Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Rückverweise
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 7 Rechtswirkungen der Anerkennung
…des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24). (3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen. (4…