ho***** gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Der Berufung des Angeklagten Ing.Kl***** wird nicht Folge gegeben.

Den Berufungen gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird dahin Folge gegeben, daß die Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig sind, an die Privatbeteiligte, Fa.E***** GesmbH Schwertberg folgende Beträge zu bezahlen, und zwar:

a) Ing.Josef Wolfgang Kl***** und Ing.Rudolf Ho***** zur ungeteilten Hand 183.522,50 S samt 4 % Zinsen ab 6.Oktober 1995,

b) Ing.Rudolf Ho***** außerdem 444.287 S samt 4 % Zinsen ab 6.Oktober 1995.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing.Josef Wolfgang Kl***** und Ing.Rudolf Ho***** des - zum Teil im Versuchsstadium (§ 15 StGB) verbliebenen sowie von Letztgenanntem teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen - Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I und II), Ing.Rudolf Ho***** überdies des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (III), schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Linz und andernorts

(I) als entscheidungsbefugte Organe der E***** GesmbH Schwertberg, nämlich Ing.Josef Wolfgang Kl***** als Leiter des Referats der Sparte Elektro, Ing.Rudolf Ho***** als Leiter des Einkaufs, die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen ihrer Machtgeberin zu verfügen bzw diese zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt bzw zuzufügen versucht, indem sie von Verfügungsberechtigten der mit Lieferaufträgen bedachten Firmen Zahlungen forderten bzw annahmen, die für nicht im Interesse der Firma gelegene Zwecke verwendet wurden bzw verwendet werden sollten; und zwar:

(1) im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter am 16.Juni 1988 durch Forderung der Überweisung des Realisats der von der Firma N***** GesmbH nach Maßgabe von Preisreduktionen für die Lieferung von Wegaufnehmern erstellten Gutschriften über 83.401 DM auf ein Privatkonto des Ing.Josef Wolfgang Kl*****;

(2) Ing.Rudolf Ho***** (allein) durch Entgegennahme von Provisionen für Lieferaufträge an die Firma V***** im Zeitraum Februar bis Juni 1989 im Gesamtbetrag von 444.287 S;

(3) Ing.Josef Wolfgang Kl***** (allein) im Zeitraum vom 29.August 1989 bis Juli 1990 durch Entgegennahme von Provisionen in der Höhe von insgesamt 183.522,50 S für die Monate Juli 1989 bis Juli 1990 sowie durch Forderung einer Provision in der Höhe von 27.056,63 S für August 1990 von der Firma Kel***** GesmbH im Zusammenhang mit Aufträgen zur Lieferung von Heizbändern, zu welchen Taten Ing.Rudolf Ho***** durch Anfertigung von Scheinrechnungen und Bereitstellen einer Zahlstelle beigetragen hat;

(II) Ing.Rudolf Ho***** zur Ausführung von Untreuehandlungen des abgesondert verfolgten Walter Johann St***** beigetragen, indem er im Wissen, daß dieser als Einkaufsleiter der Firma W***** GesmbH seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungsmacht durch Entgegennahme von Provisionen von Zulieferfirmen im Zusammenhang mit an diese erteilten Aufträgen mißbraucht und dadurch seiner Machtgeberin einen Vermögensschaden zufügt, Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen an die jeweilige Zulieferfirma übermittelte und auf diese Weise den Provisionsfluß ermöglichte:

(a) am 4.September 1989 an die Firma G***** eine solche über 308.242,80 S;

(b) am 21.September 1989 an die Firma Hu***** eine solche über 92.014,60 S;

(III) Ing.Rudolf Ho***** im Juni 1989 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den geschäftsführenden Gesellschafter der Firma I***** GesmbH Co KG, Ing.Ewald I*****, durch die Vortäuschung, sich im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen der Firma E***** GesmbH Schwertberg als deren Einkaufsleiter (weiterhin) nutzbringend zu verwenden, zur Zahlung eines Entgeltes von 60.000 S an ihn, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche das betreffende Unternehmen an seinem Vermögen im angeführten Betrag schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die beiden Angeklagten mit - getrennt ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden, wobei der Angeklagte Ing.Kl***** die Gründe der Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, während der Angeklagte Ing.Ho***** jene der Z 3, 5 a, 9 lit a und 10 der angeführten Gesetzesstelle ins Treffen führt; indes beide zu Unrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing.Kl*****:

Zum Schuldspruch I/1 (Faktum "N*****"):

