JudikaturJustiz10ObS54/96

10ObS54/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Dr. Manfred Lang (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska F*****, ***** als Rechtsnachfolgerin des am 29.4.1995 verstorbenen Josef F*****, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1995, GZ 12 Rs 45/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Dezember 1994, GZ 24 Cgs 180/94i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der zunächst als Kläger aufgetretene und während des Verfahrens am 29.4.1995 verstorbene Josef F***** sowie dessen gemäß § 76 Abs 2 ASGG in das Verfahren eingetretene Gattin (und Witwe) Franziska F***** haben mit Notariatsakt vom 15.11.1963 einen Ehepakt geschlossen, wonach sie (Punkt 1.) "hiemit eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall dergestalt errichten, daß alles Vermögen, welches sie gegenwärtig besitzen, künftig erwerben, ererben oder sonst wie immer rechtlich an sich bringen werden, ein beiden Teilen gemeinschaftliches Gut sein soll, mit Ausnahme ihrer Kleidung und Wäsche, welche letztbezeichneten Gegenstände von der vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft nicht erfaßt werden, sondern Sondergut der Vertragsparteien bleiben soll." Es folgt sodann eine detaillierte Aufzählung der von beiden Ehegatten in diese allgemeine Gütergemeinschaft zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eingebrachten beweglichen und unbeweglichen Sachen (Punkt 2.). Nach Punkt 3. der Vereinbarung "nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, daß sie durch die vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft die volle Mithaftung für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Schulden eines jeden von ihnen, auch wenn dieselben nur einseitig begründet werden sollten, ohne Beschränkung übernehmen." Schließlich (Punkt 10.) erteilten sie sich auch noch "wechselseitig ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Beschränkung ihres Eigentumsrechtes durch die vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft ob der [nach Punkt 1. lit a des Vertrages im Alleineigentum des Mannes gestandenen und gemäß Punkt 10. desselben zur Hälfte an seine Gattin übertragenen] Liegenschaft EZ *****, GB S*****" (Blg F).

Erst am 17.3.1994 wurde diese Gütergemeinschaft wiederum mit notariell geschlossenem "Gütergemeinschaftsaufhebungsvertrag" aufgehoben (als Blatt 43 ff im Pensionsakt einliegend).

Bereits am 30.6.1993 hatte Josef F***** bei der beklagten Partei den Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gestellt, welchem die Beklagte jedoch bloß insoweit mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.8.1994 entsprach, als ihm diese Pension nicht ab dem Antragsstichtag 1.7.1993, sondern erst ab dem 1.4.1994 gewährt wurde (Blg B).

Grund hiefür war, daß Josef F***** und seine Gattin zum Stichtag 1.7.1993 - damals sohin noch in aufrechter Gütergemeinschaft - Eigengründe im Ausmaß von 3,9932 ha sowie Pachtgründe im Ausmaß von 7,5 ha mit Einheitswerten von S 44.000 und S 54.300, insgesamt sohin S 98.300 (siehe Pensionsakt Blatt 27), besaßen, wobei diese Pachtverträge allerdings jeweils von der Gattin des Pensionswerbers und nunmehrigen Klägerin (als Verpächterin) abgeschlossen worden waren (Blg D und E). Unmittelbar nach Abschluß des "Gütergemeinschaftsaufhebungsvertrages" vom 17.3.1994 verpachtete Josef F***** am 29.3.1994 seinen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** GB S***** im Gesamtausmaß von 3,9932 ha ab 1.4.1994 auf unbestimmte Zeit an seine Gattin (Blatt 44 f des Pensionsaktes).

