Art. 15
Art. 15 — StGG
Art. 15 — StGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain;
Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 1867
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12000055
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Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.