JudikaturJustiz10ObS103/17w

10ObS103/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Arnold Arnold Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juli 2017, GZ 25 Rs 48/17w 9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 15. Mai 2017, GZ 42 Cgs 62/17k 5, aufgehoben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortführung des Verfahrens aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am 27. 4. 2016 begehrte der Kläger bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Feststellung von Versicherungs und Schwerarbeitszeiten. Die vom 2. 11. 2009 bis 31. 7. 2010 und seit 2. 8. 2010 geleisteten Arbeiten als Pflegehelfer seien Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 und 5 der Schwerarbeitsverordnung.

Mit Bescheid vom 16. 6. 2016 (erster Bescheid) ermittelte die Beklagte bis zum Feststellungszeitpunkt 1. 5. 2016 insgesamt 524 Versicherungsmonate und anerkannte davon neun Versicherungsmonate (2. 11. 2009 bis 31. 7. 2010) als Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung. Die Anerkennung der Arbeitszeiten vom 2. 8. 2010 bis 30. 4. 2016 als Schwerarbeitszeiten lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit als Pflegehelfer vom 2. 8. 2010 bis 30. 7. 2016 keine berufsbedingte Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs und Pflegebedarf iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung sei und mit diesen Tätigkeiten auch nicht die sonstigen in § 1 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt seien. Der Bescheid blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.

Am 24. 6. 2016 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und behauptete, er habe ab 2. 8. 2010 bis laufend auch Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung verrichtet, was er im Antrag vom 27. 4. 2016 versehentlich nicht angegeben habe. Er beantragte eine entsprechende Überprüfung.

Mit Bescheid vom 9. 9. 2016 (zweiter Bescheid) anerkannte die beklagte Partei weitere 28 Monate (9 und 10/2010, 12/2010 und 1/2011, 6–8/2011, 11/2011, 7 und 8/2012, 10/2012–1/2013, 9/2013, 1/2014, 3/2014, 6–12/2014 und 3–6/2015) als Schwerarbeitszeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung und stellte insgesamt 526 Versicherungsmonate fest. Eine nähere Begründung zur Feststellung dieser Monate als Schwerarbeitszeiten enthielt der Bescheid, dem eine Aufstellung der Versicherungszeiten angeschlossen war, nicht. Eine ausdrückliche Ablehnung der weiteren, vom Antrag des Klägers erfassten Monate als Schwerarbeitszeit findet sich im Spruch nicht. Auch dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

Am 17. 1. 2017 beantragte der Kläger neuerlich die Zeiten vom 15. 9. 2008 bis 16. 10. 2009, 2. 11. 2009 bis 31. 7. 2010 sowie vom 2. 8. 2010 bis laufend als Schwerarbeitszeit nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 Schwerarbeitsverordnung anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 28. 2. 2017 (dritter Bescheid) stellte die Beklagte insgesamt 533 Versicherungsmonate zum Feststellungszeitpunkt 1. 2. 2017 fest und lehnte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 2. 8. 2010 bis 28. 2. 2017 mit Hinweis auf die dem Bescheid beiliegende Aufstellung der Versicherungszeiten ab. In dieser Aufstellung werden jene Zeiträume, die im ersten und (zusätzlich) im zweiten Bescheid als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden (insgesamt 37 Versicherungsmonate) wiederum als Schwerarbeitszeiten aufgelistet, und zwar jene im zweiten Bescheid erfassten zusätzlichen 28 Monate nach § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung. Diese Auflistung entspricht jener, die dem zweiten Bescheid angeschlossen war. Nach der Begründung des dritten Bescheids sind die Tätigkeiten vom 2. 8. 2010 bis 28. 2. 2017 als Pflegehelfer nicht als Schwerarbeitszeiten zu berücksichtigen, weil der in § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werde und auch die sonstigen in § 1 Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt seien.

Diesen letzten Bescheid bekämpft der Kläger mit seiner Klage. Er begehrt die Anerkennung der Zeiten vom 2. 8. 2010 bis 28. 2. 2017 als Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 4 und 5 Schwerarbeitsverordnung.

