JudikaturJustiz10ObS204/98t

10ObS204/98t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei KsR Karl H*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1998, GZ 11 Rs 6/98a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.November 1997, GZ 19 Cgs 227/97v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen einen mit S 6.937,08 (hierin enthalten anteilig S 1.156,18 Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 19.7.1934 geborene Kläger ist als römisch-katholischer Priester Pfarrer der Gemeinde N***** und war bis April 1997 auch als Religionslehrer beim Land Oberösterreich (Dienstnehmer als Vertragslehrer nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948) beschäftigt. Als Priester erhält er von der Finanzkammer der Diözese Linz einen monatlichen Bruttobezug von (Stand November 1997) S 23.304,-.

Mit Bescheid vom 22.7.1997 anerkannte die beklagte Partei seinen (aus dem Dienstverhältnis zum genannten Bundesland resultierenden) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.5.1997, sprach jedoch weiters aus, daß diese (mit S 5.289,- monatlich errechnete) Pension ab 1.5.1997 wegfällt, da er als Priester (weiterhin) ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 253d Abs 2 iVm § 253b Abs 1 Z 4 ASVG beziehe.

Mit der gegen den die Anordnung des Wegfalles der Pension aussprechenden Teil dieses Bescheides gerichteten Klage stellte der Kläger das Begehren, die beklagte Partei zur Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.5.1997 im gesetzlichen Ausmaß, das sind derzeit monatlich S 5.289,-, zu verurteilen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es schloß sich der Rechtsmeinung der beklagten Partei an, wonach die Bezüge des Klägers als Priester, die das gemäß § 5 Abs 2 lit c ASVG in Betracht kommende Monatseinkommen von derzeit S 3.740,- übersteigen, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu werten seien und daher das Entstehen eines Anspruches auf Alterspension gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers beruhe auf dem Weiheamt der Inkardination. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des katholischen Kirchenrechtes (Codex Iuris Canonici - CIC) handle es sich bei der Tätigkeit eines Pfarrers nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 91 Abs 1 ASVG und beim daraus bezogenen Einkommen um kein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sodaß der Wegfallgrund des § 253d Abs 2 ASVG hier nicht zum Tragen komme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) 1.5.1997 ist § 253d ASVG betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in der Fassung vor dem ASRÄG 1997 BGBl I 1997/139 (54.Novelle zum ASVG) anzuwenden. Nach § 253d Abs 2 Satz 1 ASVG fällt diese Pension, deren Anspruchsvoraussetzungen nach Abs 1 beim Kläger unstrittig sind und von der beklagten Partei auch in ihrem Bescheid ausdrücklich anerkannt wurden, mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde. Diese zuletzt genannte Gesetzesstelle (wiederum in der Fassung vor dem ASRÄG 1997) regelt ua den Bezug eines Versicherten (am Stichtag) von Erwerbseinkommen aus selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die das gemäß § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigen. Nach § 91 Abs 1 Z 1 ASVG (in der Fassung vor der wie auch nach der Änderung durch das ASRÄG 1997) gilt als Erwerbseinkommen - zur Berücksichtigung bei Leistungen nach diesem Bundesgesetz - bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Diese Bestimmung war durch das SRÄG 1996 BGBl 411 mit Wirksamkeit ab 1.8.1996 (§ 564 Abs 1 Z 1 ASVG) im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens "zur Erleichterung der Vollziehunspraxis" (RV 214 Blg NR 20. GP, 39) neu gefaßt worden, nachdem seit der Aufhebung der Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG durch den Verfassungsgerichthof mit Erkenntnis vom 15.12.1990 Slg 12.592 das ASVG keine solche Legaldefinition des Erwerbseinkommens mehr enthalten hatte. Da der in § 253b Abs 1 Z 4 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen ist (so jüngst 10 ObS 161/98v auch im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommensbegriff des § 261a Abs 3 ASVG), bestehen insoweit keine gesetzlichen Vorbehalte gegen die Einbeziehung auch des von einem katholischen Priester bezogenen Gehaltsbezuges unter diesen (bewußt umfassend und allgemein gehaltenen) Einkommensbegriff des ASVG. Dies entspricht im übrigen auch der steuerrechtlichen Beurteilung, wonach Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu behandeln und damit dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind (VwGH Slg 2122/Fi Qantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch [1993], 1044 unter Hinweis auf den nach wie vor in Geltung stehenden Erlaß des BMF vom 23.1.1985, Zl 166.387-9/58; Leitner, Lohnsteuer 1998 [Orac-Steuerpraxis], Rz 44; Die Lohnsteuer in Frage und Antwort [Selbstverlag], Rz 25/29 zu § 25).