Der Schöffensenat ging im wesentlichen davon aus, daß die beiden Angeklagten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 31.Dezember 1987 übereinkamen, ihre Befugnis als Machthaber der Firma E***** GesmbH (kurz: Firma E*****) zum Schaden des Unternehmens zu mißbrauchen. Sie beschlossen, den - aus Anlaß der mit Vertretern der langjährigen (deutschen) Zulieferfirma N***** GesmbH für das Jahr 1988 ausgehandelten Preisreduktion von etwa 5 % gegenüber der Kalkulation des Jahres 1987 für Produktionsmaterialien (Wegaufnehmer: Heizbänder und Meßgeräte) bereits dolos vereinbarten - Verrechnungsmodus, nämlich Fakturierung zu den (teureren) Vorjahrspreisen (1987) in den ersten Monaten des Jahres 1988 und Rückvergütung der Differenz in Form von Gutschriften zugunsten der Firma E*****, dadurch pflichtwidrig zum eigenen Vorteil zu nützen, daß das Realisat aus diesen Gutschriften nicht zugunsten der Machtgeberin verwendet, sondern auf ein deren Verfügungsmacht entzogenes Privatkonto fließen sollte. Zur Erreichung dieses Zieles forderte der Angeklagte Ing.Kl***** am 16.Juni 1988 seine Geschäftspartner - den Vertriebsleiter der Firma N*****, Johannes Martin O*****, sowie den Betreuer österreichischer Abnehmer von Produkten dieses Unternehmens, Heinz B***** - anläßlich der Überreichung der Gutschriften für die Monate Jänner 1988 bis April 1988 über insgesamt 83.401 DM im Sinne der vorangegangenen Absprache mit Ing.Ho***** unter Rückgabe der Gutschriften auf, "sich wegen der Überweisung auf ein Privatkonto etwas einfallen zu lassen", wobei er darauf verwies, seitens des genannten Mitangeklagten "Rückendeckung" zu haben. Johannes Martin O***** weigerte sich jedoch sowohl an diesem Tag, als auch anläßlich eines später fernmündlich vom Beschwerdeführer an ihn (gleichfalls im dolosen Einvernehmen mit dem Mitangeklagten Ing.Ho*****) herangetragenen Aufforderung, diesem Ansinnen nachzukommen. Der vom Vorsatz beider Beschwerdeführer erfaßte Schadenseintritt im Bereich der Machtgeberin unterblieb nur, weil die in Rede stehenden Gutschriften bei der Firma E***** am 26. September 1988 im Postweg einlangten und dem Erlöskonto des Unternehmens gutgeschrieben wurden (US 10 ff).

Mit der Behauptung des Fehlens ausreichender Beweisgrundlagen für die erstrichterlichen Annahmen über das Vorliegen von Absprachen mit Johannes Martin O***** einerseits bzw mit seinem Komplizen Ing.Ho***** andererseits über die in der Folge gewählte Art der Verrechnung der vereinbarten Preisreduktionen vermag der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nicht darzulegen.

Wenngleich der Zeuge Johannes Martin O***** das Zustandekommen der festgestellten Vereinbarung mit dem Angeklagten Ing.Kl***** weder im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Amtsgericht Esslingen (215 ff/II) noch in der Hauptverhandlung (375 ff/VIII) erwähnte, übersieht der Nichtigkeitswerber, daß zunächst die Frage der datumsmäßigen Einordnung der Abreden keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft. Vielmehr kommt es auf die festgestellte, dem (wann immer gefaßten) Tatplan der beiden Angeklagten entsprechende, unmittelbar bevorstehende dolose Benachteiligung der Machtgeberin durch die beabsichtigte mißbräuchliche Verwendung der in den Gutschriften genannten Beträge anläßlich der Präsentation derselben am 16.Juni 1988 an. Diese Annahme hat das Erstgericht aber in ihrem wesentlichen Kern überprüfbar nicht nur auf die mängelfrei gewürdigte Aussage des Zeugen O*****, sondern denklogisch auf eine Reihe anderer Verfahrensresultate gestützt (US 26 ff). Dazu zählt vor allem der äußere Geschehensablauf, nämlich das Einlangen der gesammelten Gutschriften (erst) im September 1988 bei der Machtgeberin (in ON 42/II = 405 ff/VIII), die Kalkulation für Lieferungen zwischen Jänner und April 1988 zu den vor dem (seitens der Firma E***** angenommenen und ab Mai 1988 auch tatsächlich verrechneten) Anbot der Firma N***** vom 6.November 1987 geltenden (höheren) Preisen, sowie das durch die Aussagen der Zeuginnen Marianne Ker***** (337 ff/VIII), Irene Sch***** (229 ff/VIII) und Marianne Hof***** (168 ff, insbesondere 175 f/III) untermauerte Fehlen buchhalterischer Hinweise oder aktenkundiger Informationen über das Vorhandensein derartiger Gutschriften bzw über den gewählten Verrechnungsmodus im Bereich der Firma E*****. Ausgehend von diesen Prämissen steht die in der Mängelrüge bekämpfte Schlußfolgerung auf die Datierung der in Rede stehenden pflichtwidrigen Absprachen mit einem Zeitpunkt vor Anfang 1988 - auch in Anbetracht des vom Erstgericht denkrichtig verwerteten Umstandes der Zugrundelegung eines (jeweils) den Zeitraum vom 1.April bis 31.März (des Folgejahres) umfassenden Wirtschaftsjahres im Rechenwerk der Firma E***** (US 12) - mit den Verfahrensergebnissen durchaus im Einklang. Davon, daß bei der tatrichterlichen Würdigung der Gesamtheit der wesentlichen Beweisresultate entscheidende, für den Beschwerdeführer günstigere Aspekte unberücksichtigt geblieben wären, kann mithin keine Rede sein.

