IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Mag. Matthias TRINKO als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See vom 05.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
Der Beschwerde vom 12.11.2025 wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.11.2025 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 21.11.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) zur Entscheidung über die Grenzgängereigenschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommenen – ein früheres Verfahren betreffenden – Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich bei seiner letzten Beschäftigung in Österreich, einem von 12.06.2024 bis 12.10.2024 andauernden Dienstverhältnis bei der XXXX in XXXX im Bundesland Tirol, um eine Saisonarbeitsstelle gehandelt habe.
Nach seiner letzten Beschäftigung habe er in Österreich ab 14.11.2024 einen Wohnsitz im Bundesland Burgenland gehabt. Dabei handle es sich um eine Mietwohnung mit zwei Zimmern, in der auch seine Schwester wohne. Einen Wohnsitz oder eine Meldeadresse im Ausland habe er während seiner letzten Beschäftigung nicht gehabt. Eine Partnerin oder Kinder habe er nicht.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, seinen Steuerausgleich in Österreich und im Ausland zu veranlassen sowie über kein Fahrzeug zu verfügen. Erreichbar sei er unter einer slowakischen Telefonnummer. Während seiner letzten Beschäftigung habe er sich an Arbeits- und Werktagen, an Urlaubs- und Feiertagen sowie an den Wochenenden in Österreich und an keinem einzigen Tag im Ausland aufgehalten. Österreich habe er in diesem Zeitraum kein Mal verlassen. Gesellschaftliche Anbindungen habe er weder in Österreich noch an einem Wohnsitz im Ausland. Ergänzend legte er einen Mietvertrag und eine Anmeldebescheinigung vor.
2. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024 wurde der damalige, am 14.11.2024 gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
3. Am 14.10.2025 meldete sich der Beschwerdeführer neuerlich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Wirksamkeit vom 23.10.2025, nachdem sein Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX mit 12.10.2025 geendet hatte. Als Wohnadresse gab er XXXX (Burgenland), XXXX , an, ferner eine Telefonnummer mit slowakischer Vorwahl sowie eine slowakische Bankverbindung.
Er legte eine vom XXXX am 12.10.2025 ausgestellte und an ihn nach XXXX (Slowakei) adressierte Einstellzusage für die folgende Wintersaison sowie eine vom Dienstgeber am 06.10.2025 ausgestellte Arbeitsbescheinigung vor, die als Wohnanschrift ebenfalls XXXX , in der Slowakei ausweist.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 14.10.2025 gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Verbindung mit Art. 65 Abs. 5 lit. a der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. b AlVG nach dem Wohnsitz der arbeitslosen Person, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort richte. Nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin dort wohne oder dorthin zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung erhalte sie die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats und von dessen Träger. Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig, der die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auch dann zu berücksichtigen habe, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Angaben und der gesamten Aktenlage als Grenzgänger, weshalb sein Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.11.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er im Wesentlichen aus, er lebe und wohne seit November 2024 dauerhaft in Österreich an der Adresse XXXX (Burgenland), wo er seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Aus der Slowakei habe er sich vor Kurzem vollständig abgemeldet. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Während der Arbeitssaison sei er in Tirol beschäftigt, außerhalb der Saison – im Frühling und im Herbst und damit etwa drei Monate im Jahr – wohne er bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland), wo er über ein eigenes Zimmer verfüge und sich an den Haushaltskosten beteilige. Er sei in den letzten Jahren regelmäßig in Österreich beschäftigt gewesen und habe hier seine Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Im Mai 2025 habe er sich beim Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, weil er gemeinsam mit seiner Schwester und Freunden auf Urlaub in Vietnam gewesen sei. Er verstehe nicht, wie die belangte Behörde zu der Annahme gelange, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich habe. Diese Einschätzung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da er wirklich in Österreich lebe und wohne. Er ersuche daher um eine objektive Neubewertung seines Falles.
Der Beschwerde schloss der Beschwerdeführer eine Kopie des Meldezettels, die Abmeldebestätigung der Stadt XXXX (Slowakei), eine Wohnsitzbestätigung seiner Schwester samt Lichtbildern der Wohnung, Lichtbilder des Urlaubes in Vietnam sowie Kopien seiner e-Card und der von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 21.11.2024 ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger an.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wurde der Beschwerde vom 12.11.2025 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG nicht stattgegeben und der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.10.2025 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG zurückgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsangehöriger sei und per 23.10.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld unter Angabe der Wohnadresse in XXXX (Burgenland) gestellt habe. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See habe er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er besuche jedoch regelmäßig seine Schwester. Bis 15.10.2025 habe er einen gemeldeten Wohnsitz in XXXX in der Slowakei gehabt, das 118 Kilometer von XXXX (Burgenland) entfernt liege, und sei seit Dezember 2019 regelmäßig als Saisonkraft in Österreich beschäftigt, zuletzt und aktuell im XXXX in XXXX in Tirol, wo er sich mehr als acht Monate im Jahr aufhalte.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde vor allem auf die am 26.01.2026 durchgeführten Ermittlungen des Erhebungsdienstes vor Ort. Die Hausbewohner hätten übereinstimmend und widerspruchsfrei angegeben, man kenne den Beschwerdeführer zwar, nehme aber nicht wahr, dass er dort wohne. Bei einem Wohnobjekt mit wenigen Wohneinheiten sei davon auszugehen, dass sich die Bewohner untereinander kennen, regelmäßig begegnen und unterscheiden könnten, ob jemand öfter zu Besuch komme oder sich tatsächlich aufhalte und Nachbar sei. Überdies habe man von der gemeinsamen Reise im Frühjahr gewusst, die auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben angeführt habe. Gewürdigt wurde weiters, dass die Abmeldung des Wohnsitzes in XXXX (Slowakei) nahezu gleichzeitig mit der Antragstellung in Neusiedl am See erfolgt sei und dass auch der Dienstgeber von einem Wohnsitz in XXXX (Burgenland) nichts gewusst und die Unterlagen an die Anschrift in XXXX (Slowakei) adressiert habe.
Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. In der Niederschrift vom 21.11.2024 habe er angegeben, keinen Wohnsitz im Ausland zu haben. Als anlässlich der gegenständlichen Antragstellung eine Abmeldung verlangt worden sei, habe sich herausgestellt, dass ein solcher Wohnsitz in XXXX (Slowakei) bis 15.10.2025 und damit auch im Zeitpunkt der Niederschrift bestanden habe. Anhaltspunkte für soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anknüpfungen seien weder für XXXX (Burgenland) noch für einen anderen Ort im Bezirk Neusiedl am See ersichtlich.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen nach § 44 AlVG nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort richte. Ein Wohnsitz sei nach dem Meldegesetz dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, dort bis auf Weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Beim gewöhnlichen Aufenthalt handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen räumlich-personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf Weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft würden. Nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelte als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, worunter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jener Ort zu verstehen sei, an dem der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen liege. Zur Bestimmung dieses Wohnortes sei eine Gesamtbetrachtung anhand der Kriterien des Art. 11 der Durchführungsverordnung anzustellen. Sämtliche Bestimmungen setzten voraus, dass man sich an einem bestimmten Ort tatsächlich für längere Dauer aufhalte und dort seinen Lebensmittelpunkt begründe. Besuche bei der Schwester würden dieses Kriterium nicht erfüllen, da sie weder von längerer Dauer seien noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte hätten festgestellt werden können. Soweit die Rechtsprechung von familiären Anbindungen spreche, seien damit insbesondere partnerschaftliche und familiäre Kernbeziehungen gemeint.
7. Am 30.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und würden seinen Lebensmittelpunkt in Österreich nicht ausreichend berücksichtigen. Seine bisherigen Ausführungen halte er vollinhaltlich aufrecht.
8. Am 27.05.2026 langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 09.09.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Mag. Matthias TRINKO (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), XXXX (Z4), XXXX (Z5), XXXX (Z6), XXXX (Z7), XXXX (Z8) und XXXX (Z9) an der Verhandlung teil.
Der vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion.
Der BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor:
Er habe momentan als Hauptwohnsitz XXXX (Burgenland) und einen Nebenwohnsitz in XXXX in Tirol. Seine Tätigkeit sei eine saisonale Tätigkeit. Die Saison gehe in der Sommersaison von Anfang Juni bis Mitte Oktober und die Wintersaison Anfang Dezember bis Mitte April. Er sei seit drei Jahren immer im gleichen Hotel.
In der Slowakei habe er keinen Wohnsitz. Dort lebe nur seine Mutter, sie lebe alleine in einer Wohnung mit 85m². Sein Bruder sei nicht dauerhaft in der Slowakei und sein Vater sei verstorben, als er vier Jahre alt gewesen sei.
Auf Nachfrage habe er eine slowakische Telefonnummer. Er habe einen Pauschaltarif und könne das für alles benutzen. Er habe auch ein slowakisches Bankkonto. Er möchte jetzt ein österreichisches machen, weil sein Chef gesagt habe, dass das besser sei.
Am Ende der Saison sei sein Dienstvertrag meistens noch ungefähr zwei Wochen länger und in dieser Zeit besuche er seine Familie in der Slowakei und seine Freunde und danach kehre er zurück nach Österreich, wo er bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland) lebe. Ein Auto habe er leider nicht, aber das komme bald. Das silberne Auto gehöre seiner Schwester.
In Tirol hätten sie eine eigene Mitarbeiterunterkunft vom Hotel, wo jeder Mitarbeiter ein Zimmer mit einer kleinen Küche und Badezimmer habe. Er habe eine Freundin, die ursprünglich auch aus der Slowakei sei. Sie lebe auch in XXXX und habe gar keinen Wohnsitz in der Slowakei. Vorher sei sie in Deutschland gewesen. In seiner Freizeit spiele er Playstation oder sie machen Ausflüge oder gehen einkaufen. Sie fahren nach Italien, in die Schweiz oder nach Innsbruck zum Beispiel. Dafür borge er sich ein Auto aus von einem Freund oder er fahre mit ihm gemeinsam. Das rote Auto gehöre seiner Mutter, das habe er sich nur selten ausgeborgt. Seinen Onkel habe er mit dem Auto seiner Mutter oder seiner Schwester besucht, das seien 250 km. Nach Tirol komme er mit dem Zug oder um 110 Euro mit dem Mitarbeitertaxi. Der Zug sei aber komfortabler.
Dass er seinem Dienstgeber die alte Adresse angegeben gehabt habe, habe er nicht „gecheckt“, das hätte er eigentlich melden müssen und sei sein Fehler. Das sei noch die Adresse seiner Mutter, wo er gar keine eigene Wohnung habe.
Wenn er bei seiner Schwester wohne, beteilige er sich an der Miete während dieser Zeit. Er gebe ihr 300 Euro und das Essen kaufe er sich selber.
Nachgefragt, ob jeder seine eigenen Lebensmittel im Kühlschrank habe, essen sie eigentlich gemeinsam, aber wenn er etwas Spezielles möchte, kaufe er das. Das Essen seiner Schwester möge er nicht so gerne. Während der Saison komme er gar nicht ins Burgenland zurück. Wenn er dort sei, fahre er oft nach Wien, aber er sei introvertiert und spiele gerne Playstation. Ein paar Mal sei seine Freundin auch schon nach XXXX (Burgenland) gekommen.