Zu untersuchen bleibt daher nur, ob für diese besondere Berufsgruppe sondergesetzliche Ausnahmen bestehen, die im Sinne der Beurteilung des Berufungsgerichtes die Herausnahme derselben von diesem (sozialversicherungsrechtlichen) Einkommensbegriff und damit von der Wegfallbestimmung des § 253d Abs 2 erster Satz ASVG rechtfertigen. Eine solche Ausnahmeregelung besteht jedoch nicht.

Nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen ua Priester der katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zB des Religionsunterrichtes. Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte (Koizar in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche, 195). Daraus ist jedenfalls kein Argument für den Rechtsstandpunkt des Klägers abzuleiten.

Durch ihr internes Recht, nämlich den seit 1983 in Geltung stehenden CIC, regelt die römisch-katholische Kirche umfassend bloß das geistliche Amt ihrer Kleriker, seine Übertragung, seine Pflichten und Rechten sowie seinen Verlust (Heimerl/Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche, Rz 6/70 und 6/145). Nach Canon 281 § 1 CIC verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, "eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist"; nach § 2 dieses Canons ist (seitens der katholischen Kirche) "Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist". Hiedurch ist im katholischen Kirchenrecht vorgesehen, daß grundsätzlich jeder Kleriker im kirchlichen Dienst versorgt sein muß (RV 774 Blg NR 16.GP, 20 zur 41.Novelle zum ASVG; Koizar, aaO 198).

Wohl ist unter dem Aspekt eines einheitlichen Lebensverhältnisses für eine Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtsverhältnis (beruhend auf Weihe und Inkadination - siehe hiezu etwa Schwendenwein, Handbuch des katholischen Kirchenrechts [1983], 200 ff) und einem weltlichen Amtsverhältnis kein Raum, sodaß die etwa von einem Pfarrer einer römisch-katholischen Pfarre gegen die Diözese geltend gemachten Ansprüche (ua auf Rentenbezug nach der Besoldunsordnung), soweit sie aus dem geistlichen Amt abgeleitet werden, ausschließlich dem kirchlichen Weiheverhältnis zuzuordnen sind. Soweit kirchenspezifische Dienstverhältnisse zum Propium der kirchlichen Sendung gehören, sind sie dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche gemäß Art 15 StGG zuzuordnen (Heimerl/Pree, aaO Rz 6/128). Die Frage der Besoldung eines katholischen Priesters liegt damit nicht außerhalb der Kirchenautonomie; wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche (SZ 69/53).

Ob einem katholischen Priester in einer kirchenrechtlichen Besoldungsordnung vorgesehene Ansprüche zustehen, ist eine Frage, die aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt und die demnach innerkirchlich zu lösen ist.

Davon zu unterscheiden ist aber die Qualifikation und Behandlung der dem Priester aufgrund seiner Tätigkeit tatsächlich zukommenden Vergütungen (Can 281 § 1 CIC) durch Normen des öffentlichen Rechtes. Ob es sich im Sinne dieser staatlichen Normen um ein Erwerbseinkommen handelt, ob dieses der Steuer- bzw Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist allein aufgrund der staatlichen Normen zu beurteilen. Dies zeigt auch die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG: das Priester ua bezüglich ihrer seelsorgerischen Tätigkeit von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, ist im staatlichen Recht bestimmt; kirchliche Normen könnten eine solche Regelung nicht wirksam treffen. Wie oben dargestellt, wird die dem Priester für seine Tätigkeit von den kirchlichen Stellen gewährte Vergütung der Einkommensteuer unterworfen; ebenso ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur die einem Ordensangehörigen vom Orden gewährte freie Station bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG zu berücksichtigen (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994,

488) Darin liegt kein Verstoß gegen Art 15 StGG.

