Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Tulln gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025, W269 2299332 1/25E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: R S, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Mitbeteiligte beantragte am 30. April 2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Tulln (AMS; im Folgenden: revisionswerbende Partei) diesen Antrag „mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle“ zurück. Das AMS stützte sich dabei auf §§ 44 und 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und auf Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und führte aus, der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Mitbeteiligten liege in der Tschechischen Republik. Er kehre regelmäßig dorthin zurück und sei als „echter“ Grenzgänger zu qualifizieren. Es sei daher der Wohnsitzstaat (Tschechien) für ihn zuständig und liege keine Zuständigkeit des AMS Tulln vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob die Beschwerdevorentscheidung auf. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, der Mitbeteiligte habe seinen Wohnort bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 lit. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004) in Österreich, und stützte sich auf dabei folgende Feststellungen:
5 Der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und seit 2021 wiederholt bei Arbeitgebern in Österreich beschäftigt gewesen. Im Zeitraum von 1. November 2023 bis 30. April 2024 sei er in Österreich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem näher genannten Unternehmen gestanden. Am 30. April 2024 habe er den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt.
6 Der Mitbeteiligte sei in Tschechien aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Dachboden im Haus seiner Eltern in der Tschechischen Republik bezogen. In den Jahren 2010 und 2013 seien die gemeinsamen Töchter zur Welt gekommen. Im Jahr 2014 habe sich die Beziehung zur Lebensgefährtin verschlechtert; diese sei im Jahr 2020 mit ihren Töchtern ausgezogen. Seit der COVID Pandemie hätten die Kinder „immer weniger bei ihrer Mutter und deren neuem Freund, sondern hauptsächlich bei den Eltern [des Mitbeteiligten] gelebt“. Bereits 2022 habe der Mitbeteiligte Anstrengungen unternommen, die Kinder „zu sich nach Österreich“ zu holen. Im Jänner 2023 habe sich herausgestellt, dass die Kinder sexuell missbraucht worden seien und es sei Anzeige gegen die ehemalige Lebensgefährtin sowie deren Freund erstattet worden. In der Folge seien ein Strafverfahren und ein Sorgerechtsüberprüfungsverfahren eröffnet worden. Die Kinder hätten anschließend „nur noch“ bei den Eltern des Mitbeteiligten gelebt. Dem Mitbeteiligten sei das alleinige Sorgerecht am 3. April 2024 gerichtlich zugesprochen worden; ein dagegen erhobenes Rechtsmittel habe die Mutter der Kinder Mitte Mai 2025 zurückgezogen. Zu seinen Eltern sowie zu seiner Schwester habe der Mitbeteiligte kein gutes Verhältnis.
7 Der Revisionswerber habe sich vor dem Jahr 2013 arbeitsbedingt viel in Deutschland und Frankreich aufgehalten. Im Jahr 2013 habe er begonnen, Beschäftigungen in Österreich nachzugehen. Er habe wenig Zeit zu Hause verbracht. Der Mitbeteiligte habe seit 2021 wieder in Österreich gearbeitet. Er wohne an einer näher bezeichneten Adresse in Österreich. Dort sei er seit 11. Mai 2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Es handle sich um ein vom Mitbeteiligten angemietetes, etwa 40 m 2 großes Zimmer in einem Gasthaus mit Vorzimmer, Bad und WC. Vom Vermieter seien ihm nur das Bett und ein Kasten zur Verfügung gestellt worden, die anderen Möbel habe er selbst angeschafft. Im Zimmer befinde sich ein Mikrowellenherd, darüber hinaus benutze der Mitbeteiligte eine Gemeinschaftsküche, einen Aufenthaltsraum mit Essbereich und eine Waschküche im Haus. Er verwende eigene Bettwäsche und nehme die Zimmerreinigung selbst vor. Er habe einen Freundeskreis in Österreich, der hauptsächlich aus Arbeitskollegen und anderen Bewohnern des Gasthauses bestehe. Er nehme an Veranstaltungen im Ort, wie z.B. einem Feuerwehrfest, teil und verfüge über ein Fahrrad, mit dem er Ausflüge unternehme. In Tschechien habe er keine eigene Unterkunft. Wenn er in Tschechien Termine im Zusammenhang mit seinen Töchtern wahrnehmen müsse, übernachte er bei seinen Eltern. Er habe im Jahr 2024 eine in Tschechien lebende Freundin gehabt, die er oft in Österreich getroffen habe. Er habe ein österreichisches Bankkonto, ein tschechisches Bankkonto habe er nicht. Er sei seit Juli 2023 „in enger Absprache“ mit seiner Bankberaterin in Österreich hinsichtlich der Aufnahme eines Kredits, „sobald seine Töchter bei ihm in Österreich aufhältig“ seien. Mit einem ihm bekannten Lehrer in St. Pölten, der ihm bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz für seine ältere Tochter behilflich sei, befinde er sich „in engem Austausch“.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
9 Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübe (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat sei somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren habe (Hinweis auf die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 ergangenen Urteile EuGH 7.3.1985, Rs. 145/84, Cochet , Rn 14; 13.3.1997, Rs. C 131/95, Huijbrechts , Rn 24 bis 26; 6.11.2003, C 311/01, Königreich Niederlande ).