Als er mit seinem Hund spazieren gewesen sei, habe er den Z1 immer gesehen. Der Hund gehöre ihm. Wenn er auf Saison sei, verbleibe er bei seiner Schwester oder bei seiner Mutter.
Auf Vorhalt der BHV, dass er 2021 und 2023 beim AMS Landeck gemeldet gewesen sei und auf Nachfrage, warum er sich 2024 und 2025 nicht auch dem AMS Landeck zugehörig gefühlt habe, habe er 2021 während Corona die Adresse von der alten Chefin verwendet. Das habe 2024 und 2025 beim AMS Neusiedl nicht mehr funktioniert.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:
Er wohne seit Oktober 2023 in XXXX (Burgenland) und kenne den BF nicht. Er habe ihn ein- oder zweimal gesehen, das müsse im Jahr 2025 gewesen sein. Vielleicht habe er ihn auch dreimal gesehen. Das sei sporadisch gewesen und er könne dies nicht auf einen Zeitraum einschränken.
Auf Vorhalt des BF, dass sie sich zuletzt im April 2026 gesehen hätten, achte er nicht darauf. Es könne auch sein, dass er ihn schon 10 Mal gesehen habe.
Auf Nachfrage, ob er ihm fremd sei, habe er ihn zum Beispiel gesehen, als er in die Arbeit gefahren sei. Von einem Auto des BF wisse er nichts. Er kenne nur das Auto von seiner Schwester, ein silberner Renault.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:
Sie kenne den BF nicht, habe ihn aber schon ein paar Mal gesehen. Schon ca. drei- oder viermal im letzten Jahr, am Parkplatz, im Stiegenhaus oder mit einem Hund. Ob er auch im Haus wohne, könne sie nicht beurteilen. Sie sehe alle Bewohner sehr selten. Sie sei berufstätig und von der Früh bis am Abend nicht da.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:
Sie wohne seit Oktober 2023 in XXXX (Burgenland) und kenne den BF nicht. Sie habe ihn noch nie gesehen. Sie sei aber auch selten zuhause. Sie pflege ihre Mutter und sei oft zwei Tage hintereinander nicht zuhause. Die Z5 kenne sie auch nicht. Es gebe sechs Wohnungen. Neben ihr würden die Z2 und die Z4 wohnen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) Folgendes hervor:
Sie bewohne das Haus seit 2013 im Herbst, seit der Errichtung. Den BF habe sie öfter gesehen, als er mit dem Hund der Schwester spazieren gewesen sei. Wann, wisse sie nicht genau, aber sie habe ihn heuer im Frühjahr gesehen.
Die Z3 kenne sie natürlich auch. Die Z3 fahre jeden Tag in die Arbeit.
Wenn der BF mehrere Wochen hier wohne, hätte sie ihn wohl öfter gesehen. Die Z5 habe ihr nichts darüber erzählt. Sie spreche aber nicht oft mit ihr. Sie hätten beide einen Hund und vielleicht würden sie beim Gassigehen ein, zwei Worte über die Hunde wechseln, aber sonst nichts. Sie wisse weder, dass der BF der Bruder sei, noch, ob er da wohne.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z5) Folgendes hervor:
Ihr Bruder wohne seit ca. November 2025 bei ihr.
Auf Vorhalt, dass das aber nur ein Jahr sei, wohne er dann wahrscheinlich seit 2024 bei ihr. Sie wohne seit nicht einmal drei Jahren in XXXX (Burgenland). Sie habe sich damals bei der Genossenschaft angemeldet. Warum sie das nicht gleich mit ihm gemacht habe, könne sie nicht sagen. Er habe ihr beim Umzug geholfen.
Sie arbeite seit 2008 in Österreich und sei 2023 nach XXXX (Burgenland) gezogen. Sie sei vorher auch in NÖ gemeldet gewesen. Jetzt habe sie eine größere Wohnung mit einem extra Zimmer. Sie hätten gemeinsam die Küche und ein Wohnzimmer.
Der BF sei 15 Jahre jünger als sie und als sein Vater gestorben sei, habe ihre Mutter in Österreich gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Sie habe ein sehr enges Verhältnis zu ihm. Sie habe ihn quasi großgezogen, sie sei wie eine „zweite Mutter“ für ihn. Natürlich können sie aber auch streiten.
Andere Bewohner grüße sie manchmal oder rede über ihre Hunde. Mit Namen kenne sie niemanden. Die Nachbarin aus der Top 3 habe einen Hund und oben eine Frau ebenso. Sie gehe in XXXX trainieren, in XXXX (Burgenland) gebe es nicht so viel.
Ihre Mutter sei 67 Jahre. Schwere Sachen würde sie erledigen, aber ihre Mutter sei selbständig und habe eh ihre Zeit.
Wenn der BF bei ihr sei, beteilige er sich mit etwa 300 Euro für diese Zeit. Essen und sonstiges müsse er sich selber besorgen. Er habe ein eigenes Zimmer. Die Miete sei 820 Euro. Es handle sich um eine Wohnküche und noch zwei Zimmer. Wenn der BF in Tirol sei, komme er normalerweise nicht. Dieses Mal sei das erste Mal, dass er gekommen sei.
Auf Nachfrage, ob sie jemandem erzählt habe, dass der Bruder bei ihr wohne, habe die Z4 einmal nachgefragt, wo sie mit den Koffern hinreise und da habe sie geantwortet nach Vietnam mit ihrem Bruder. Da sei er aber nicht bei ihr gewesen, sondern sei mit Arbeitskollegen aus Tirol gekommen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z6) Folgendes hervor:
Sie wohne erst seit Anfang März im Haus. Den BF habe sie heute das erste Mal am Parkplatz gesehen, als sie zu ihrem Auto gegangen sei. Die Z5 kenne sie. Dass mehrere Leute dort wohnen, sei ihr nicht aufgefallen, auch ein Leerstand nicht.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z7) Folgendes hervor:
Sie wohne seit Februar 2024 im Haus. Sie sei aus XXXX (Burgenland). Den BF habe sie ein- bis zweimal gesehen. Sonst kenne sie ihn nicht. Am Nachmittag sei sie als Lehrerin oft zuhause. Die Z5 wohne gegenüber und habe genauso wie sie selbst einen Hund.
