JudikaturJustizRS0053317

RS0053317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.

Entscheidungen
70