Soweit der Nichtigkeitswerber (auch aus rechtlicher Sicht - insoweit sachlich Z 9 lit a) dem im Urteil mehrfach erörterten schriftlichen Anbot der Firma N***** vom 6.November 1987 (US 11 f, 27, 30 f) mit der Behauptung von Feststellungsmängeln in bezug auf die Annahme dieses Offerts seitens der Firma E***** die Qualität einer rechnerisch feststellbaren Position im Wirtschaftsvermögen der Machtgeberin abspricht, geht sein Einwand ins Leere. Denn er übergeht

Die weiteren Beschwerdeargumente zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich in spekulativen Überlegungen unter isolierter Betrachtung einzelner Formulierungen sowie unter Vernachlässigung der tatrichterlichen Erwägungen über die Rechtswirksamkeit der Preisabsprache bzw in hypothetischen Erörterungen möglicher Kontrollmechanismen und somit in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen formelle Nichtigkeit bewirkenden Begründungsfehler dartun zu können.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 9 lit b) erweist sich als nicht stichhältig. Die im Ergebnis auf das Vorliegen eines Feststellungsmangels hinsichtlich des Kriteriums der Ausführungsnähe des den Angeklagten angelasteten Deliktsversuches hinauslaufenden Einwände, mit welchen Konstatierungen in bezug auf das angebliche Erfordernis "flankierender Maßnahmen", wie "Stornos der Gutschriften, des reduzierten Anbotes", bzw die "Schaffung von Bankverbindungen und dergleichen" reklamiert werden, gehen erneut von urteilsfremden Prämissen aus. Denn der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Vorbringen, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat (US 67) - die vorgeworfene Verhaltensweise - Aushändigen der Gutschriften an Johannes Martin O***** (oder Heinz B*****) mit der Aufforderung, die Summe auf ein Privatkonto zu überweisen - im Sinne der §§ 15 Abs 1, 153 StGB bereits den Beginn der Ausführungshandlung selbst darstellt, weshalb die Frage der Ausführungsnähe iS des § 15 Abs 2 StGB keiner weiteren Erörterung bedarf (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 6, 12). Die Verwirklichung des Tatbestandes der (vollendeten) Untreue setzt nämlich voraus, daß der Machthaber dem Machtgeber durch Befugnismißbrauch einen Vermögensnachteil zufügt. Die mißbräuchliche Rechtshandlung, die den Vermögensnachteil auslösen soll (hier: pflichtwidrige Verfügung zum Nachteil der Machtgeberin durch Übergabe der Gutschriften an die Repräsentanten der Firma N***** mit dem Auftrag der Überweisung des Realisats auf ein dem Zugriff der Firma E***** entzogenes Privatkonto), bewirkt Versuch, während die Tatvollendung (erst) mit dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (hier: tatsächliche Entziehung der Gutschriften aus dem Verfügungsbereich der Machtgeberin) eintritt (Leukauf/Steininger aaO RN 45; Kienapfel BT II3 RN 90 f, je zu § 153).

Die Annahme des Erstgerichtes, der Nichtigkeitswerber habe bereits strafbaren Versuch der Untreue verwirklicht, erweist sich daher als rechtlich einwandfrei, zumal das Unterbleiben der Vollendung nach den maßgeblichen Feststellungen - dem (hilfsweise unter dem Aspekt der Z 9 lit b erhobenen) Beschwerdeeinwand zuwider - keineswegs "freiwillig" im Sinne eines "strafbefreienden" Rücktritts (§ 16 StGB) erfolgte, sondern ausschließlich auf die Weigerung des Johannes Martin O*****, die aus den Gutschriften resultierenden Beträge auf ein Privatkonto zu überweisen, zurückzuführen war (US 15). Der Versuch des Verbrechens scheiterte daher an (der Deliktsvollendung entgegenstehenden) äußeren Ereignissen, und nicht etwa im Gefolge einer (Straflosigkeit nach § 16 StGB bewirkenden) inneren Umkehr des Beschwerdeführers.