Den BF habe sie nicht so oft gesehen. Ein paar Mal, zwei oder drei Mal. Das sei eher sporadisch gewesen, das letzte Mal im Mai vielleicht.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z8) Folgendes hervor:
Er wohne mit der Z7 in der Top XXXX , seit März 2024. Den BF habe er heute am Parkplatz das erste Mal gesehen. Andere Nachbarn kenne er schon, etwa den Z1 und die Z2. Auch die Z5 sehe er öfter, wenn sie mit dem Hund spazieren gehe. Die Z4 sei seine Großmutter. Die Z3 sei öfter in Kontakt mit ihr.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z9) Folgendes hervor:
Sie habe die Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Ihr Eindruck sei, er wohne nicht in Österreich. Er habe angegeben, dass er keinen Wohnsitz im Ausland habe, obwohl einer vorhanden sein soll. Bei den Einstellungszusagen und Arbeitsbescheinigung sei die Adresse in der Slowakei gewesen.
Dass er sich im Formular widersprochen hätte, sei ihr nicht bekannt, außer mit diesem Wohnsitz im Ausland, den sie aus den Bestätigungen ableite.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in der Slowakei geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Seit Dezember 2018 steht der Beschwerdeführer wiederholt in vollversicherungspflichtigen Saisonbeschäftigungen im Bundesland Tirol, und zwar zunächst bei der XXXX in XXXX , im Jahr 2022 bei der XXXX in XXXX und seit Dezember 2022 bei der XXXX in XXXX . Diese Beschäftigungen umfassen jeweils eine Winter- und eine Sommersaison und wurden bzw. werden regelmäßig von arbeitsfreien Zeiträumen im Frühjahr und im Herbst unterbrochen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater verstarb, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt war. Seine 67-jährige Mutter lebt allein in einer rund 85 m² großen Wohnung in XXXX (Slowakei). Sein Bruder hält sich nicht dauerhaft in der Slowakei auf. Die um 15 Jahre ältere Schwester des Beschwerdeführers, XXXX (Z5), arbeitet seit dem Jahr 2008 in Österreich. Zwischen ihnen besteht ein enges familiäres Verhältnis.
Der Beschwerdeführer war von 14.07.2004 bis 15.10.2025 in XXXX , in der Slowakei mit ständigem Wohnsitz gemeldet und verfügt über eine slowakische Telefonnummer sowie über eine slowakische Bankverbindung.
Er führt eine Beziehung mit seiner ebenfalls aus der Slowakei stammenden Freundin, die zuvor in Deutschland gelebt hat, nunmehr in XXXX lebt und in der Slowakei über keinen Wohnsitz verfügt. Sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Personen, die zwar ursprünglich aus der Slowakei stammen, ihren Wohnsitz aber in Österreich haben. Seine Freizeit mit diesen Freunden verbringt der Beschwerdeführer in Österreich.
Vor der gegenständlichen Antragstellung war der Beschwerdeführer zuletzt von 11.06.2025 bis 12.10.2025 bei der XXXX als Demi Chef de Partie vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis war befristet und endete durch Zeitablauf. Aufgrund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt im Ausmaß von neun Werktagen bestand der Entgeltanspruch bis 22.10.2025. Bereits am 12.10.2025 erteilte ihm der Dienstgeber eine schriftliche Einstellungszusage für die folgende Wintersaison. Am 14.10.2025 meldete der Beschwerdeführer sich arbeitslos und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld, den er mit Wirksamkeit 23.10.2025 geltend machte.
Während dieser letzten Beschäftigung hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend in XXXX in Tirol auf, wo er in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht war. XXXX liegt rund 700 Straßenkilometer von XXXX (Slowakei) und rund 630 Straßenkilometer von XXXX (Burgenland) entfernt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Kraftfahrzeug. Er kehrte während der Saison weder wöchentlich noch überhaupt in die Slowakei zurück. Ebenso wenig suchte er in dieser Zeit XXXX im Burgenland auf.
Der Dienstgeber des Beschwerdeführers führte die Anschrift in XXXX als seine Wohnanschrift und richtete die Arbeitsbescheinigung vom 06.10.2025 sowie die Einstellungszusage vom 12.10.2025 dorthin.
Seit 14.11.2024 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX (Burgenland), mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 21.11.2024 stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger aus.
Bei der Wohnung in XXXX (Burgenland) handelt es sich um eine an die Schwester des Beschwerdeführers von einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft überlassene Wohnung, die aus einer gemeinsam genutzten Wohnküche und zwei weiteren Zimmern besteht und für die ein monatliches Nutzungsentgelt von € 820,-- zu entrichten ist. Die Schwester bewohnt diese Wohnung seit ihrem Umzug nach XXXX (Burgenland) im Jahr 2023, bei dem ihr der Beschwerdeführer half. Die Wohnung liegt im Obergeschoß eines zweigeschoßigen Mehrparteienhauses mit sechs Wohneinheiten, das Teil einer Wohnhausanlage ist. Die Gemeinde XXXX (Burgenland) liegt im politischen Bezirk Neusiedl am See an der Staatsgrenze zur Slowakei.