10 Allerdings sehe die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliege eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhalte, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c leg.cit. den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang seien insbesondere Grenzgänger und Nicht Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
11 Zur Bestimmung des Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen könne, habe der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten habe, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, die Möglichkeit biete, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (Hinweis auf EuGH 11.4.2013, Rs. C 443/11, Jeltes ua. , Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen seien (Hinweis auf VwGH 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN). Ein vollarbeitsloser Nicht Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe, müsse sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (Hinweis auf EuGH vom 11.4.2013, Rs. C 443/11, Jeltes ua. , Rn 27). Kehre der NichtGrenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, sei gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringe (Hinweise u.a. auf VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0046; 6.7.2016, Ra 2015/08/0140; 10.8.2016, Ro 2016/08/0015).
12 Als Wohnort gelte nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person könne nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (Hinweis auf EuGH 16.5.2013, C 589/10, Wencel , Rz 51). Der Wohnort sei im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handle, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befinde (Hinweis auf VwGH 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN).
13 Zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person seien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System als Kriterien insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 28.1.2015, 2013/08/0074, mwN).
14Dazu sei, bezogen auf den vorliegenden Fall, auszuführen, dass der Mitbeteiligte bereits Jahre vor der zuletzt ausgeübten Beschäftigung immer wieder über lange Zeiträume im Ausland beruflich tätig gewesen sei und nur wenig Zeit in Tschechien verbracht habe. Zu seiner Wohnsituation in Österreich habe sich ergeben, dass der Mitbeteiligte bereits seit Mai 2021 (sohin auch während der letzten Beschäftigung und darüber hinaus) das erwähnte Zimmer eines Gasthauses bewohnt habe, für das er sich eigene Möbel angeschafft habe und wo er seine eigene Bettwäsche verwende und die Zimmerreinigung selbst besorge. Seit Mai 2021 sei er an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet (wobei diesem Umstand für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung zukomme; Hinweis auf VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Demgegenüber verfüge der Mitbeteiligte in seinem Heimatland Tschechien über keine eigene Wohnmöglichkeit, sondern nächtige, wenn er sich in Tschechien aufhalte, bei seinen Eltern. Eine Miet oder gar Eigentumswohnung habe er in Tschechien nicht. Zu den familiären Verhältnissen des Mitbeteiligten sei auszuführen, dass zwar seine Töchter und Eltern sowie seine Schwester nach wie vor in Tschechien lebten, dass er jedoch weder zu seinen Eltern noch zu seiner Schwester ein gutes Verhältnis habe. Angesichts der „strafrechtlich relevanten Vorfälle rund um seine Töchter“ habe er nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Kinder zu sich nach Österreich holen wolle und ihn nichts mehr in Tschechien halte. Diesbezüglich habe der Mitbeteiligte auch schon Vorkehrungen getroffen. Er baue sich in Österreich ein Privatleben mitsamt einem Freundeskreis und einem sozialen Netzwerk auf. Zur Zeit der letzten Beschäftigung habe er eine in Tschechien wohnhafte Freundin gehabt, mit der Treffen jedoch häufig in Österreich stattgefunden hätten. Zu erwähnen sei, dass der Mitbeteiligte lediglich über ein österreichisches Bankkonto verfüge, ein tschechisches Bankkonto habe er nicht.
15 In einer Gesamtschau der zu würdigenden Umstände ergebe sich sohin, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Mitbeteiligten und somit sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Österreich liege.
16 Das AMS habe daher den Antrag des Mitbeteiligten zu Unrecht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben gewesen sei.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht das AMS geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei „bei seiner Beurteilung, wonach sich der Wohnort des Mitbeteiligten nach Artikel 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während seiner Beschäftigung in Österreich befunden habe“, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
22 Das AMS führt in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2015, 2013/08/0074, ins Treffen und bringt vor, es sei „eindeutig“, dass der Mitbeteiligte während seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (von November 2023 bis Juni 2024) „eine Wohneinheit im Haus seiner Eltern mit seinen Kindern bewohnt“ habe. In Österreich sei er in dieser Zeit „lediglich mit Nebenwohnsitz in einem Zimmer in einem Gasthaus gemeldet“ gewesen. Das AMS sei der Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt des Mitbeteiligten „während seiner Beschäftigung in Österreich bei seiner Familie und Lebensgefährtin“ in der Tschechischen Republik gelegen sei, „insbesondere aufgrund der Unterbringung in Österreich in einem Zimmer in einem Gasthof“. In Österreich habe er „bis auf seine Beschäftigung und die daraus behauptete Freundschaft mit dem Betriebsrat keine Anknüpfungspunkte nachgewiesen“. Er sei in diesem Zeitraum „zweifelsfrei mit einem in der Tschechischen Republik zugelassenen PKW“ gefahren und sei „wöchentlich in die Tschechische Republik aufgrund des Sorgerechtsstreits wegen seiner Kinder“ gefahren. Es sei „zweifelsfrei festgestellt worden, dass sich das Pendelverhalten des Mitbeteiligten auf Grund der familiären Situation in die Tschechische Republik nach seinem letzten Arbeitslosengeldbezug erhöht“ habe und somit eine „echte Grenzgängerschaft“ im Sinne des Art. 65 iVm Artikel 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliege.