Die Beklagte verweist – soweit relevant – auf die rechtskräftige Ablehnung, den Zeitraum vom 11/2009 bis 2/2017 als Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 5 bzw Z 1 anzuerkennen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 4 und 5 Schwerarbeitsverordnung für den Zeitraum vom 2. 8. 2010 bis 30. 4. 2016 aufgrund der Bindungswirkung des ersten Bescheids, der rechtskräftig die Anerkennung dieser Monate nicht nur nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung abgelehnt habe, zurück. Lediglich für die Zeit vom 1. 5. 2016 bis zum 28. 2. 2017 liege keine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Beklagten vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die gesetzmäßige Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Aus der dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen Versicherungszeiten-Aufstellung ergebe sich ohne Zweifel, dass die Beklagte die bereits im zweiten Bescheid als Schwerarbeitszeiten anerkannten Monate wiederum als solche anerkenne, weshalb sie von der Ablehnung für den Zeitraum vom 2. 8. 2010 bis 30. 4. 2016 nicht erfasst seien. Damit habe die Beklagte dem Antrag des Klägers nur teilweise entsprochen und sein darüber hinausgehendes Begehren aus inhaltlichen Erwägungen ab- und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese ausschließlich mit Klage nach § 67 Abs 1 ASGG zu bekämpfende Sachentscheidung sei zur Gänze, also auch im stattgebenden Teil außer Kraft getreten. Die Rechtskraftwirkung des ersten ablehnenden Bescheids lehnte das Rekursgericht mit der Begründung ab, dass das in § 68 AVG festgehaltene Gebot der Unwiederholbarkeit des Bescheids zufolge § 360b ASVG nicht gelte, weshalb ein neuer Bescheid ältere Bescheide – soweit sie inhaltlich über idente Ansprüche absprechen – verdränge.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil sich diese Rechtsansicht auf keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der – beantwortete – Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1.1 § 357 ASVG idF BGBl I 2010/62 zählte jene Bestimmungen des AVG auf, die auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und Verwaltungssachen anzuwenden waren. § 68 AVG fand sich in dieser Aufzählung nicht.

1.2 § 357 ASVG wurde durch den mit BGBl I 2013/87 eingeführten § 360b ASVG ersetzt. Dieser nennt die Bestimmungen des AVG, die auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht anzuwenden sind, darunter die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz.

1.3 Mit Ausnahme der Anwendbarkeit über das Verfahren in Verwaltungssachen unterscheiden sich diese Regelungen ausschließlich durch die Wahl einer positiven oder negativen Aufzählung von anwendbaren Bestimmungen des AVG.

1.4 Der Oberste Gerichtshof hat zu § 357 ASVG ausgesprochen, dass der Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden trotz Nichtanführung des § 68 AVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz anzuwenden ist und Parteien sowie Behörden an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden sind (10 ObS 15/99z SSV NF 13/43; RIS Justiz RS0049660 [T1]). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 360b ASVG ( Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil SV Komm [180. Lfg] § 360b ASVG Rz 8).

1.5 Eine Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden des Sozialversicherungsträgers ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichts somit nicht mit § 360b ASVG zu rechtfertigen.

2.1 Die – Identität des Anspruchs voraussetzende (vgl RIS Justiz RS0049660) – Einmaligkeitswirkung eines rechtskräftigen Sachbescheids des Sozialversicherungsträgers ist – mit gewissen, anschließend dargestellten Ausnahmen – grundsätzlich von Sozialversicherungsträger und Gericht zu beachten (vgl Fink , Die sukzessive Zuständigkeit in Sozialrechtssachen [1995] 556).

2.2 Ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers tritt nach § 71 Abs 1 ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss (ErläutRV zu 599 BlgNR 7. GP 112).

2.3 § 71 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam ( Fink , Die sukzessive Zuständigkeit in Sozialrechtssachen 409 f).

2.4 Die Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Bescheide besteht auch nicht in den von § 71 Abs 5 ASGG erfassten Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu entscheidet und dagegen Klage erhoben wird ( Fink 560 f; Neumayr in ZellKomm² § 71 ASGG Rz 7 mwN).

2.5 Weder § 71 Abs 1 zweiter Halbsatz noch § 71 Abs 5 ASGG tragen die Durchbrechung der Rechtskraft der Vorbescheide für den hier relevanten Zeitraum vom 2. 8. 2010 bis 30. 4. 2016.

2.5.1 Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten waren Anträge auf Feststellung von Versicherungszeiten und Schwerarbeitszeiten nach § 247 Abs 1 und 2 ASVG.

2.5.2 Der Pensionsversicherungsträger ist über Antrag des Versicherten verpflichtet, die gesamten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammenzustellen. Die bescheidmäßige Feststellung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung bestimmter Zeiten als Beitrags , Ersatz oder neutrale Zeiten, sondern auch auf die Frage ihrer Anrechenbarkeit. Aus diesem Grund wurde in § 247 Abs 1 Satz 2 ASVG ausdrücklich die Bestimmung des § 223 Abs 2 ASVG für anwendbar erklärt. Die bis zu dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag festgestellten Versicherungs zeiten werden – abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage – im Feststellungsverfahren bindend festgestellt und sind dem späteren Leistungsverfahren zugrunde zu legen (10 ObS 69/16v; DRdA 2017/20, 204 [ R. Müller ] = ZfR 2017/15, 25 [ Resch ]; RIS Justiz RS0084976). In Verfahren nach § 247 ASVG gibt es keine Verschiebung des Stichtags. Maßgeblich ist die Sach und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (10 ObS 69/16v, RIS Justiz RS0084976 [T3]).