Seit November 2024 wohnt der Beschwerdeführer in den beschäftigungsfreien Zeiten zwischen den Saisonen gemeinsam mit seiner Schwester in dieser Wohnung. Ihm steht dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung, in dem sich seine persönlichen Gegenstände befinden. Für die Zeit, in der er in der Wohnung lebt, beteiligt er sich mit etwa € 300,-- an den Wohnkosten. Speisen besorgt er sich überwiegend selbst. Seine Freizeit in XXXX (Burgenland) verbringt der Beschwerdeführer, teils aus Präferenz, teils aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten, überwiegend in der Wohnung. Daneben fährt er gelegentlich nach Wien. Über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt der Beschwerdeführer nicht. Nach Tirol reist er mit dem Zug oder mit einem Mitarbeitertaxi.
Nach dem Ende der Sommersaison 2025 wohnte der Beschwerdeführer neuerlich bis zur Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 02.12.2025 bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland). Ein Onkel des Beschwerdeführers lebte in XXXX im Bezirk XXXX (Slowakei), wurde in seinen letzten Lebensmonaten palliativ betreut und verstarb am XXXX 2025. In den Wochen vor dessen Tod besuchte ihn der Beschwerdeführer wiederholt und hielt sich dabei tagsüber bei ihm auf. Mangels eines eigenen Kraftfahrzeuges war er für diese Fahrten auf das Fahrzeug seiner Mutter oder seiner Schwester angewiesen.
Während der Saisonen, so auch während seiner letzten Beschäftigung, hielt er sich ausschließlich an seinem Arbeitsort in XXXX in Tirol auf und kehrte danach jeweils in die Wohnung seiner Schwester zurück, wo er – so insbesondere auch in der Zeit von 13.10.2025 bis zur Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 02.12.2025 – wohnte und allenfalls kurzfristige Familienbesuche in die Slowakei tätigte. In der Slowakei hatte der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung keinen Ort, an dem er sich regelmäßig bzw. gewöhnlich aufhielt.
Am 15.10.2025 meldete der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde seinen ständigen Wohnsitz in XXXX (Slowakei) ab.
Am 02.12.2025 nahm er bei der XXXX neuerlich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf, die bis 11.04.2026 dauerte. Am 06.02.2026 sprach er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle Landeck vor. Seit 11.06.2026 steht er neuerlich bei diesem Dienstgeber in Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 12.06.2026, dem auch die festgestellten Wohnsitzmeldungen samt den jeweiligen Unterkunftgebern zu entnehmen sind. Die Bestätigung der Stadt XXXX über die Meldung von 14.07.2004 bis 15.10.2025, der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises vom 17.10.2025 und die Anmeldebescheinigung vom 21.11.2024 liegen im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zu deren zeitlichem Verlauf – insbesondere zur letzten Beschäftigung bei der XXXX von 11.06.2025 bis 12.10.2025 sowie zu den nachfolgenden Beschäftigungen ab 02.12.2025 und ab 11.06.2026 – gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.06.2026, dem auch die früheren Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen sind. Die Verwendung, Befristung, Beendigung durch Zeitablauf sowie die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ergeben sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 06.10.2025. Die Einstellungszusage seines Dienstgebers liegt ebenfalls im Verfahrensakt ein.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, gab er bereits in der Niederschrift vom 21.11.2024 an. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX (Z5) in der mündlichen Verhandlung, die insoweit auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.
Die Feststellungen zur Unterbringung in der Mitarbeiterunterkunft in XXXX , zur Freizeitgestaltung während der Saison sowie zur partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen lebensnahen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er während der Saison weder in die Slowakei noch nach XXXX (Burgenland) zurückkehrte, bestätigte die Zeugin XXXX (Z5) glaubhaft aus eigener Wahrnehmung und wies in der mündlichen Verhandlung sogar von sich aus darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung erstmals während einer laufenden Saison ins Burgenland gekommen ist. Dass er auch nicht in die Slowakei zurückkehrte, hatte der Beschwerdeführer bereits in der Niederschrift vom 21.11.2024 für die damalige Saison angegeben, was aufgrund der Entfernung naheliegend erscheint. Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung in der Sommersaison 2025 haben sich nicht ergeben.
Strittig war im Verfahren jedoch im Wesentlichen, wo der Beschwerdeführer während seines letzten Dienstverhältnisses den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, und damit insbesondere, ob er in den beschäftigungsfreien Zeiten tatsächlich bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland) wohnte oder diese dort – wie von der belangten Behörde angenommen – bloß besuchte und sich im Übrigen in die Slowakei zurückbegab.
Der erkennende Senat gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seit Ende 2024 in den beschäftigungsfreien Zeiten bei seiner Schwester wohnt. Dabei ist zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst zu verweisen, die er von der Niederschrift vom 21.11.2024 über die Beschwerde, die Stellungnahme vom 25.02.2026 und den Vorlageantrag bis zur mündlichen Verhandlung im Kern gleichbleibend getätigt hat. Er arbeite demnach während der Saisonen in Tirol und lebe außerhalb der Saison bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland), wo er ein eigenes Zimmer hat und sich an den Kosten beteiligt. In der Verhandlung schilderte er seinen Alltag überaus lebensnah und auch in nachgefragten Details in weitestgehender Übereinstimmung mit der Zeugin XXXX (Z5). Nach der Erfahrung des erkennenden Senates, der regelmäßig die Fälle von „Grenzgängern“ zu beurteilen hat, ist eine derart konsistente Schilderung im Falle konstruierter Darstellungen auch trotz vorher allenfalls getroffener Absprachen üblicherweise nicht zu bewerkstelligen. Auch Umstände, die ihm nicht zum Vorteil gereichten, räumte er ein, so etwa dass er seinem Dienstgeber die Adressänderung nicht gemeldet hatte.