Vom 1.7.1993 bis 31.3.1994 war Josef F***** nach dem BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Josef F***** bzw nunmehr seine Rechtsnachfolgerin begehren von der Beklagten, die Alterspension im gesetzlichen Ausmaß bereits ab dem 1.7.1993 zu bezahlen, da die Zurechnung des Hälfteanteils des Einheitswertes der Pachtfläche durch die beklagte Partei zu Unrecht erfolgt sei; einerseits seien diese Pachtverträge von seiner Gattin, welche die Landwirtschaft auch allein geführt habe, allein geschlossen wurden, andererseits habe er auf Grund des Ehepaktes nur einen Vermögensanspruch, aber keinen solchen auf ein Erwerbseinkommen gehabt, weshalb die Voraussetzungen des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllt seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie steht auf dem Standpunkt, daß im Hinblick auf den zum Antragszeitpunkt aufrechten Ehepakt der Hälfteanteil des Gesamteinheitswertes sehr wohl als Erwerbseinkommen im Sinne des § 149 Abs 5 GSVG einzurechnen und die Anspruchsvoraussetzung des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG zum Stichtag 1.7.1993 daher noch nicht erfüllt gewesen sei.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Unabhängig davon, daß die beiden Pachtverträge aus den Jahren 1991 und 1993 jeweils von der Gattin des Pensionswerbers abgeschlossen worden seien, sei dieser doch auf Grund der bestehenden Gütergemeinschaft hieraus berechtigt und verpflichtet worden; daß sie intern eine andere Regelung getroffen hätten, könnte Außenstehenden nicht rechtswirksam entgegengehalten werden. Dazu komme, daß der Kläger vom 1.7.1993 bis 31.3.1994 nach dem BSVG pflichtversichert gewesen sei und der Gesetzgeber davon ausgehe, daß alle Personen, die auf Grund des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG pflichtversichert seien, zu den selbständig Erwerbstätigen gehörten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Da jedoch durch die Klagserhebung der bekämpfte Bescheid der beklagten Partei gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze, also auch in seinem zusprechenden Umfang, außer Kraft gesetzt worden war, wurde im Sinne einer Maßgabebestätigung die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.4.1994 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von monatlich S 7.694,10 zu gewähren und lediglich das darüber hinausgehende Mehrbegehren auch für den Zeitraum 1.7.1993 bis einschließlich 31.3.1994 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auch für den Zeitraum ab dem 1.7.1993 stattgegeben werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Das Rechtsmittel ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin beharrt auf dem Standpunkt, daß die aufrechte Gütergemeinschaft nur einen Anspruch des Verstorbenen auf das Vermögen seines Ehepartners, nicht aber auch einen solchen auf das Erwerbseinkommen im Sinne einer Zurechenbarkeit bewirkt habe; bloße Miteigentumsverhältnisse spielten jedoch bei der vorzeitigen Alterspension keine Rolle. Dazu komme, daß die strittigen Pachtverträge nur von der Gattin abgeschlossen und die Pachtgründe auch nur von ihr auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien. Auch nach dem Steuerrecht seien Einkünfte des einen Ehegatten nicht als auch dem anderen zugeflossen zu qualifizieren. Schließlich sei auch das Argument der Pflichtversicherung nicht ausschlaggebend. Daß für den Fall, daß der seinerzeitige Ehepakt einerseits und die (unstrittig gegeben gewesene) BSVG-Pflichtversicherung andererseits bei Josef F***** - im Sinne der übereinstimmenden Rechtsmeinungen beider Vorinstanzen - heranzuziehen sind, die von der beklagten Partei vorgenommenen Anrechnungsvoraussetzungen der Höhe und dem Zeitraum nach zutreffend sind, ist hingegen in der Revision von der Klägerin unbestritten.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

