JudikaturJustiz10Ob2429/96w

10Ob2429/96w – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Anton O*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 147.700,-- sA (Revisionsinteresse S 60.900,-- s.A.), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.September 1996, GZ 6 R 115/96w-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.März 1996, GZ 27 Cg 7/96z-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der E 5 Ob 506/96 = JBl 1997, 37 = EvBl 1997/3 unter Bezug auf die neuere Lehre (Krejci in Rummel**2 Rz 66 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß I10 413 und mit Hinweis auf die E 7 Ob 579/95) ausgesprochen, daß Pyramidenspiele verboten und daher nichtig sind. Was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrages gezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Demnach erzeugen verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne daß dem § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. Der Kläger könnte daher den Spieleinsatz von seinem Vertragspartner (EKC-Club) zurückfordern (Nachweise in der E 5 Ob 506/96). Demgemäß ist auch eine Garantiezusage für diese Rückzahlung rechtlich zulässig.

Daß es sich bei der Zusage des Beklagten, für den Einsatz zu haften, um einen echten Garantievertrag handelt, hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Auslegungsregel des § 914 ABGB beurteilt. Dieser Vertragsauslegung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.

Der Rückforderungsanspruch des Klägers besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 f ABGB) sogar dann, wenn ihm die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw. Leistung bekannt war (Koziol/Welser, Grundriß I10 435).

Rechtssätze
4
  • RS0102179OGH Rechtssatz

    30. Oktober 2014·3 Entscheidungen

    Pyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadurch nicht widerlegt wird, daß die Möglichkeit einer mehrmaligen Beteiligung an einem von der ständigen Vermehrung der Mitspieler abhängigen Gewinnspiel besteht. Auch dieses Reservoir an Mitspielern erschöpft sich zwangsläufig, weil nicht erwartet werden kann, daß sich alle Spieler oder auch nur einzelne, diese dafür in einer sich unendlich wiederholenden, immer schneller fortschreitenden Reihe, für eine Wiederbeteiligung gewinnen lassen. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. Eben diese Gesamtschau verbietet es auch, die organisatorische, verwaltende Tätigkeit der beklagten Partei vom eigentlichen "Spielbetrieb" zu trennen. Die Klägerin wurde für die Teilnahme am streitgegenständlichen Pyramidenspiel gewonnen, wofür sie einen Einsatz zu leisten und dazu noch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten hatte. Der "(Werk-)Auftrag" an die beklagte Partei war Voraussetzung für die Beteiligung am verbotenen Spiel und damit so eng mit diesem verflochten, daß die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis erfaßt. Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.