JudikaturJustizRS0036102

RS0036102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.

Entscheidungen
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