Abermals von urteilsfremden Annahmen geht der Nichtigkeitswerber mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung aus, die Übermittlung der Gutschriften an die Firma E***** im Postweg sei - bei noch möglicher Tatausführung - auf seine Initiative zurückzuführen gewesen (US 15 f, 36, 67).

Zum Schuldspruch I/3 (Firma Kel***** GesmbH):

Nach den hiefür maßgeblichen Urteilskonstatierungen traf der Angeklagte Ing.Kl***** im Sommer 1989 als Machthaber der Firma E***** mit dem Leiter der Niederlassung der Firma Kel***** GesmbH (kurz :KI*****), Franz Si*****, eine dahingehende Provisionsabsprache, daß auf Kosten des vom Auftraggeber (Firma E*****) für Lieferungen von Heizbändern zu zahlenden Preises ein 5 %-iger Zuschlag zur jeweiligen Vertragssumme geleistet werde, der zwischen ihm (dem Angeklagten) und dem angeführten Ansprechpartner der Firma KI***** geteilt werden sollte. Die Verrechnung der Provision erfolgte schließlich unter tatplanmäßiger Mitwirkung des Mitangeklagten Ing.Ho*****, der unter Einschaltung seiner Firma (Ing.Ho***** Industrievertretungen) Scheinrechnungen für (tatsächlich nicht geleistete) "Beratungstätigkeit" an die Firma KI***** ausstellte, wobei seine Niederlassung auch als Zahlstelle fungierte. Tatsächlich flossen auf diese Weise für die Monate Oktober 1989 bis Juli 1990 insgesamt 183.522,50 S an Provisionen; die der Firma KI***** für August 1990 in Rechnung gestellte Zahlung von 27.056,63 S blieb unbeglichen, weil Franz Si***** die Machenschaften des Angeklagten Ing.Kl***** bei dessen Machtgeberin (Firma E*****) offenlegte, worauf der Genannte fristlos entlassen wurde (US 20 ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe hinsichtlich der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Mitangeklagten Ing.Ho***** (US 52 ff) und der aus dem Aufscheinen handschriftlicher Notizen auf einem Faxpapier der Firma E***** (385/I) abgeleiteten Schlußfolgerung auf ein verabredetes Vorgehen der beiden Angeklagten (US 54 f, 58) einerseits, beziehungsweise in bezug auf die Überlegungen zu seiner Rechtsposition im anhängigen Arbeitsgerichtsprozeß geltend macht, verkennt er das Wesen des behaupteten Begründungsgebrechens. Ein innerer Widerspruch über entscheidende Tatsachen läge nämlich nur dann vor, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen der Logik ausschließen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 101 f), was hier nicht zutrifft. Im übrigen laufen die Argumente des Beschwerdeführers auch zu diesem Faktum bloß darauf hinaus, unter punktueller (und damit sinnentkleideter) Hervorhebung einzelner Beweisdetails den kritisch-psychologischen Vorgang der Abwägung der Verfahrensresultate durch die Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) mit der Behauptung, daß deren Beweiswürdigung "nicht zu überzeugen vermag", in unzulässiger Weise in Frage zu stellen. Demgegenüber hat das Erstgericht logisch einwandfrei und im Einklang mit der Lebenserfahrung (ua) aus der exakten Übereinstimmung der von Ing.Ho***** vermerkten Prozente auf dem in Rede stehenden Fax mit den kurz zuvor zwischen dem Nichtigkeitswerber Ing.Kl***** und Franz Si***** (nach dessen für überzeugend erachteter Aussage - ON 36/II, 283 ff/VIII) ausbedungenen Provisionssätzen auf einen vorangegangenen Informationsaustausch zwischen den beiden Angeklagten über die dolose Vorgangsweise geschlossen (US 54 f).

Inwieweit die Behauptung, daß die interne Aufteilung der an den Mitangeklagten geflossenen Zuwendungen nur "schwarz" erfolgen konnte, die mängelfreien erstrichterlichen Überlegungen in bezug auf die Notwendigkeit der Ausstellung von (offiziellen) Rechnungen seitens Ing.Ho***** zur Verschleierung des unrechtmäßigen Provisionsflusses im Bereich der Buchhaltung der Firma KI***** (US 59 f) zu erschüttern geeignet wäre, vermag der Nichtigkeitswerber nicht darzulegen.

Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach der Beschwerdeführer Franz Si***** zur Gewährung eines pflichtwidrigen Vermögensvorteils an ihn aufgefordert habe, sind urteilsfremd; insoferne ist die Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Vielmehr hat - dem maßgeblichen Tatsachensubstrat zufolge - der Angeklagte Ing.Kl***** unter Mitwirkung des Komplizen Ing.Ho***** den Geschäftspartner seiner Machtgeberin zur Provisionszahlung an die Firma des genannten Mitangeklagten veranlaßt bzw zu veranlassen gesucht, während Feststellungen über den tatsächlichen Geldfluß in den Verfügungsbereich des Ing.Kl***** gar nicht getroffen wurden (US 3 iVm 20 ff). Aus rechtlicher Sicht waren derartige Konstatierungen auch - wie das Erstgericht zutreffend hervorhob (US 60) - entbehrlich, weil der Tatbestand der Untreue als Vermögensschädigungsdelikt einen Bereicherungsvorsatz gar nicht verlangt. Der Vorwurf eines Feststellungsmangels zum Vorliegen einer Vermögensverschiebung zugunsten des Beschwerdeführers beruht daher auf einer Verkennung der Tatbestandsmerkmale des in Rede stehenden Deliktes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ho*****:

Zum Schuldspruch I/1 (Faktum "N*****"):

Die Beschwerde wendet sich - wenngleich aus der Sicht der Tatsachenrüge (Z 5 a) - ebenfalls mit dem Einwand der mangelnden Deckung in den Verfahrensergebnissen - gegen die Urteilsannahmen über die mit dem Mitangeklagten Ing.Kl***** getroffene Absprache der pflichtwidrigen Verbringung der in den Gutschriften der Firma N***** genannten Summen zu Lasten der gemeinsamen Machtgeberin (Firma E*****). Bedenken - geschweige denn, solche erheblicher Qualität - gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen entscheidenden Tatsachenfeststellungen an Hand der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch nicht aufzuzeigen, wobei im übrigen auch auf die bezügliche Argumentation in Erledigung der Mängelrüge des Mitangeklagten zu diesem Faktum verwiesen werden kann.

Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung, bei der Annahme über ein zwischen ihm und Johannes Martin O***** (oder Ing.Josef Kl*****) stattgefundenes Ferngespräch (US 36) handle es sich bloß um eine Mutmaßung zu seinen Lasten, bezieht sich der Beschwerdeführer nicht nur auf eine unwesentliche Nebensächlichkeit, sondern versucht bloß in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung, aus den vom Erstgericht logisch und auch sonst mängelfrei verwerteten Beweisresultaten andere, vermeintlich günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten.

Bei dem daran anknüpfenden Beschwerdeargument, wonach die Tatrichter einzelnen Passagen in den jeweiligen Bekundungen der Zeugen Johannes Martin O***** und Heinz B***** unterschiedliche Glaubwürdigkeit zuerkannt haben (US 31 ff, 36 f), mißinterpretiert der Angeklagte Ing.Ho***** den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der dem Gericht eine differenzierte Beurteilung einzelner Phasen einer Aussage ermöglicht (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 73 f).

Soweit der Angeklagte die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates unter dem (hypothetischen) Aspekt der Gefahr der Entdeckung der Malversationen durch die Geschäftsleitung der Machtgeberin einer Kritik unterzieht, trachtet er nur erneut, seiner leugnenden Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne im Lichte der gesamten Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten wesentlichen Tatsachenannahmen des Erstgerichtes hervorzurufen, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemein-menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen ließen.

Zum Schuldspruch I/3 (Faktum "KI*****"):

Der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Verfahrensrüge (Z 3), wonach aus der Formulierung des Urteilsspruchs seine tatbestandsmäßige Mitwirkung an den Untreuehandlungen des Ing.Wolfgang Kl***** nicht erkennbar sei, schlägt fehl.

Der Urteilsspruch und die mit diesem eine Einheit bildenden Entscheidungsgründe (Mayerhofer/Rieder aaO § 260 E 2 a) lassen nämlich keinen Zweifel an der Annahme der Tatrichter, daß der Angeklagte Ing.Ho***** durch die (schon im Spruch umschriebene und ihm als Beitragstäterschaft zugerechnete: US 3, 4) Anfertigung von Scheinrechnungen und Bereitstellen seines Betriebes als Zahlstelle im Bewußtsein der bevorstehenden pflichtwidrigen Manipulationen mit den inkriminierten Gutschriften zum Nachteil der Machtgeberin (insbesondere US 21, 23) einen kausalen Tatbeitrag im Sinne des § 12, dritter Fall StGB zu den von seinem Komplizen als unmittelbarem (Haupt )Täter begangenen, auf eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Firma E***** abzielenden Mißbrauchshandlungen geleistet hat.

Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt daher nicht vor.