1.) Vom gesetzlichen Grundsatz der Gütertrennung (§ 1237 ABGB; Weiß in Klang, V2 820) ist die Gütergemeinschaft die Ausnahme. Zwischen Ehegatten kann sie nur durch einen in Notariatsaktform geschlossenen Vertrag begründet werden (§ 1 Abs 1 lit a NZwG). Gütergemeinschaft unter Lebenden muß nach der Vermutungsregel des ersten Satzes des § 1234 ABGB besonders vereinbart werden (Petrasch in Rummel, ABGB II2 Rz 2 zu § 1234). Gütergemeinschaft begründet zunächst nur obligatorische und (wie hier) nach Verbücherung (§ 1236 ABGB) auch mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur (mehr) gemeinschaftlich zu verfügen, sodaß kein Teil allein zu einer Handlung (mehr) befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird (Petrasch, aaO; OGH in EFSlg 51.482). Die Verwaltung des Gesamtgutes kommt beiden Ehegatten gemeinsam zu (analog §§ 1188, 833 f ABGB), sodaß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit über das gemeinsame Eigentum verfügt wird (Petrasch, aaO Rz 4). Die Abänderung einer notariell vereinbarten ehelichen Gütergemeinschaft kann ebenfalls nur wiederum in Form eines Notariatsaktes erfolgen; dies gilt auch für den Bereich der Sozialversicherung, sodaß sich Ehegatten Dritten (sohin auch einem Sozialversicherungsträger) gegenüber nicht darauf berufen können, sie hätten die notariell geschlossenen Ehepakte intern wieder abgeändert oder aufgelöst; darüber hinaus ist es unerheblich, ob - wie hier - der landwirtschaftliche Betrieb vom (Mit)Besitzer selbst oder von seiner Gattin oder sogar von einer hievon verschiedenen dritten Person besorgt wird, weil es ja für einen selbständig Erwerbstätigen geradezu typisch ist, daß er nicht persönlich tätig werden muß (Erlaß BMS 14.5.1979, abgedruckt in SVSlg 26.751). Daß die Abänderung einer notariell vereinbarten Gütergemeinschaft auch für den Bereich der Sozialversicherung eine Auflösung des Ehepaktes wiederum in Form eines Notariatsaktes erfordert, folgt dabei schon daraus, daß es ansonsten den Ehegatten ja in die Hand gegeben wäre, formelle Ehepakte durch bloße Übereinkunft außer Wirksamkeit zu setzen (Erlaß BMS 22.4.1981, abgedruckt in SVSlg 28.457). Bei einer (wie hier) allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden wird ein Ehegatte aus Geschäften, die eine von der Gütergemeinschaft umfaßte Liegenschaft betreffen (woran hier bezüglich der im Notariatsakt vom 15.11.1963 mehrfach genannten EZ ***** GB S***** füglich nicht gezweifelt werden kann), selbst dann berechtigt, wenn ihm an dieser Liegenschaft noch keine bücherlichen Rechte zustehen (VwGH in SVSlg 28.456); umsomehr muß dies dann gelten, wenn - wie hier - der hieraus berechtigte Ehegatte sogar selbst zunächst Allein- und dann Hälftemiteigentümer dieser Liegenschaft gewesen ist.

2.) Folgerichtig hat ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof - auf den sich die Revisionswerberin beruft - bereits ausgesprochen, daß eine natürliche Person auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt, wenn sie nicht persönlich (mit)arbeitet, sondern die notwendige Arbeit zB durch Familienangehörige verrichten läßt; ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, daß ein Ehegatte einen landwirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führt (wie dies in S 3, dritter Absatz der Revision vertreten wird), stellen vielmehr eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages dar und hätten daher zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form, also abermals des Notariatsaktes, bedurft (SVSlg 33.681). Selbst eine durch Notariatsakt eingegangene, aber nicht verbücherte Gütergemeinschaft unter Lebenden wirkt ungeachtet etwaiger interner abweichender Vereinbarungen bis zu ihrer Auflösung durch Notariatsakt im Sinne einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr (SSV 16/126), umsomehr eine solche, hinsichtlich der eine Verbücherung erfolgt ist. Die Wirkungen einer in Notariatsform vereinbarten Gütergemeinschaft können auch nicht dadurch beseitigt werden, daß einer der Ehegatten seine Liegenschaftshälfte an den anderen verpachtet (SSV 24/28) - wie dies hier überdies auch erst nach Abschluß des "Gütergemeinschaftsaufhebungsvertrages" zwischen den Ehegatten F***** geschehen ist.

3.) Beide Vorinstanzen haben - ausgehend von allen diesen Rechtsgrundsätzen - sohin ohne Rechtsirrtum erkannt, daß sich Josef F***** die pachtmäßig gezogenen Einkünfte, auch wenn diese Verträge nach ihrem Innenverhältnis bloß von seiner Gattin abgeschlossen worden waren und auch die Bewirtschaftung (wiederum nach dem Innenverhältnis der Ehegatten) ausschließlich von dieser ausgeübt worden war, auf Grund des erst durch den Notariatsakt vom 17. 3. 1994 erfolgten "Gütergemeinschaftsaufhebungsvertrages" bis zu diesem Datum zu- und anrechnen lassen muß. Die semantisch auf das in Punkt 1.) des Notariatsaktes vom 15.11.1963 gewählte Wort "Vermögen" reduzierte Argumentation übersieht, daß es sich hiebei nicht um einen auf den bloßen Sachbesitzstand beschränkten Begriff, sondern klarerweise um einen alle körperlichen und unkörperlichen Güter der Ehegatten (ausgenommen eben bloß die ausdrücklich als "Sondergut" taxativ aufgezählten Kleider- und Wäschestücke) als Sach- und Rechtsgesamtheit handelt. Diese sind nach der Verkehrsauffassung (aber auch nach dem gemäß § 914 ABGB erkennbaren Vertragswillen der Vertragsteile) im konkreten Fall als ihr gesamter Güterstand anzusehen (vgl MGA ABGB34 E 41 zu § 1409), sodaß daran, daß der Ehegatte (sowie umgekehrt auch seine Ehegattin) auch an den Erwerbseinnahmen derselben partizipieren sollte, schon nach den allgemeinen Grundsätzen zum österreichischen Ehegüterrecht nicht gezweifelt werden kann. Insoweit ist nämlich der Begriff des "Vermögens" (auch) im § 1235 ABGB umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden" (Schwind/Ehrenzweig, Familienrecht3 88), also nicht bloß - wie in der Revision vertreten - auf den rein sachenrechtlichen Typus zu reduzieren. Anders wäre es nur etwa gewesen, wenn die Ehegatten (ohne zuvor den aktenkundigen Notariatsakt geschlossen zu haben) die Vereinbarung getroffen hätten, daß der Ehefrau die Einnahmen aus den Verpachtungen allein und zur Gänze zukommen sollten (Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Ehe und Familie, 391 [397]). Die hiezu von der Revisionswerberin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerrechtlichen Beurteilung einer solchen Gütergemeinschaft (siehe hiezu auch Kohler, Unterhaltsleistungen und ähnliche Leistungen zwischen Ehegatten im Einkommensteuerrecht, in Harrer/Zitta, aaO 697 [704]) kann hiefür schon mangels Rechtsmateriengleichheit nicht erfolgreich zur Gegenargumentation herangezogen werden.