23Fallen der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Arbeitslosen zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinander, kommt der in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehene Statutenwechsel von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.8.2025, Ra 2024/08/0088, mwN).
24 Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohnund Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2024/08/0088).
25 Mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem AMS nicht, eine Unvertretbarkeit der diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallbeurteilung aufzuzeigen.
26Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/08/0027, mwN). Um im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Einzelfallbeurteilung darlegen zu können, hätte diese daher von den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Erkenntnisses ausgehen müssen.
27 Sein vorliegendes Zulässigkeitsvorbringen stützt das AMS aber in weiten Teilen auf eigene Tatsachenannahmen, die sich von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses entfernen, ohne dabei Mängel der Beweiswürdigung oder des Ermittlungsverfahrens ins Treffen zu führen. So finden sich etwa bestimmte dem Vorbringen zugrunde gelegte Annahmen (wie etwa die im Vorbringen erwähnte „Freundschaft zu einem Betriebsrat“, die das AMS als „einzigen“ Anknüpfungspunkt des Mitbeteiligten in Österreich wertet) als solche in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder. Auch lässt sich die im Zulässigkeitsvorbringen getroffene Annahme, der Mitbeteiligte habe „während seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (von November 2023 bis Juni 2024) eine Wohneinheit im Haus seiner Eltern mit seinen Kindern bewohnt“, nicht in Einklang mit den Feststellungen bringen, wonach zwar die Kinder (seit Jänner 2023 „nur noch“) bei den Eltern des Mitbeteiligten gewohnt hätten, der Mitbeteiligte selbst aber (seit 2021) in einer (in den Feststellungen näher umschriebenen) Unterkunft in Österreich wohne, er in Tschechien über „keine eigene Unterkunft“ verfüge, bei seinen Eltern jedoch übernachtet habe, „wenn er im Zusammenhang mit seinen Kindern Termine wahrnehmen musste“. Zudem geht aus den Feststellungen zwar die Wahrnehmung „zahlreicher Termine im Rahmen des Strafverfahrens und des Sorgerechtsstreits“ durch den Mitbeteiligten hervor, nicht aber wie vom AMS behauptet , dass der Mitbeteiligte wegen des Sorgerechtsstreits „wöchentlich“ in die Tschechische Republik gefahren sei. Gerade vor dem Hintergrund der festgestellten Trennung des Mitbeteiligten von seiner ehemaligen Lebensgefährtin seit 2020 findet zudem auch die Behauptung eines Lebensmittelpunktes des Mitbeteiligten „bei seiner Familie und Lebensgefährtin“ keine Deckung in den Feststellungen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, worauf sich das AMS mit der Behauptung bezieht, es sei „zweifelsfrei festgestellt“ worden, dass sich „das Pendelverhalten des Mitbeteiligten auf Grund der familiären Situation in die Tschechische Republik erhöht“ habe.
28 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen auf den Aspekt verweist, dass der Mitbeteiligte in seiner Unterkunft in Österreich „lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet“ sei, geht aus diesem Vorbringenabgesehen davon, dass den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 für die hier vorzunehmende Beurteilung keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2022/08/0063, mwN) mit Blick auf die Feststellungen zur Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände des Mitbeteiligten in der Tschechischen Republik nicht hervor, inwiefern der vorgebrachte Umstand, dass es sich dabei um ein Zimmer in einem Gasthaus handelt, entscheidend gegen die Annahme eines Wohnsitzes in Österreich sprechen soll.
29 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
30 Im Revisionsschriftsatz des AMS wurde neben Anträgen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Revision und der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ausdrücklich auch der Antrag gestellt, „der Verwaltungsgerichtshof möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen“.
31Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bedürfte eines Bescheides des AMS (gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG). Ein solcher Bescheid wurde im vorliegenden Fall nicht erlassen. Sollte der in der Revision gestellte Antrag aber so zu verstehen sein, dass beantragt wird, der Revisiondie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 VwGG), erübrigt sich angesichts der vorliegenden Zurückweisung der Revision ein gesonderter Abspruch über diesen Antrag.
Wien, am 10. Februar 2026
Rückverweise