Zum Schuldspruch II (Faktum "St***** bzw Hu*****, G*****"):

Nach den dazu getroffenen Feststellungen bezog der (im Verfahren zum AZ 19 E Vr 940/91 des Landesgerichtes Leoben abgesondert verfolgte und deswegen nach § 153 a StGB verurteilte) Einkaufsleiter der Firma W***** GesmbH, Walter Johann St*****, seit Jahren von verschiedenen Zulieferfirmen seiner Machtgeberin, darunter den Firmen Hu***** sowie Ing.Walter G***** KG, als Machthaber mißbräuchlich Provisionen für Auftragsvergaben. Während die seitens der letztgenannten Gesellschaft an Walter Johann St***** geleisteten Zuwendungen die Firma W***** GesmbH im Wege der Preisbildung belasteten, hatten die von der Firma Hu***** ihrem Geschäftspartner St***** gewährten, intern als "Sonderverkaufskosten" behandelten Vorteile die Bedeutung eines an ihn geleisteten Entgelts.

Anläßlich eines Zusammentreffens mit Walter Johann St***** erklärte sich der Angeklagte Ing.Ho***** in Kenntnis des treuwidrigen Verhaltens des Genannten gegenüber dessen Machtgeberin (Firma W*****) bereit, durch Einschaltung seiner Firma "Ing.Ho***** Industrievertretungen" unter Anfertigung von Scheinrechnungen für angeblich geleistete Beratungstätigkeit die Verrechnung und Versteuerung der solcherart verschleierten Zuwendungen zu übernehmen und den Nettoerlös an St***** auszuzahlen. Auf diese Weise wurden im September 1989 seitens der Firma G***** 308.242,80 S und seitens der Firma Hu***** 92.014,60 S an Walter Johann St***** unter doloser Mitwirkung des Beschwerdeführers ausbezahlt. Dieser wußte nämlich von der wissentlich treuwidrigen Geschäftsführung und vorsätzlichen Schädigung der Firma W***** seitens des Walter Johann St*****.

Die dagegen vom Angeklagten Ing.Ho***** erhobene Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.

Auf keine für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand stellt der Beschwerdeführer ab, soweit er in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Kenntnis vom deliktsspezifischen Vorsatz der Wissentlichkeit im Bereich des unmittelbaren Täters Johann Walter St*****) "taugliche" Verfahrensergebnisse vermißt. Denn beim vorliegenden Sonderpflichtdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, daß der Qualifizierte (hier: der Machthaber Walter Johann St*****) in bestimmter Weise, nämlich mit dem vorausgesetzten Vorsatz, an ihr mitwirkt. Dies bedeutet, daß der Mißbrauch (als vorsätzlicher Fehlgebrauch) den (zumindest bedingt vorsätzlichen) Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses durch den Intraneus (Machthaber) voraussetzt (vgl Fabrizy in WK 12 Rz 61; § 14 Rz 14). Der tatbestandsmäßige Vorsatz des Beitragstäters, der (wie hier) selbst nicht in diesem besonderen Pflichtverhältnis steht, muß sich daher (nur) auf den (schlichten) Vorsatz des Qualifizierten erstrecken. Sogenannte "doppelte Wissentlichkeit" wird für die Strafbarkeit des extranen Beteiligten am Mißbrauchsdelikt der Untreue - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht gefordert (Fabrizy aaO Rz 61 und 94; Leukauf/Steininger aaO § 153 RN 46 ff). Da das grundsätzliche Wissen des extranen Beteiligten um die objektive Pflichtverletzung seitens des intranen Machthabers ausreicht, die Gewißheit, daß der Qualifizierte seine Befugnis wissentlich mißbraucht, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung indes nicht mehr vorausgesetzt wird (swN Leukauf/Steininger aaO RN 48), geht der auf die beschriebene (wenngleich im Urteil - nach dem Vorgesagten überflüssig festgestellte - US 25) "doppelte Wissentlichkeit" bezogene Beschwerdevorwurf ins Leere.

Im übrigen stellt der Nichtigkeitswerber den vom Erstgericht unter gebotener Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisresultate, vor allem aus der für glaubhaft erachteten Darstellung des Zeugen Walter Johann St***** vor der Sicherheitsbehörde am 18.Dezember 1991 (US 61 iVm 117 ff, insbesondere 125, 127 dA 19 Vr 940/91 des Landesgerichtes Leoben) im Zusammenhalt mit dem (vom Beschwerdeführer zugestandenen) Unterbleiben jeglicher Tätigkeit für Walter Johann St***** und der Haltlosigkeit der Behauptung steuerlicher Hintergründe für die inkriminierte Vorgangsweise (US 62 ff) logisch und empirisch unbedenklich gezogenen Schlüssen auf das Wissen des Beschwerdeführers um die tatsächliche Qualität der scheinhalber unter dem Titel einer Aufwandentschädigung geleisteten Provisionen (US 24) bloß spekulativ eine andere Beweiswürdigungsvariante gegenüber.