4.) Daraus folgt jedoch weiters, daß der verstorbene Josef F***** zum maßgeblichen Stichtagszeitpunkt nicht die Voraussetzung des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG in der maßgeblichen Fassung des Art I Z 51 der 19.Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz BGBl 1993/336 erfüllte (die Anfügung des letzten Halbsatzes, wonach eine Pflichtversicherung nach dem BSVG dann außer Betracht zu bleiben habe, "wenn der Einheitswert des land[forst]wirtschaftlichen Betriebes 33.000 S nicht übersteigt" - wovon hier zufolge des von den Vorinstanzen mit [den Pensionswerber betreffend] S 49.150 festgestellten Hälfteanteils ohnedies zu seinen Gunsten nicht ausgegangen werden könnte - erfolgte erst durch Art XXX Z 9 des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 und ist auf den vorliegenden Sachverhalt daher nicht anzuwenden). Nach der Fassung der 19. GSVG-Nov hatte aber ein Versicherter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat (Josef F***** wurde am 12.7.1930 geboren und stand daher zum Antragszeitpunkt bereits im 64.Lebensjahr), Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem nur dann, "wenn er am Stichtag (§ 113 Abs 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist"; lediglich "eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c des ASVG in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt [und welches 1993 S 3.102 betrug:

Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung für die betriebliche Praxis12, 23], bleibt hiebei unberücksichtigt." Nach dem in den Materialien nachzulesenden Willen des Gesetzgebers muß(te) also zur Erlangung einer derartigen Pension nach dem GSVG "neben der Erreichung des Anfallsalters und der Erfüllung der Wartezeit auch die Gewerbeberechtigung (das Gesellschaftsverhältnis) erloschen bzw die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit am Stichtag eingestellt sein" (RV 933 BlGNR XVIII.GP, 22). Daß die eingangs bereits wiedergegebenen und von den Vorinstanzen unbekämpft festgestellten, auf Josef F***** entfallenen und von der Beklagten als Erwerbseinkommen zur Anrechnung gebrachten Einheitswertanteile die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG überstiegen, bestreitet auch die Revisionswerberin nicht. Damit wurde aber auch - wiederum von den Vorinstanzen zutreffend - auf die Pflichtversicherung des Pensionswerbers nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ("Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-[forst]wirtschaftlichen Betrieb ... führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird") Bedacht genommen. In der in SSV-NF 3/1 veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat nämlich bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit zwar im Gesetz nicht näher umschrieben wird, eine solche jedoch jedenfalls dann vorliegt, wenn der Versicherte nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Daß Josef F***** in dem für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgeblichen Zeitraum vom 1.7.1993 bis 31.3.1994 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert und deshalb selbständig erwerbstätig im Sinne des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG war, kann daher keinesfalls übergangen werden. Der in der Revision hervorgekehrte Umstand, daß nach der zitierten Gesetzesstelle das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung nicht Pensionszuerkennungsvoraussetzung sei, wurde bereits durch die wie zuvor wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (arg.: "die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit am Stichtag eingestellt") entkräftet.

5.) Aus allen diesen Erwägungen konnte der Revision daher keine Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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