JudikaturJustiz10ObS59/13v

10ObS59/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2013, GZ 8 Rs 2/13t 15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auch in Sozialrechtssachen ist ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbar (RIS Justiz RS0043061). Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der darin begründet sein soll, dass nicht zusätzlich zum internen und zum psychiatrisch neurologischen Gutachten noch ein allgemeinmedizinisches und ein orthopädisches Gutachten eingeholt wurde, kann demnach in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat sich ausreichend mit der Mängelrüge auseinandergesetzt (RIS Justiz RS0043144); es ist ihm bei Erledigung der Mängelrüge auch keine unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterlaufen (RIS Justiz RS0043086).

2. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung weiterer Gutachten durch das Erstgericht unter Hinweis darauf gebilligt, dass keiner der medizinischen Sachverständigen die Einholung weiterer Fachgutachten für erforderlich erachtet hat. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von dieser Sachlage auch keinen Anlass für die amtswegige Einholung weiterer Fach bzw Ergänzungsgutachten sah, begründet dies ebenfalls keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Da der Kläger im vorliegenden Fall bereits in erster Instanz qualifiziert vertreten war, hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG im Übrigen nur innerhalb der allerdings weit zu steckenden Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RIS Justiz RS0109126).

3. Dass wie der Revisionswerber vorbringt der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bei Erstellung seines Ergänzungsgutachtens sein Fachgebiet überschritten habe und das Ergänzungsgutachten mangels fachspezifischer Begründung ungenügend geblieben sei, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Sachverständigengutachten sind in dritter Instanz nur bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder Gesetze des sprachlichen Ausdrucks bekämpfbar (RIS Justiz RS0043404). Derartige Verstöße zeigt der Revisionswerber aber nicht auf. Auch ob eine Beweiswiederholung in zweiter Instanz erforderlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann (RIS Justiz RS0043125).

4. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS Justiz RS0043312). Dieser Anforderung entspricht das Revisionsvorbringen in weiten Teilen nicht. Da feststeht, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin als Koch einsetzbar ist, ist dieses Thema ausreichend behandelt, sodass im Fehlen weiterer Feststellungen zur Frage der Anlernung dieses Berufs kein rechtlicher Feststellungsmangel liegen kann (RIS Justiz RS0053317). Ein zusammenfassendes Gutachten liegt ohnedies vor (RIS Justiz RS0043314).

Rechtssätze
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