Die Zeugin XXXX (Z5) bestätigte diese Angaben in den wesentlichen Punkten. Sie beschrieb die Wohnung mit Wohnküche und zwei weiteren Zimmern, das eigene Zimmer ihres Bruders, das zu entrichtende Benützungsentgelt sowie die Beteiligung des Beschwerdeführers daran mit etwa € 300,-- für die Zeit seines Aufenthalts und schilderte detailreich die alltägliche Lebensführung. Diese glaubhafte Schilderung deckt sich mit den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbildern, die ein bewohntes Zimmer mit den persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers zeigen, sowie mit dem auf den Lichtbildern angebrachten Vermerk, wonach der Hund des Beschwerdeführers in XXXX (Burgenland) „gemeldet“ ist. Dabei lassen bereits die Lichtbilder erkennbar auf eine auf zwei Personen ausgerichtete Haushaltsführung schließen.
Auch im Verfahren war keine Tendenz erkennbar, den Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers verzerrt darzustellen. So wurde etwa eingeräumt, dass während der Saison keine Rückkehr nach XXXX (Burgenland) stattfindet. Dass der Beschwerdeführer, der selbst über keine eigene Wohnung verfügt, darüber hinaus aber die Zeit zwischen den Saisonen bei jener Person verbringt, die ihm am nächsten steht, ist dabei durchaus naheliegend. Dies umso mehr, als die Schwester seit ihrem Umzug im Jahr 2023, bei dem ihr der Beschwerdeführer half, über eine größere Wohnung mit einem zusätzlichen Zimmer verfügt.
Die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX (Z5) werden durch die Aussagen der Nachbarn im Kern bestätigt. Die Zeugin XXXX (Z2) sah den Beschwerdeführer im letzten Jahr mehrere Male am Parkplatz, im Stiegenhaus oder mit einem Hund. Der Zeuge XXXX (Z1) gab zunächst an, ihn im Jahr 2025 ein-, zwei- oder vielleicht doch auch dreimal gesehen zu haben. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sie einander zuletzt im April 2026 gesehen hätten, räumte er ein, darauf nicht zu achten und hielt es für möglich, ihn schon zehnmal gesehen zu haben. Die Zeugin XXXX (Z4), die das Haus seit seiner Errichtung im Jahr 2013 bewohnt, hat den Beschwerdeführer ebenso „öfter“ gesehen, wenn er mit dem Hund spazieren ging, zuletzt im heurigen Frühjahr. Die Zeugin XXXX (Z7) gab ebenfalls an, ihn mehrmals gesehen zu haben.
Dass der Beschwerdeführer überhaupt von so vielen Bewohnern – und von den meisten von ihnen mehrfach – gesehen wurde, ist mit der Annahme bloß sporadischer Besuche bei seiner Schwester nicht vereinbar, zumal die Zeugen ihn jeweils zu unterschiedlichen Zeiten und bei unterschiedlichen Gelegenheiten wahrgenommen haben. In ihrer Gesamtheit ergeben diese voneinander unabhängigen Wahrnehmungen eine Vielzahl von Sichtungen, die nur den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Saisonen dauerhaft in XXXX (Burgenland) aufhält. Erwähnenswert ist zudem, dass die Zeugen ihre Beobachtungen, soweit sie diese zeitlich einordnen konnten, überwiegend der Zwischensaison und damit zutreffend jenem Zeitraum zuordneten, in dem der Beschwerdeführer nach seiner Schilderung und nach dem Versicherungsverlauf nicht in Tirol beschäftigt war. Dass den Zeugen die genauen Zeitpunkte nicht präsent waren, ist aber natürlich verständlich.
Zwar ist es zutreffend, dass einige der Zeugen auch keine Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer hatten. Ihren Aussagen kommt für die Frage, ob er dort wohnt, jedoch nur begrenzte Aussagekraft zu. Die Zeugin XXXX (Z3) hat den Beschwerdeführer nach ihren Angaben noch nie gesehen, ist aber, da sie ihre Mutter pflegt, selten zuhause und oft zwei Tage hintereinander abwesend, wobei sie selbst die Zeugin XXXX (Z5), die unstrittig ganzjährig dort wohnt, nicht kennt. Aus ihrer fehlenden Wahrnehmung lässt sich daher nichts gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers ableiten. Die Zeugin XXXX (Z6) wohnt erst seit Anfang März 2026 im Haus und sah den Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung zum ersten Mal. Auch der Zeuge XXXX (Z8) sah den Beschwerdeführer am Verhandlungstag erstmals, obwohl die Zeugin XXXX (Z7), mit der er dieselbe Wohnung bewohnt, ihm mehrfach begegnet ist. Dies zeigt anschaulich, dass die Wahrnehmungen vom jeweiligen Tagesablauf abhängen und lässt keinen Schluss auf eine Abwesenheit des Beschwerdeführers zu.
Die mündliche Verhandlung hat überdies gezeigt, dass die Bewohner des Hauses einander oftmals nur flüchtig kennen. Die Annahme, bei einem Wohnobjekt mit wenigen Wohneinheiten sei davon auszugehen, dass die Bewohner einander kennen und unterscheiden könnten, ob jemand bloß zu Besuch komme oder Nachbar sei, ist damit in dieser Pauschalität jedenfalls im vorliegenden Fall unzutreffend.