2.5.3 Zufolge des Verweises auf § 247 Abs 1 Satz 2 ASVG in § 247 Abs 2 letzter Satz ASVG gelten diese Kriterien auch für die Festellung von Schwerarbeitszeiten.

2.5.4 Die Rechtskraft eines (unbekämpften) Bescheids über die Festellung der Versicherungszeiten und der Anerkennung von Schwerarbeitszeiten bis zu einem bestimmten Stichtag wird durch § 247a ASVG beschränkt. Dieser ermöglicht dem Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen einen unrichtigen, zum Nachteil des Versicherten ergangenen Feststellungsbescheid nachträglich richtig zu stellen. So hat die Beklagte anlässlich des im Juni 2016 gestellten Antrags des Klägers im zweiten, ebenfalls unbekämpften, Bescheid zusätzliche Monate als Schwerarbeitszeit (nach § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung) anerkannt, deren Berücksichtigung (bis zum damaligen Stichtag) ihre vorangegangene Entscheidung noch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass keine der in § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht gewesen sei.

2.5.5 Damit wurden in zwei rechtskräftigen Bescheiden insgesamt 37 Versicherungsmonate bis Juni 2016 als Schwerarbeitszeiten anerkannt, die restlichen jedoch nicht.

2.5.6 Die Antragstellung im Jänner 2017 löste einen neuen Stichtag aus und verpflichtete die Beklagte, die Versicherungszeiten bis zu diesem Stichtag zu erfassen. Nach dem für die Interpretation eines Bescheids maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (10 ObS 3/17i, RIS Justiz RS0114922 [T2]) entschied die Beklagte ungeachtet der durchgehend vom 2. 8. 2010 bis 28. 2. 2017 ausgesprochenen Ablehnung von Schwerarbeitszeiten nicht abändernd über die bereits rechtskräftig festgestellten Schwerarbeitszeiten, weil sie unmittelbar im Anschluss an die Abweisung im Spruch des Bescheids auf die angeschlossene Aufstellung der Versicherungszeiten verwies, in der die rechtskräftig festgestellten Schwerarbeitszeiten enthalten waren. Soweit sie über die restlichen, vom ersten Bescheid erfassten Monate abweisend entschied, liegt ebenfalls keine abändernde, sondern nur eine wiederholende Entscheidung vor. Auch ein solcher wiederholender Bescheid ist jedoch als ausschließlich mit Bescheidklage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zu bekämpfende Sachentscheidung zu werten (vgl 10 ObS 3/17i); nicht hingegen als Bescheid, der einen Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückweist und nur im Verwaltungsweg bekämpft werden könnte (RIS Justiz RS0130078; RS0085867 [T22]).

2.5.7 Eine rechtliche Beurteilung der Schwerarbeitszeiten nach bestimmten in § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung aufgezählten Fallgruppen (insbesondere Z 4 oder Z 5) in den Anträgen des Versicherten hindert die Beklagte nicht, die Voraussetzungen für die Anerkennung nach anderen Tatbeständen zu prüfen. Die Beklagte überprüfte hier nach Erhebungen über die konkrete ausgeübte Pflegetätigkeit jeweils, ob das Tatsachenvorbringen des Versicherten zu seiner Tätigkeit als Pflegehelfer die in § 1 Schwerarbeitsverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Eine Beschränkung des Entscheidungsgegenstands auf die Überprüfung nach § 1 Abs 1 Z 4 oder 5 der zitierten Verordnung ist dem objektiven Erklärungsinhalt der Bescheide nicht zu entnehmen.

2.5.8 Die Rechtsprechung sieht den Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten als inhaltliche Einheit, der durch die Einbringung der Klage zur Gänze außer Kraft tritt, auch wenn mit der Klage nur die Feststellung zusätzlicher Versicherungszeiten begehrt wird (RIS Justiz RS0084896; aA Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil SV-Komm [118. Lfg] § 247 ASVG Rz 6).

2.5.9 Mit der Einbringung der Bescheidklage trat der dritte Bescheid im Sinn der Rechtsprechung zur Gänze außer Kraft. Die vorangegangenen rechtskräftigen Bescheide wurden durch die letzte Entscheidung nicht abgeändert und blieben daher wirksam. Dieses Außerkrafttreten des Bescheids zur Gänze bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Einmaligkeitswirkung eines rechtskräftigen Vorbescheids nicht zu beachten hat und inhaltlich entscheiden muss.

2.5.10 Die Rechtskraft eines Bescheids, der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach Prüfung sämtlicher Tatbestände des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung, die nach dem Vorbringen des Versicherten zur ausgeübten Tätigkeit in Betracht kommen, für bestimmte Monate ablehnt, steht einer auf die Anerkennnung von Schwerarbeitszeiten im selben Zeitraum gerichteten Klage entgegen. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

3. Der Kläger ist im Rechtsmittelverfahren unterlegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rechtssätze
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