(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Rückverweise
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem…
§ 37 Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025
…§ 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt: 1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. …
§ 34 Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024
…§ 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt: 1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. …