Auch die Ergebnisse der Erhebung vom 26.01.2026, auf welche die belangte Behörde ihre Entscheidung maßgeblich stützte, stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Die Erhebung fand während der Wintersaison statt, als sich der Beschwerdeführer unstrittig in Tirol aufhielt. Dass ihn die Bewohnerin der Top 3 zu diesem Zeitpunkt „jetzt schon länger nicht“ gesehen hatte, entspricht daher genau dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf. Dass kein Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen wurde, ist verständlich, weil er keines besitzt. Die bloß sporadische Sichtung des roten Pkw seiner Mutter ist vor diesem Hintergrund ebenso erklärlich und deutet nicht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nur selten dort aufhält. Dass er von den Nachbarn nicht noch häufiger wahrgenommen wurde, erklärt sich zudem aus seiner Lebensweise. Der Beschwerdeführer schilderte sehr glaubhaft, dass er gemäß seiner Selbsteinschätzung eher introvertiert ist und sich seine Freizeitgestaltung zu einem großen Teil zuhause abspielt, wo er gerne Playstation spielt. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass er nicht täglich gesehen wurde. Dass er überhaupt – und von mehreren Nachbarn wiederholt – gesehen wurde, lässt hingegen nur den Schluss zu, dass er in der Zwischensaison im Burgenland gewohnt hat.
Die gegen einen Wohnsitz in Österreich ins Treffen geführten Umstände vermögen dieses Bild nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Adresse in XXXX (Slowakei) um die Wohnung seiner Mutter handelt, an der er seit seiner Kindheit gemeldet war, ohne dort über eine eigene Wohnung zu verfügen. Es ist durchaus lebensnah, dass die zeitnahe Abmeldung eines solchen, im Ausland gelegenen, Wohnsitzes schlicht übersehen wurde. Dass die Abmeldung zeitlich mit der Antragstellung zusammenfiel, ist vor diesem Hintergrund erklärlich. Hätte der Beschwerdeführer hingegen versucht, einen Wohnsitz in Österreich zu konstruieren, um Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erlangen, hätte er wohl als Erstes die Anschrift sowie seine Wohnsitzmeldung geändert.
Ebenso wenig sprechen die slowakische Telefonnummer und das slowakische Bankkonto gegen einen Lebensmittelpunkt in Österreich. Innerhalb der Europäischen Union fallen für die Nutzung eines Mobilfunkvertrages in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich keine Roamingentgelte an – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch angab – und Zahlungen lassen sich ohne Weiteres über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat abwickeln. Es ist daher nicht unüblich, ein bestehendes Konto bei einer ausländischen Bank – etwa aus Gewohnheit oder aufgrund günstigerer Konditionen – beizubehalten. Dass der Beschwerdeführer demnach keine Veranlassung sah, seine Telefonnummer und Bankverbindung zu ändern, ist gut nachvollziehbar.
Nichts anderes gilt für die Besuche beim Onkel des Beschwerdeführers im Herbst 2025. Dass sich der Beschwerdeführer um seinen palliativ betreuten Onkel kümmerte, der am XXXX 2025 verstarb, ist verständlich und lässt keinen Schluss auf einen Lebensmittelpunkt in der Slowakei zu. Der Beschwerdeführer hat diese Besuche in seiner Stellungnahme selbst offengelegt und dabei angegeben, sich tagsüber bei seinem Onkel aufgehalten zu haben. Ihre Häufigkeit war zudem schon dadurch begrenzt, dass er über kein eigenes Fahrzeug verfügt und für die Fahrten auf das Fahrzeug seiner Mutter oder seiner Schwester angewiesen war.
Auch die Freundin des Beschwerdeführers hat ihren Wohnsitz in Österreich und sein Freundeskreis besteht zwar überwiegend aus Personen, die ursprünglich aus der Slowakei stammen, die aber ihren Wohnsitz ebenso in Österreich haben. Die gemeinsame Freizeitgestaltung mit diesen Freunden konzentriert sich auf das Inland, während er in der Slowakei, wo sich diese allenfalls vorübergehend aufhalten, nichts mit ihnen unternimmt. Dass unter den Beschäftigten der Tiroler Gastronomie und Hotellerie viele Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit aufweisen, ist keineswegs ungewöhnlich und dass der Beschwerdeführer mit Personen gleicher Herkunft leichter Anschluss findet, liegt auf der Hand. Dies begründet nach Ansicht des erkennenden Senates unter den gegebenen Umständen aber per se keine gegenwärtige, sondern eine bloß historische Verbindung zur Slowakei.
In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände steht für den erkennenden Senat daher fest, dass der Beschwerdeführer außerhalb der Saisonen bei seiner Schwester in XXXX (Burgenland) wohnte und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während seiner letzten Beschäftigung in Österreich hatte. Die Slowakei suchte er demgegenüber lediglich besuchsweise auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026:
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K1 zu § 14 VwGVG).
Die gegen den Bescheid vom 05.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 12.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 12.11.2025 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung daher mit Ablauf des 21.01.2026. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wurde sohin verspätet erlassen.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K7 zu § 14 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. bereits VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 44 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Absatz 2. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger" bezeichnet).
Artikel 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“.
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „kein Grenzgänger“ bzw. ein „Nicht-Grenzgänger“ bzw. „unechter Grenzgänger“.
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua, Rn 36).
Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit – abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnortes bzw. einer Rückkehr in diesen – kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statuswechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genanntem Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinne haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
Die maßgebliche Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:
Artikel 11 - Bestimmung des Wohnortes
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.
Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er ergibt aber – ebenso wie der „Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmungen des Wohnortes" – weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.
Nach dem zu Art. 71 Abs. 1 lit b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des „Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen“ (vgl. nunmehr Art 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben“), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. – auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend – die Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z. B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z. B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Anspruchsbegründung nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 in erster Linie entscheidend ist, wo die Person während der letzten Beschäftigung seinen Aufenthaltsort hatte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0094).