Die Aussage des Zeugen Walter Johann St***** in der Hauptverhandlung (204 ff/VII, 133 ff/VIII) hat der Schöffensenat - entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorwurf - keineswegs "völlig ignoriert", sondern diese Angaben - getreu dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - ebenso in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen wie die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (US 60 ff), daraus allerdings im Rahmen richterlicher Beweiswürdigung mit insgesamt denkmöglicher Begründung nicht die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlußfolgerungen gezogen.

Erhebliche Bedenken gegen diese Lösung der Tatfrage vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), in welcher der Angeklagten Ing.Ho***** unter Hinweis auf die Verurteilung des abgesondert verfolgten unmittelbaren (Haupt )Täters Walter Johann St***** im Verfahren zum AZ 19 E Vr 940/91 des Landesgerichtes Leoben (bloß) wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB seine Verurteilung lediglich als Beitragstäter zu diesem Delikt anstrebt, ist gleichfalls nicht im Recht.

Wie bereits ausgeführt, betrifft die in § 14 Abs 1 StGB umschriebene besondere Subjektqualität das Unrecht der Tat (Leukauf/Steininger aaO § 14 RN 6; § 153 RN 46). Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend (Fabrizy aaO § 12 Rz 16; Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 12) verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld (Fabrizy aaO Rz 11), dh, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, daß mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können (Leukauf/Steininger aaO § 13 RN 2).

Ausgehend von der maßgeblichen Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte Ing.Ho***** als Beitragstäter wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß Walter Johann St***** als Machthaber seine Befugnis vorsätzlich mißbraucht hat, (wobei besondere Kenntnisse über den genauen Inhalt und die Reichweite der Befugnis im Innenverhältnis nicht erforderlich sind - swN Leukauf/Steininger aaO § 153 RN 48; Kienapfel BT II3 § 153 RN 98) und die Schädigung des Machtgebers von seinem Vorsatz umfaßt war (US 25), erweist sich die rechtliche Subsumtion der Beitragshandlungen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB (iVm § 12 dritter Fall StGB) - ungeachtet des Schuldspruchs des Machthabers Walter Johann St***** (lediglich) wegen § 153 a StGB - als rechtlich unbedenklich (US 69).

Zum Schuldspruch III (Faktum "I*****"):

Insoweit liegt Ing.Ho***** zur Last, im Juni 1989 als Machthaber der Firma E***** dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma I***** GesmbH Co KG (kurz: Firma I*****), Ing.Ewald I*****, für die Vergabe eines Lieferauftrags eine Provisionszahlung von 60.000 S unter Verschweigen der unmittelbar (mit Monatsletztem) bevorstehenden Auflösung seines Dienstvertrages mit der Machtgeberin bzw unter der schlüssigen Vorgabe des Weiterbestehens seiner Machthaberfunktion als Einkaufsleiter der Firma E***** zu verleiten getrachtet zu haben. Obwohl der Angeklagte Ing.Ho***** am 7.September 1989 (nach seinem Ausscheiden als Machthaber der Firma E***** mit Ende Juni 1989) eine Scheinrechnung über Beratungskosten für verschiedene Projekte an die Firma I***** übermittelte und in der Folge die Zahlung urgierte, weigerte sich Ing.Ewald I*****, die Forderung zu begleichen (US 18 ff).

In der dagegen erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer, daß das ihm angelastete Verhalten mangels Vorliegens einer Täuschungshandlung nicht geeignet sei, das (objektive) Tatbild des versuchten Betruges zu erfüllen.

Der angefochtene Schuldspruch läßt jedoch eine verfehlte Gesetzesanwendung nicht erkennen; hat doch das konstatierte äußere Tatgeschehen sämtlichen Voraussetzungen des Betruges entsprochen. Vom Erstgericht wurde als erwiesen angenommen, daß der Nichtigkeitswerber den Anschein des Weiterverbleibs als Machthaber der Firma E***** gegenüber seinem Vertragspartner erweckt hat, während er tatsächlich wußte, daß das Dienstverhältnis in wenigen Tagen beendet sein werde; damit hat er den verantwortlichen Organen der geschädigten Firma seine (weiteren) Einflußmöglichkeiten auf die Machtgeberin aber (implicite) vorgetäuscht (US 19 f, 68). Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen negiert, entbehren seine Ausführungen der prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, dessen erfolgreiche Geltendmachung striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt voraussetzt.

