JudikaturJustizRS0098734

RS0098734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.

Entscheidungen
69