Was unter einer „Rückkehr“ in diesem Sinn zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zu einem unechten Grenzgänger ergangenen Erkenntnis VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausdrücklich klargestellt. Gemeint ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den ehemaligen Wohnmitgliedstaat, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe ohnehin nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer „Rückkehr“ ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die im Sinne des Urteils Silvana di Paolo mit der Abwanderung – ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr – und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden waren. Für die Beurteilung, ob eine solche Rückkehr vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Bestimmung des Wohnortes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies klargestellt, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) vorzunehmen ist; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Kriterien geboten (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthaltsort ist insbesondere von einem allenfalls bestehenden (nicht gewöhnlichen) Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung im Beschäftigungsstaat zu trennen. Bei dieser Betrachtung kann auch eine im Verlauf der Beschäftigung stattfindende, sich aus der ZMR-Meldung manifestierende Wohnsitznahme im Beschäftigungsstaat nicht ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse als Wohnsitzwechsel iSd Art. 1 lit. j VO (EG) Nr. 883/2004 verstanden werden.
Eine Person kann gemäß der Rechtsprechung des EuGH zudem nur einen (einzigen) Wohnort iSd Verordnung haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10, Wencel, Rn 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und übte zuletzt von 11.06.2025 bis 12.10.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX in XXXX (Tirol) aus. Die Anwendung des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Zuständigkeit der Slowakei für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass er während dieser Beschäftigung in der Slowakei gewohnt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System weisen die maßgeblichen Kriterien deutlich überwiegend nach Österreich. Was die familiären Verhältnisse betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, sodass eine in der Slowakei zurückgelassene Kernfamilie, deren Wohnort nach der Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz darstellt, nicht vorhanden ist. Seine engste familiäre Bezugsperson ist seine Schwester, die seit Jahren in Österreich lebt und arbeitet und bei der er in den beschäftigungsfreien Zeiten wohnt. Seine Freundin lebt ebenfalls in Österreich und hat keinen Wohnsitz in der Slowakei. Die in der Slowakei lebende Mutter besucht der Beschwerdeführer lediglich. Ein Zusammenleben mit ihr besteht nicht. Auch der Besuch seines erkrankten Onkels begründete keinen Wohnort.
Auch die Art und die Dauer der Tätigkeit sprechen für eine Verankerung in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2018 in der Tiroler Hotellerie tätig, seit Dezember 2022 beim selben Dienstgeber, der ihm bereits am Ende der Sommersaison 2025 die Wiedereinstellung für die folgende Wintersaison zusagte. Wenngleich die einzelnen Dienstverhältnisse jeweils befristet sind, handelt es sich in ihrer Gesamtheit um eine seit Jahren kontinuierliche und auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit in Österreich und nicht um einen bloß vorübergehenden, am Erwerbszweck orientierten Aufenthalt eines in einem anderen Mitgliedstaat verwurzelten Arbeitnehmers. Dabei kann die Unterbrechung des Dienstverhältnisses zum Zwecke des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Nebensaison unabhängig von der Herkunft als branchenüblich angesehen werden.
Schließlich weisen die Wohnverhältnisse in dieselbe Richtung. Der Beschwerdeführer verfügte während seiner letzten Beschäftigung über eine dauerhafte, mit eigenem Zimmer ausgestattete Wohnmöglichkeit in der Wohnung seiner Schwester, an der er seit November 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, an der sich seine persönlichen Gegenstände befinden und an die er nach jeder Saison zurückkehrt. Während der Saisonen stand ihm überdies eine Mitarbeiterunterkunft in XXXX zur Verfügung. In der Slowakei hatte er hingegen keine eigene Wohnung. Seine sozialen Kontakte befinden sich ebenso in Österreich wie seine Freizeitaktivitäten. Die slowakische Telefonnummer und das slowakische Bankkonto sind innerhalb des Binnenmarktes von untergeordneter Aussagekraft und vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lag daher während seiner letzten Beschäftigung in Österreich.
Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers sind zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung am 12.10.2025 somit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen. Der in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung vorgesehene Statutenwechsel kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.08.2025, Ra 2024/08/0088; 10.02.2026, Ra 2025/08/0110).
Der Beschwerdeführer ist auch kein Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsmitgliedstaat wohnt und in diesen in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Beschwerdeführer wohnte jedoch nicht in einem anderen Mitgliedstaat und kehrte während der Saison überdies weder täglich noch wöchentlich in die Slowakei zurück.
Zuständiger Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Österreich als jener Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdeführer zuletzt beschäftigt war und in dem er auch wohnt. Über seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ist daher nach den Bestimmungen des AlVG von einer österreichischen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.
Somit steht fest, dass die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid war daher jedenfalls aufzuheben.
Der mit Wirksamkeit 23.10.2025 gestellte Antrag gilt daher wieder als unerledigt.
Zur örtlichen Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ist anzumerken, dass diese sich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG nach dem Wohnsitz der arbeitslosen Person richtet, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort, und zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035).
Selbst wenn man die Personalunterkunft während der Saison als Wohnsitz ansehen wollte, ist jedoch anzumerken, dass dieser – soweit sich dies im Verfahren ergeben hat – im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden hat. Die belangte Behörde hätte daher als zuständige regionale Geschäftsstelle über den Antrag des Beschwerdeführers unter Abstandnahme vom gewählten Zurückweisungsgrund abzusprechen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrages auch dann rechtswidrig gewesen wäre, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Landeck örtlich zuständig gewesen wäre. Eine Behörde, die für die Behandlung eines Antrages nicht zuständig ist, ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht berechtigt, diesen zurückzuweisen. Sie ist vielmehr verpflichtet, den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183, mwN, sowie VwGH 30.05.2006, 2003/12/0102).
Auch diesfalls wäre der angefochtene Bescheid daher aufzuheben gewesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der insbesondere strittigen Frage des Wohnorts des Beschwerdeführers waren die entsprechenden Feststellungen aus den beweiswürdigend dargelegten Gründen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.
Bei der auf dieser Tatsachengrundlage vorgenommenen Beurteilung handelt es sich zudem um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne z.B. jüngst VwGH 10.02.2026, Ra 2025/08/0110).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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