KStG 1988
Gliederung
6. TEIL VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 25 KStG 1988 · KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 25 VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
…6. TEIL § 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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