JudikaturJustizRS0036648

RS0036648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1995

Wurde die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf Grund eines Antrags bewilligt, mit dem das Rechtsmittel nicht (nochmals) nachgeholt wurde, so ist über das schon eingebrachte, als verspätet zurückgewiesene Rechtsmittel auch dann zu entscheiden, wenn der Zurückweisungsbeschluß nicht aufgehoben wurde.

Entscheidungen
2