JudikaturJustizRS0109126

RS0109126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2019

Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.

Entscheidungen
13