Soweit der Angeklagte aus tatsächlicher Sicht (insoweit Z 5) den diesbezüglichen Urteilsannahmen die Logik abspricht, kritisiert er abermals bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne ein formelles Begründungsgebrechen aufzeigen zu können; die Beweiswürdigung ist auch zu diesen Feststellungen mängelfrei.

Verfehlt ist schließlich die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei unter dem Blickwinkel einer - nur im Fall des Vorliegens rechtsgeschäftlicher Aufklärungspflicht relevanten - Tatbegehung durch Unterlassung zu sehen. Nach den maßgeblichen erstrichterlichen Konstatierungen, die der Angeklagte insoweit einmal mehr vernachlässigt, ist er nämlich bereits zu einem Zeitpunkt fernmündlich mit der inkriminierten (künftige Vertragsabschlüsse implizierenden) Provisionsforderung an seinen Geschäftspartner herangetreten, als er wußte, daß er seine Funktion als Machthaber der Firma E***** nur mehr einige Tage (bis 30.Juni 1989) inne haben werde. Damit ist aber für die relevierte Sachverhaltsvariante - Tatbegehung durch Unterlassung - kein Raum. Wurde der Angeklagte doch von sich aus durch das Ansinnen auf Provisionsleistung unter der (schlüssigen) Vorspiegelung weiterer Auftragsvergaben initiativ (US 18 f). Ing.Ho***** hat damit seinen Vertragspartner Ing.Ewald I***** aufgrund aktiven Verhaltens vorsätzlich in Irrtum geführt, sodaß die von urteilsfremden Prämissen ausgehenden Beschwerdeargumente auch insoweit ins Leere gehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die beiden Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen - und zwar über Ing.Kl***** in der Dauer von einem Jahr, über Ing.Ho***** in der Dauer von zwei Jahren - die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer jeweils dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Weiters erkannte es die beiden Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, an den Privatbeteiligten, die Firma E***** Maschinenbau GesmbH Sch***** folgende Beträge zu bezahlen: (a) Ing.Josef Kl***** 183.522,50 S samt 4 % Zinsen ab 6.Oktober 1995 und (b) Ing.Rudolf Ho***** 627.839,50 S samt 4 % Zinsen ab dem 6.Oktober 1995; mit dem weiteren Zinsenbegehren wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die Faktenhäufung, bei Ing.Ho***** auch die Deliktskonkurrenz; als mildernd bei beiden den bisher ordentlichen Wandel, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und daß sich beide Angeklagten über längere Zeit wohlverhalten haben.

Sowohl gegen die Strafaussprüche als auch gegen den Zuspruch an den Privatbeteiligten richten sich die von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen, womit sie eine Herabsetzung der jeweiligen Freiheitsstrafe, Ing.Kl***** auch die Herabsetzung der Dauer der Probezeit begehren. Beim Privatbeteiligtenzuspruch streben sie eine Abänderung dahingehend an, daß hinsichtlich des Teilbetrages von 183.522,50 S die Solidarhaftung beider Angeklagten ausgesprochen werde.

Soweit der Angeklagte Ing.Ho***** in seiner Berufung ins Treffen führt, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, daß die Hauptverhandlung erst fünf Jahre nach der Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden habe und die Taten längere Zeit zurückliegen, ist ihm zu entgegnen, daß das Erstgericht das Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum ohnedies als mildernd zugute gehalten hat. Bei richtiger Wertung der Schadenssumme von knapp 1,7 Mio S (wobei es in Ansehung des Betrages von rund 600.000 S beim Versuch geblieben ist), der gesamten Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, erweist sich die über Ing.Ho***** verhängte Freiheitsstrafe - auch in Relation zu der über den Mitangeklagten verhängten - Sanktion doch als überhöht, weshalb sie auf das im Spruch genannte Ausmaß zu reduzieren war.

Eine Herabsetzung der vom Erstgericht über den Angeklagten Ing.Kl***** verhängten Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß wie auch eine Verkürzung der Probezeit kam im Hinblick auf die mehrfache Tatbegehung über einen Zeitraum von rund zwei Jahren und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß derartige "gesetzwidrige Provisionsvereinbarungen" jedenfalls nicht als im Geschäftsalltag gleichsam übliche Vorgangsweise bagatellisiert werden dürfen, nicht in Betracht.

Der (Straf )Berufung des Angeklagten Ing.Kl***** mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Als berechtigt erweisen sich jedoch die Berufungen beider Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis, soweit sie die Unterlassung des Ausspruchs der Solidarhaftung im Zuspruch an den Privatbeteiligten hinsichtlich des (Teil )Betrages von 183.522,50 S ins Treffen führen. Demzufolge war das Adhäsionserkenntnis wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Rechtssätze
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