JudikaturJustiz10ObS273/94

10ObS273/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paula N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1994, GZ 32 Rs 67/94-23, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. September 1993, GZ 18 Cgs 231/93d-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihrem beigegebenen Rechtsanwalt am 22.2.1994 zugestellte erstgerichtliche Urteil mit der Begründung zurück, das Rechtsmittel wäre nach dem dem Eingangsvermerk beigesetzten Vermerk (§ 108 Abs 3 Geo) erst am 23.3.1994 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben worden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der zur Zeit seiner Erhebung zulässig gewesene Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) ist nunmehr unzulässig.

Das Erstgericht bewilligte der Klägerin nämlich mit Beschluß vom 24.8.1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dadurch ist der Rechtsstreit in die Lage zurückgetreten, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO): Die Berufung ist als in der gesetzlichen Frist erhoben anzusehen; der angefochtene Beschluß ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung überholt und steht einer sachlichen Erledigung der bereits mit Vorlagebericht vom 21.11.1994 vorgelegten Berufung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Die von einem Teil der Rsp (zB Rz 1977/81) und der Lehre (zB Fasching, Komm II 746; ders. ZPR2 Rz 582; zuletzt Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 150 Rz 1) geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet. Da durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung alle Versäumungsfolgen ex lege wegfallen (so auch Fasching, ZPR2 Rz 582), hat die ausdrückliche Aufhebung der infolge der Versäumung gefällten Entscheidung nur deklarative Bedeutung (3 Ob 65/88 JUS 1988/46, 20 unter ausdrücklicher Ablehnung der ggt Rsp und Lehre; 15.3.1989, 9 ObA 1005/89).

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Rechtsschutzinteresse der Rekurswerberin an der (ausdrücklichen) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nachträglich weggefallen. Deshalb ist der Rekurs zurückzuweisen (Fasching, ZPR2 Rz 1713 A mwN; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN; Rechberger/Simotta, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechts4 Rz 513).

Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nach § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rekurses nicht zu berücksichtigen, die allerdings nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO zu weiteren Verfahrenskosten zu erklären waren (ecolex 1992, 771).

Rechtssätze
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