Die Sustentation hat nach Can 281 § 1 CIC die seelsorgerische Tätigkeit zur Voraussetzung. Auf die Motive des Priesters für seine Tätigkeit kommt es nicht an. Auch wenn er aus Berufung in der Seelsorge tätig wird und der damit verbundene Bezug für ihn dabei in den Hintergrund tritt, ändert sich an der Beurteilung des Charakters der Vergütung nichts. Wesentlich ist, daß die priesterliche Tätigkeit und die gewährte Vergütung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen ("wenn sich die Kleriker dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist ....." - Can 281 § 1 CIC). Der Bezug eines Pfarrers wird für seine priesterliche Tätigkeit geleistet und ist daher ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 ASVG (bzw war vor Inkrafttreten des SRÄG 1996 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs 1 Z 4 ASVG).

In den Entscheidungen SSV-NF 7/60 und 9/86 = SZ 68/197 war die Qualifikation von Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren zu beurteilen. Das Ergebnis, daß es sich bei dieser Aufwandsentschädigung nicht um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle, wurde vor allem aus § 253a Abs 2 und des § 253b Abs 2 jeweils letzter Satz ASVG in der damals geltenden Fassung abgeleitet. Daraus, daß der Gesetzgeber diese Bestimmungen mit diesem Satz dahin ergänzte, daß auch die in § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezüge als Erwerbseinkommen gelten, ergebe sich, daß er die Bezüge politischer Mandatare an sich nicht als Erwerbseinkommen ansehe, die Gleichstellung mit solchem jedoch nur hinsichtlich der in § 23 Abs 2 BezügeG genannten Bezüge erfolgt sei; die Bezüge der dortigen Kläger seien jedoch in Katalog des § 23 BezügeG nicht genannt. Wie die Bezüge von politischen Mandataren ausgehend von der neugefaßten Bestimmung des § 91 Abs 1 ASVG zu beurteilen sind, ist hier nicht zu klären. Da es sich bei dem Entgelt, das der Kläger für seine Tätigkeit als Pfarrer bezieht, nicht um ein solches im Sinne des § 23 Abs 2 BezügeG handelt, kann aus der Begründung dieser Entscheidungen für seinen Standpunkt jedenfalls nichts abgeleitet werden.

Mit der Behandlung des Bezuges, den der Kläger für seine seelsorgerische Tätigkeit bezieht, als Erwerbseinkommen wird - entgegen seiner Argumentation in der Revisionsbeantwortung - weder den § 91 Abs 1 noch dem § 253d Abs 2 ASVG ein "rechts-(verfassungs)widriger Inhalt unterstellt"; im Gegenteil: Nur eine solche - verfassungskonforme - Interpretation vermag zu gewährleisten, daß derartige Einkünfte von Priestern gegenüber den Einkünften sonstiger unselbständig Erwerbstätiger gleichbehandelt werden und so sachlich nicht begründbare Unterschiede vermieden und verhindert werden.

Zu seiner Argumentation sei der Kläger im übrigen darauf verwiesen, daß er im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Zahlung der Pension ohne Annahme eines Wegfallgrundes einen Anspruch aus der auf dem staatlichen öffentlichen Recht basierenden Sozialversicherung geltend macht und sich daher nicht dadurch beschwert erachten kann, daß der Prüfung dieses Anspruches die Normen des Sozialversicherungsrechtes zugrundegelegt werden.

Die vom Berufunsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß es sich bei der Tätigkeit eines Pfarrers nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 91 Abs 1 ASVG handle, vermag der Oberste Gerichtshof daher nicht zu teilen. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher dessen Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweislichen Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.

Zwar liegt ein gänzliches Unterliegen des Klägers vor, trotzdem erachtet es der Senat als gerechtfertigt, dem Kläger die Hälfte der Kosten seiner Vertreter gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG zuzuerkennen, weil die Entscheidung von der Lösung einer bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage abhing, welche auch von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt worden ist (Kuderna ASGG2 Anm 7 zu § 77 mwN).

Rechtssätze
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